Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W212 2205492-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Ukraine, vertreten durch RA Mag. Andreas Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. 1084158605/151182134, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Ukraine, vertreten durch RA Mag. Andreas Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. 1084158605/151182134, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus Lemberg stamme und schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Seine Schwester lebe in Österreich. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der ukrainischen Armee eine Einberufung erhalten habe.
1.2. Am 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab gesund zu sein. Er legte einen ukrainischen Führerschein, zwei Einberufungsbefehle, ein Wehrdienstbuch, die Heiratsurkunde seiner Schwester, ein Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor. Der Beschwerdeführer gab an ledig zu sein, seine Eltern seien verstorben. Er habe in der Ukraine noch Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Seine Muttersprache sei Ukrainisch, er spreche auch Russisch, Polnisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. Er habe in der Ukraine ein Wirtschaftsstudium absolviert und anschließend in einer Möbelfabrik gearbeitet.
Er lebe zurzeit bei seiner Schwester. In der Ukraine habe er seinen Militärdienst absolviert und sei strafrechtlich unbescholten. Er habe die beiden vorgelegten Einberufungsbefehle erhalten und sei zur Stellung gegangen. Er sei vorbereitet worden, am Krieg in der Ostukraine teilzunehmen. Ein Verwandter habe 500 € bezahlt, damit er nicht eingezogen werde. Er sei dadurch für gewisse Zeit "freigekauft" worden, bis zur nächsten Welle der Mobilmachung. Weil er ein religiöser Mensch sei und nicht kämpfen wolle, sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Gefängnisstrafe.
Die aktuellen Länderberichte zur Ukraine wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
1.3. In einer Stellungnahme vom 27.06.2018 wurde die Übersetzung und Prüfung des vorgelegten Wehrdienstbuchs und der Einberufungsbefehle beantragt. Der Beschwerdeführer lehne den Wehrdienst aus religiösen Gründen ab. Aktuellen Berichten des UK Home Office sei zu entnehmen, dass für den Entzug vom Wehrdienst Gefängnisstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vorgesehen seien. Derzeit würden 26 800 Personen wegen dieses Delikts verfolgt. Die Bedingungen der Ableistung des Wehrdiensts in der Ostukraine würden eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen, da Menschenrechtsverstöße begangen würden. Der Beschwerdeführer habe ein enges Naheverhältnis zu seiner Schwester, die seine einzige nahe Verwandte sei. Er spreche gut Deutsch und sei in der Kirche ehrenamtlich engagiert.1.3. In einer Stellungnahme vom 27.06.2018 wurde die Übersetzung und Prüfung des vorgelegten Wehrdienstbuchs und der Einberufungsbefehle beantragt. Der Beschwerdeführer lehne den Wehrdienst aus religiösen Gründen ab. Aktuellen Berichten des UK Home Office sei zu entnehmen, dass für den Entzug vom Wehrdienst Gefängnisstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vorgesehen seien. Derzeit würden 26 800 Personen wegen dieses Delikts verfolgt. Die Bedingungen der Ableistung des Wehrdiensts in der Ostukraine würden eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen, da Menschenrechtsverstöße begangen würden. Der Beschwerdeführer habe ein enges Naheverhältnis zu seiner Schwester, die seine einzige nahe Verwandte sei. Er spreche gut Deutsch und sei in der Kirche ehrenamtlich engagiert.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Es gebe nunmehr die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Ukraine kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde, und somit einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland entgegenstünde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Es gebe nunmehr die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Ukraine kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde, und somit einer Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland entgegenstünde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.09.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst aus Gewissensgründen und religiösen Motiven ablehne. Aktuellen Berichten des UK Home Office sei zu entnehmen, dass für den Entzug vom Wehrdienst Gefängnisstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vorgesehen seien. Derzeit würden 26 800 Personen wegen dieses Delikts verfolgt. Die Bedingungen der Ableistung des Wehrdiensts in der Ostukraine würden eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen, da Menschenrechtsverstöße begangen würden. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus illegal ausgereist und werde auch aus diesem Grund bestraft. Die Staatsanwaltschaften der Ukraine würden die These vertreten, dass die Pflicht zur Landesverteidigung Vorrang vor dem Grundrecht auf Religionsfreiheit habe. In der Praxis gebe es zahlreiche Verurteilungen und Gewissensgründe würden nicht anerkannt. Die Beweiswürdigung der Behörde wurde als mangelhaft bemängelt. Es werde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es aktuell kaum Ersatzdienstleistende aus Gewissensgründen gebe, dem Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige Bestrafung und Einberufung zum Dienst in der Ostukraine drohe und er auch wegen illegaler Ausreise verfolgt werde, beantragt.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.09.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst aus Gewissensgründen und religiösen Motiven ablehne. Aktuellen Berichten des UK Home Office sei zu entnehmen, dass für den Entzug vom Wehrdienst Gefängnisstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vorgesehen seien. Derzeit würden 26 800 Personen wegen dieses Delikts verfolgt. Die Bedingungen der Ableistung des Wehrdiensts in der Ostukraine würden eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen, da Menschenrechtsverstöße begangen würden. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus illegal ausgereist und werde auch aus diesem Grund bestraft. Die Staatsanwaltschaften der Ukraine würden die These vertreten, dass die Pflicht zur Landesverteidigung Vorrang vor dem Grundrecht auf Religionsfreiheit habe. In der Praxis gebe es zahlreiche Verurteilungen und Gewissensgründe würden nicht anerkannt. Die Beweiswürdigung der Behörde wurde als mangelhaft bemängelt. Es werde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es aktuell kaum Ersatzdienstleistende aus Gewissensgründen gebe, dem Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige Bestrafung und Einberufung zum Dienst in der Ostukraine drohe und er auch wegen illegaler Ausreise verfolgt werde, beantragt.
Der Beschwerdeführer spreche bereits Deutsch auf Niveau B1. Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, es bestehe ein besonders enges Naheverhältnis. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme der Schwester beantragt.
Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Erlassung eines Teilerkenntnisses und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Er beherrscht die Sprachen Ukrainisch, Russisch, Polnisch und etwas Deutsch. Er gehört der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung an und seine Identität steht mit ausreichender Sicherheit fest. Bis zu seiner Ausreise lebte er in der Ukraine in Sambir. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss. Im Herkunftsstaat ging er einem Erwerb nach und war selbsterhaltungsfähig.
1.2. Laut eigenen Angaben reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich vom August 2015 bis Oktober 2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester, die österreichische Staatsbürgerin und seit 2007 mit einem Österreicher verheiratet ist. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Schwere körperliche oder psychische Erkrankungen liegen nicht vor.
1.4. Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine weder in der Vergangenheit noch aktuell eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität.
1.5. Der Beschwerdeführer ist im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
1.6. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)
142
Volksfront (Narodny Front)
81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)
43
Selbsthilfe (Samopomitsch)
26
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)
20
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)
20
Gruppe Wolja Narodu
19
Gruppe Widrodshennja
24
Fraktionslose Abgeordnete
48
(AA 2.2017a)
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit groß