Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2189887-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. 1074808004-150724494, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. 1074808004-150724494, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus dem Oblast XXXX, gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und er habe sich im August 2014 zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Seinen Herkunftsstaat habe er im gleichen Monat auf dem Luftweg verlassen und sei über Bosnien nach Kroatien eingereist, wo sein Asylantrag nicht angenommen worden wäre, er sei mit einem Aufenthaltsverbot belegt und nach Bosnien abgeschoben worden, wo er sich folglich zwei Monate lang als Asylwerber aufgehalten hätte. Er habe sich im Anschluss sieben Monate lang in Serbien aufgehalten, bevor er, ohne sein dortiges Asylverfahren abzuwarten, illegal nach Österreich weitergereist wäre.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 23.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus dem Oblast römisch 40 , gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an und er habe sich im August 2014 zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Seinen Herkunftsstaat habe er im gleichen Monat auf dem Luftweg verlassen und sei über Bosnien nach Kroatien eingereist, wo sein Asylantrag nicht angenommen worden wäre, er sei mit einem Aufenthaltsverbot belegt und nach Bosnien abgeschoben worden, wo er sich folglich zwei Monate lang als Asylwerber aufgehalten hätte. Er habe sich im Anschluss sieben Monate lang in Serbien aufgehalten, bevor er, ohne sein dortiges Asylverfahren abzuwarten, illegal nach Österreich weitergereist wäre.
In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführe aus, von Jänner 2007 bis August 2013 mit seiner damaligen Ehefrau in Spanien gelebt zu haben. Nach seiner Rückkehr in die Ukraine habe er dort bis Mai 2014 gearbeitet, dann habe man ihn zum Kriegsdienst in der ukrainischen Armee einberufen wollen. Der Beschwerdeführer habe nicht in den Krieg ziehen wollen, außerdem gebe es Probleme zwischen Ukrainern und Russen in seiner Heimat. Sichergestellt wurden der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers sowie dessen Geburtsurkunde (AS 35 ff).
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor (im Detail vgl. die Seiten 125 bis 139 des Verwaltungsaktes), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Er gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem russisch-orthodoxen Glauben an und sei seit 2013 geschieden. Er sei mit einer peruanisch-niederländischen Doppelstaatsbürgerin verheiratet gewesen, mit welcher er in Spanien gelebt hätte.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor (im Detail vergleiche die Seiten 125 bis 139 des Verwaltungsaktes), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und bislang der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Er gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem russisch-orthodoxen Glauben an und sei seit 2013 geschieden. Er sei mit einer peruanisch-niederländischen Doppelstaatsbürgerin verheiratet gewesen, mit welcher er in Spanien gelebt hätte.
Zu seinen Lebensumständen in der Ukraine führte der Beschwerdeführer aus, annähernd sein ganzes Leben in der Stadt XXXX gelebt zu haben, wo er die Schule, eine technische Ausbildung sowie ein Studium im Bereich Metallurgie absolviert hätte. Im Anschluss hätte er bis zu seiner Ausreise nach Spanien in unterschiedlichen Betrieben gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe damals mit seinen Eltern zusammengelebt, sein Vater sei zwischenzeitlich verstorben, seine Mutter lebe immer noch an der gleichen Adresse und beziehe eine Pension. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 aus Spanien in die Ukraine zurückgekehrt und habe das Land im Jahr 2014 wieder verlassen.Zu seinen Lebensumständen in der Ukraine führte der Beschwerdeführer aus, annähernd sein ganzes Leben in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben, wo er die Schule, eine technische Ausbildung sowie ein Studium im Bereich Metallurgie absolviert hätte. Im Anschluss hätte er bis zu seiner Ausreise nach Spanien in unterschiedlichen Betrieben gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe damals mit seinen Eltern zusammengelebt, sein Vater sei zwischenzeitlich verstorben, seine Mutter lebe immer noch an der gleichen Adresse und beziehe eine Pension. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 aus Spanien in die Ukraine zurückgekehrt und habe das Land im Jahr 2014 wieder verlassen.
Er habe im Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, sei nie in Haft gewesen und habe keiner politischen Partei angehört.
Zu den Gründen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, der erste Grund sei gewesen, dass er als Russe in der Ukraine von ukrainischen Nationalisten angegriffen und verprügelt worden wäre und ein Leben für ihn dort gefährlich wäre. Der zweite Grund sei der im Donbass ausgebrochene Krieg. Der Beschwerdeführer habe eine Vorladung von der Militärabteilung erhalten und hätte den Militärdienst ableisten sollen. Dies hätte er nicht überleben können, denn wie sollte er für die ukrainischen Nationalisten auf die Landsleute seiner Eltern schießen, welche aus dem Donbass-Gebiet stammen würden. Eine Ablehnung des Militärdienstes sei in der Ukraine strafbar; man werde trotzdem geholt und gezwungen. Um dies zu vermeiden, habe er beschlossen, nach Spanien zu fahren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Nachgefragt, sei er nur einmal im Frühjahr 2014 zu Beginn des Krieges angegriffen worden, es sei ihm damals die Flucht gelungen. Dass dies oft passiere, sei jedoch kein Geheimnis in der Ukraine. Die Vorladung zur Militärdienstbehörde habe er im August 2014 erhalten, eine Woche später habe er die Ukraine verlassen. Da er studiert hätte, habe er noch keinen Grundwehrdienst geleistet, sei jedoch militärpflichtig und müsste bei Krieg Militärdienst leisten. Befragt, wie er im Krieg zum Militär eingezogen werden könnte ohne eine entsprechende Ausbildung zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, wenn man eine Vorladung erhalte, werde man innerhalb eines Monats bei einem Militärkommissariat eingeschult. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in der Ukraine nie persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor den Faschisten, laut Nachrichten nehme der Krieg kein Ende. Sie würden immer Leute brauchen, welche schießen; es kämen Waffen aus Amerika, der Konflikt werde wieder eskalieren. Nachgefragt, wovor er sich konkret fürchten würde, gab der Beschwerdeführer an, bestenfalls würden sie ihn "behindert machen"; es werde zu einer Vernichtung der Russen kommen, alles Russische - Menschen, Straßen und Architektur - würde vernichtet werden. Mit den Faschisten meine er ukrainische Nationalisten, unter anderem auch Rechtsradikale, welche öffentlich das "Hitlerkreuz" tragen würden. In einen anderen Landesteil der Ukraine könnte er nicht gehen, da es dort dieselbe Geschichte wäre.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung, er habe hier keine familiären Beziehungen, jedoch Freunde in einem Fitness-Club, und wolle so schnell wie möglich die deutsche Sprache erlernen. Er habe einen Deutschkurs A1 begonnen, jedoch nicht abgeschlossen und ginge fallweise gemeinnützigen Arbeiten (Straßenreinigung) nach.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.02.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat, darunter auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der russischen Minderheit vom 22.08.2017, zu Grunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen, konkret gegen seine Person gerichteten, Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wären unbeachtlich ihres Wahrheitsgehalts nicht fähig, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe einen einmalig versuchten Angriff durch Nationalisten im Frühjahr 2014 geschildert, bis zu dessen Ausreise im August 2014 sei es jedoch zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser persönlich im Fokus der Nationalisten stünde und einer gezielten Verfolgung unterliege, sondern, dass er lediglich zufällig Opfer jener Gruppe geworden wäre. Der von ihm erwähnte Angriff erreiche im Übrigen nicht die für die Asylgewährung geforderte Intensität. Der Beschwerdeführer habe eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung in der Ukraine verneint. Auch habe eine Verfolgung aufgrund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht erkannt werden können, zumal einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in diesem Kontext zu entnehmen wäre, dass Angehörige der russischen Minderheit in der Ukraine generell ohne Diskriminierung leben könnten. Zum zweiten Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass in einer drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kein asylrelevantes Motiv erkannt werden könnte. Die in den Länderberichten angeführte Strafhöhe erscheine nicht unverhältnismäßig, der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, aufgrund individueller Motive mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen zu haben. Aus den Länderberichten ergebe sich zudem, dass Personen, welche wie der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst nicht abgeleistet hätten, nicht zum Wehrdienst eingezogen werden könnten. Im Falle des Beschwerdeführers könne es sich daher allenfalls um eine Einberufung zum Grundwehrdienst handeln und habe dieser nicht dargelegt, dass seine Einberufung aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt wäre oder er im Falle einer Ableistung des Wehrdienstes aus einem solchen Motiv mit einer Schlechterbehandlung zu rechnen hätte. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen handle es sich um eine reguläre gesetzmäßige Einberufung, in welcher kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden könne.
Beim Beschwerdeführe handle es sich um eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer entsprechend guten Schul- und Berufsausbildung; der Beschwerdeführer, welcher an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, sei in der Ukraine berufstätig und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage gewesen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hätte, über soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer stamme aus einem von den bewaffneten Auseinandersetzungen der letzten Jahre nicht betroffenem Gebiet im Süden der Ukraine. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer infolge einer Rückkehr tatsächlich von einer Haft wegen Wehrdienstverweigerung bedroht wäre, sei festzuhalten, dass die Haftbedingungen in der Ukraine zwar problematisch wären, jedoch nicht von einem generellen Risiko einer unmenschlichen Behandlung von jedem Inhaftierten gesprochen werden könne, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität oder ein tatsächlich bereits eingeleitetes Strafverfahren vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf.
3. Mit Eingabe vom 15.03.2018 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 315 bis 361), der Beschwerdeführer befürchte in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner Ethnie, da seit dem Ukraine-Russland-Konflikt die Mitglieder der russischen Minderheit in der Ukraine gezielt verfolgt würden und von staatlichen Einrichtungen keine Hilfe erwarten könnten, da diese auf Seite der Nationalisten stünden und der Minderheit der Russen nicht helfen wollten. Der Beschwerdeführer fürchte sich zudem vor einer Einberufung zum Militärdienst, da er gezwungen würde, auf der Seite der Ukraine gegen Russen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer wäre beim Militär bzw. einer Haft in Folge Wehrdienstverweigerung auch dort starken Diskriminierungen als Russe ausgesetzt, da diese seit dem Konflikt als Spione aus Russland angesehen würden. Die Gefahr würde sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Die Behörde habe sich mit der Situation der russischen Minderheit in der Ukraine nicht auseinandergesetzt, die in diesem Zusammenhang angeführte Anfragebeantwortung erwiese sich als nichtssagend. Da sich der Beschwerdeführer auf eine Verfolgung aufgrund der Ethnie berufe, hätte die Behörde genauere Recherchen durchführen müssen. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte erwiesen sich zum Teil als veraltet und würden im angefochtenen Bescheid selektiv ausgewertet. In diesem Zusammenhang wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, bei dessen Berücksichtigung die Behörde zum Schluss gelangt wäre, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten in Einklang stünde und diesem in der Ukraine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei gezielt aufgrund seiner Ethnie Opfer der Nationalisten geworden. Dieser spreche Russisch und fühle sich als Russe, weshalb die Gefahr einer Verfolgung somit ständig vorhanden wäre, zumal Russen von ukrainischen Nationalisten gezielt verfolgt würden. Da der Ukrainekrieg weit von einer Lösung entfernt wäre, bestünde die reelle Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gegen Russland in den Krieg ziehen müsste. Aufgrund seiner Ethnie könne er sich nicht darauf verlassen, dass Attacken auf ihn vom Sicherheitsapparat aufgenommen würden bzw. diesen ernsthaft nachgegangen werde. Anders als von der belangten Behörde vermeint, wäre der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen, konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt, da er als Angehöriger der russischen Minderheit in der Ukraine ständiger Verfolgungsgefahr durch ukrainische Nationalisten ausgesetzt wäre. Die Verfolgung erstrecke sich auf das gesamte ukrainische Gebiet, da Nationalisten im gesamten Staatsgebiet im Vormarsch wären und gezielt nach ethnischen Minderheiten Ausschau halten würden. Die allgemein gefährliche Lage verbunden mit der schlechten sozialen Absicherung in der Ukraine sowie dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers lasse die Rückkehrsituation, auch für den Fall, dass keine Bedrohung gegenüber dem Beschwerdeführer mehr manifest wäre, als eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte erscheinen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und versuche tagtäglich sich besser in Österreich zu integrieren, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen.3. Mit Eingabe vom 15.03.2018 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 315 bis 361), der Beschwerdeführer befürchte in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner Ethnie, da seit dem Ukraine-Russland-Konflikt die Mitglieder der russischen Minderheit in der Ukraine gezielt verfolgt würden und von staatlichen Einrichtungen keine Hilfe erwarten könnten, da diese auf Seite der Nationalisten stünden und der Minderheit der Russen nicht helfen wollten. Der Beschwerdeführer fürchte sich zudem vor einer Einberufung zum Militärdienst, da er gezwungen würde, auf der Seite der Ukraine gegen Russen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer wäre beim Militär bzw. einer Haft in Folge Wehrdienstverweigerung auch dort starken Diskriminierungen als Russe ausgesetzt, da diese seit dem Konflikt als Spione aus Russland angesehen würden. Die Gefahr würde sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Die Behörde habe sich mit der Situation der russischen Minderheit in der Ukraine nicht auseinandergesetzt, die in diesem Zusammenhang angeführte Anfragebeantwortung erwiese sich als nichtssagend. Da sich der Beschwerdeführer auf eine Verfolgung aufgrund der Ethnie berufe, hätte die Behörde genauere Recherchen durchführen müssen. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte erwiesen sich zum Teil als veraltet und würden im angefochtenen Bescheid selektiv ausgewertet. In diesem Zusammenhang wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, bei dessen Berücksichtigung die Behörde zum Schluss gelangt wäre, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten in Einklang stünde und diesem in der Ukraine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei gezielt aufgrund seiner Ethnie Opfer der Nationalisten geworden. Dieser spreche Russisch und fühle sich als Russe, weshalb die Gefahr einer Verfolgung somit ständig vorhanden wäre, zumal Russen von ukrainischen Nationalisten gezielt verfolgt würden. Da der Ukrainekrieg weit von einer Lösung entfernt wäre, bestünde die reelle Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gegen Russland in den Krieg ziehen müsste. Aufgrund seiner Ethnie könne er sich nicht darauf verlassen, dass Attacken auf ihn vom Sicherheitsapparat aufgenommen würden bzw. diesen ernsthaft nachgegangen werde. Anders als von der belangten Behörde vermeint, wäre der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen, konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt, da er als Angehöriger der russischen Minderheit in der Ukraine ständiger Verfolgungsgefahr durch ukrainische Nationalisten ausgesetzt wäre. Die Verfolgung erstrecke sich auf das gesamte ukrainische Gebiet, da Nationalisten im gesamten Staatsgebiet im Vormarsch wären und gezielt nach ethnischen Minderheiten Ausschau halten würden. Die allgemein gefährliche Lage verbunden mit der schlechten sozialen Absicherung in der Ukraine sowie dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers lasse die Rückkehrsituation, auch für den Fall, dass keine Bedrohung gegenüber dem Beschwerdeführer mehr manifest wäre, als eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte erscheinen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und versuche tagtäglich sich besser in Österreich zu integrieren, weshalb eine Rü