Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2118575-1/28E
W196 2118577-1/15E
W196 2118576-1/11E
W196 2118578-1/11E
W196 2118573-1/9E
W196 2146712-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. am XXXX , 6.) XXXX , geb. am XXXX alle StA. Ukraine 1.) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.11.2015, Zl. 1053373200-150252096 (ad 1.), Zl. 1053373309-150252169 (ad 2.), Zl. 1053373407-150253360 (ad 3.), Zl. 1053373603-150253343 (ad 4.), Zl. 1053373505-150253335 (ad 5), Zl. 1136749506-161618568 (ad 6.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. am römisch 40 alle StA. Ukraine 1.) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.11.2015, Zl. 1053373200-150252096 (ad 1.), Zl. 1053373309-150252169 (ad 2.), Zl. 1053373407-150253360 (ad 3.), Zl. 1053373603-150253343 (ad 4.), Zl. 1053373505-150253335 (ad 5), Zl. 1136749506-161618568 (ad 6.) zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkte I. und II gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
2. Den Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.2. Den Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
3. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.3. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
6.) XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.6.) römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten gemeinsam mit deren minderjährigem Kindern, den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern, nach Österreich und stellten am 10.03.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass in seiner Heimatstadt im Februar 2014 Demonstrationen und Auseinandersetzungen begonnen hätten. Viele Bürger in Donezk und Lugansk hätten die ukrainischen Behörden und deren politische Vertreter nicht anerkennen wollen. Sie wären für einen Anschluss an die Russische Föderation. Der Beschwerdeführer sei jedoch für eine Selbständigkeit der Ukraine eingetreten und habe an Demonstrationen teilgenommen. In seinem Umfeld seien ca. 90 Prozent der Bevölkerung pro-russisch. Er habe Fotomaterial angefertigt und auch Informationen über Personen, welche auf der russischen Seite wären, gesammelt. Von da an sei er bedroht worden. Es seien Leute an seinen Arbeitsplatz gekommen, die ihn und seine Familie mit dem Umbringen bedroht hätten. Diese Drohungen hätten fast täglich stattgefunden. Aus Angst um deren Leben habe er seinen Heimatort gemeinsam mit seiner Familie im Mai 2014 verlassen. Sie wären drei Wochen in XXXX aufhältig bevor sie hätten fliehen müssen. Sie hätten sich an verschiedenen Adressen aufgehalten, die ca. 800 km von seinem Heimatort entfernt gelegen seien. Als er dort ausfindig gemacht worden sei, sei er als auch seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um deren Leben sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie schließlich aus der Ukraine geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass sein und das Leben seiner Familie durch pro-russische Separatisten bedroht wäre.Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass in seiner Heimatstadt im Februar 2014 Demonstrationen und Auseinandersetzungen begonnen hätten. Viele Bürger in Donezk und Lugansk hätten die ukrainischen Behörden und deren politische Vertreter nicht anerkennen wollen. Sie wären für einen Anschluss an die Russische Föderation. Der Beschwerdeführer sei jedoch für eine Selbständigkeit der Ukraine eingetreten und habe an Demonstrationen teilgenommen. In seinem Umfeld seien ca. 90 Prozent der Bevölkerung pro-russisch. Er habe Fotomaterial angefertigt und auch Informationen über Personen, welche auf der russischen Seite wären, gesammelt. Von da an sei er bedroht worden. Es seien Leute an seinen Arbeitsplatz gekommen, die ihn und seine Familie mit dem Umbringen bedroht hätten. Diese Drohungen hätten fast täglich stattgefunden. Aus Angst um deren Leben habe er seinen Heimatort gemeinsam mit seiner Familie im Mai 2014 verlassen. Sie wären drei Wochen in römisch 40 aufhältig bevor sie hätten fliehen müssen. Sie hätten sich an verschiedenen Adressen aufgehalten, die ca. 800 km von seinem Heimatort entfernt gelegen seien. Als er dort ausfindig gemacht worden sei, sei er als auch seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um deren Leben sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie schließlich aus der Ukraine geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass sein und das Leben seiner Familie durch pro-russische Separatisten bedroht wäre.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag wie der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr Gatte ständig bedroht worden sei und Anrufe von SBU, vom staatlichen Geheimdienst, bekommen habe. Er sei aufgefordert worden dort zu erscheinen und sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer dort hingegangen und beide einvernommen worden. Ihr Gatte habe von einem Einkauf nach Hause fahren wollen und hätten sie versucht ihn in ein Auto zu zerren, wobei ihrem Gatten die Flucht gelungen sei. Von da an hätten sie fliehen müssen und hätten aus Angst um deren Leben die Ukraine verlassen.
Am 18.06.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in der Stadt XXXX geboren, aufgewachsen und zuletzt dort an verschiedenen Adressen gelebt habe. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe orthodoxen Glauben. Im Herkunftsland würden seine Eltern leben zu denen kein Kontakt bestehe. Er habe gelegentlich Kontakt mit seinen Schwiegereltern. Er verfüge in der Ukraine über ein Haus und habe seine Heimat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe elf Klassen die Mittelschule und folglich die Priesterschule in Kiew besucht. In seiner Heimat habe er als Selbständiger gearbeitet und habe er im Gebiet Donezk drei Geschäftslokale mit sieben Angestellten gehabt, wo er unter anderem Leuchten und Tapeten verkauft habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Familie in Gefahr gewesen sei. Als sie im Gebiet von Donezk gelebt hätten, habe es eine große Menge an Separatisten gegeben, die sich von der Ukraine hätten trennen wollen. Er sei in seiner Heimat auch gesellschaftlich aktiv gewesen und habe die Interessen der Ukraine vertreten. Diese Gesellschaftliche Tätigkeit sei Teil seines Lebens. Er habe aber nie in einer Organisation gearbeitet. Er habe den ukrainischen Soldaten als sie in das Gebiet Donezk geschickt worden seien unterstützt. Damit habe er die Menschen, die für die Trennung von der Ukraine waren, gestört. Sie hätten seine Tätigkeit mit allen Mitteln beenden wollen. Bis sie Unterstützung aus Russland bekommen hätten, seien sie noch zurückhaltend gewesen. Sofort nachdem das Referendum über die Trennung von der Ukraine abgehalten wurde, hätten sie mit dem Beschwerdeführer uns seiner Familie abrechnen wollen. Die Drohungen die vorher an die Adresse seiner Familie und an seine Adresse gerichtet waren, seien Wirklichkeit geworden. Als er in der Früh in die Arbeit gekommen sei, habe er festgestellt, dass bewaffnete Personen in Militäruniform nach ihm suchten. Eine Stunde habe ihm gereicht, um seine Sachen zu packen und das Gebiet Donezk zu verlassen. Er habe gedacht Schutz in der Ukraine zu finden. Er habe sein Haus verlassen, habe seine Arbeit eingestellt und seine gesellschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Er sei in die Siedlung XXXX zu seinem Freund gekommen und habe er sich einige Zeit bei ihm aufgehalten. Er habe ständig Drohungen auf sein Handy bekommen. Als er erfahren habe, dass sie wissen würde, wo er sich aufhalte, hätten sie diesen Ort verlassen müssen.Am 18.06.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in der Stadt römisch 40 geboren, aufgewachsen und zuletzt dort an verschiedenen Adressen gelebt habe. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe orthodoxen Glauben. Im Herkunftsland würden seine Eltern leben zu denen kein Kontakt bestehe. Er habe gelegentlich Kontakt mit seinen Schwiegereltern. Er verfüge in der Ukraine über ein Haus und habe seine Heimat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe elf Klassen die Mittelschule und folglich die Priesterschule in Kiew besucht. In seiner Heimat habe er als Selbständiger gearbeitet und habe er im Gebiet Donezk drei Geschäftslokale mit sieben Angestellten gehabt, wo er unter anderem Leuchten und Tapeten verkauft habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Familie in Gefahr gewesen sei. Als sie im Gebiet von Donezk gelebt hätten, habe es eine große Menge an Separatisten gegeben, die sich von der Ukraine hätten trennen wollen. Er sei in seiner Heimat auch gesellschaftlich aktiv gewesen und habe die Interessen der Ukraine vertreten. Diese Gesellschaftliche Tätigkeit sei Teil seines Lebens. Er habe aber nie in einer Organisation gearbeitet. Er habe den ukrainischen Soldaten als sie in das Gebiet Donezk geschickt worden seien unterstützt. Damit habe er die Menschen, die für die Trennung von der Ukraine waren, gestört. Sie hätten seine Tätigkeit mit allen Mitteln beenden wollen. Bis sie Unterstützung aus Russland bekommen hätten, seien sie noch zurückhaltend gewesen. Sofort nachdem das Referendum über die Trennung von der Ukraine abgehalten wurde, hätten sie mit dem Beschwerdeführer uns seiner Familie abrechnen wollen. Die Drohungen die vorher an die Adresse seiner Familie und an seine Adresse gerichtet waren, seien Wirklichkeit geworden. Als er in der Früh in die Arbeit gekommen sei, habe er festgestellt, dass bewaffnete Personen in Militäruniform nach ihm suchten. Eine Stunde habe ihm gereicht, um seine Sachen zu packen und das Gebiet Donezk zu verlassen. Er habe gedacht Schutz in der Ukraine zu finden. Er habe sein Haus verlassen, habe seine Arbeit eingestellt und seine gesellschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Er sei in die Siedlung römisch 40 zu seinem Freund gekommen und habe er sich einige Zeit bei ihm aufgehalten. Er habe ständig Drohungen auf sein Handy bekommen. Als er erfahren habe, dass sie wissen würde, wo er sich aufhalte, hätten sie diesen Ort verlassen müssen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie ukrainische Staatsangehörige sei und orthodoxen Glauben habe. Sie habe eine mittlere technische Berufsbildung. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, sei Unternehmer und hätten sie gemeinsam Geschäfte gemacht. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Manchmal habe sie Kontakt zu ihrer Mutter. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in der Ukraine insbesondere Angst gehabt habe seitdem sie zu einem Gespräch beim Sicherheitsdienst der Ukraine geladen worden sei. Nach diesem Gespräch sei ihr Mann vor deren damaligen Wohnung angegriffen worden. Die Adresse sei neu und hätten diese nur diesem einen Beamten genannt. Sie wisse bis jetzt nicht, warum sie damals vorgeladen worden seien. Ihr Mann sei auf dem Handy angerufen worden, wobei sie abgehoben habe und wäre sie überrascht gewesen, zumal sie der Anrufer beim Namen genannt habe und dies nicht ihre Nummer gewesen wäre. Der Mann habe gesagt, dass er von SBU sei, habe jedoch seinen Namen nicht genannt. Er habe nach dem Grund befragt, warum sie kommen sollten, nicht geantwortet. Sie habe Angst bekommen und aufgelegt. Der Mann habe nochmal angerufen und folglich mit dem Erstbeschwerdeführer telefoniert. Der Anrufer habe folglich seinen Namen genannt und die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer aufgefordert zu kommen, um Fragen zu beantworten. Sie seien zum SBU gegangen, wo sie in das Arbeitszimmer des Anrufers, der nunmehr auch seinen Namen bekannt gegeben habe, gebracht worden seien. Dort seien sie über den Missbrauch bei den Auszahlungen bei den Beihilfen für Binnenflüchtlingen befragt worden. Die Verantwortlichen diese Zahlungen selbst kassiert hätten. Sie sei befragt worden, ob sie Beihilfen und in welcher Höhe bezogen habe. Es wären ihr noch weitere zehn Fragen über Separatisten und Donezk gestellt worden. Sie sei gefragt worden, wer das organisiert habe und ob es Fotos und Videos gebe. Ihr Mann habe darauf gesagt, dass er die Fragen eigentlich an ich ihn richten sollte. Es sei ihr seltsam vorgekommen, dass das mit dem Missbrauch erwähnt worden sei, zumal dies Sache der Staatsanwaltschaft und nicht der SBU sei. Nach der Befragung seien sie nach Hause gegangen. Folglich sei ihr Mann kurz in ein nahegelegenes Lebensmittelgeschäft gegangen und gegen 18 Uhr nach Hause gekommen. Er habe das Licht abgedreht und die Türe versperrt. Er habe aus dem Fenster geschaut und erklärt, dass sie das Land verlassen müssten. In der Früh hätten sie deren Sachen gepackt und wären in die Wohnung gefahren, wo sie früher gewohnt hätten. Diese Wohnung hätten sie einem Freund überlassen und hätten sie dort die letzten Wochen verbracht bevor sie das Land verlassen hätten. Sie seien nie persönlich angegeriffen worden. Die Separatisten hätten ihnen gesagt, dass sie die ganze Familie abstechen würden. Sie seien von den Leuten beschimpft worden, aber körperliche Übergriffe habe es keine gegeben. Als ausschlaggebenden Grund, warum sie deren Heimatland verlassen hätten, gab sie an, dass nachdem ihr Mann vor dem Stiegenhaus angegriffen worden sei, habe ihr Mann gesagt, dass sie das Land verlassen müssten. Befragt, von wem ihr Mann bedroht worden sei, gab sie an, dass sie das nicht wisse. Sie wisse nur, dass er mehrmals angerufen worden sei. Ihr Mann habe damals laut gesprochen. In XXXX , wo sie hingezogen wären, sei mehrmals angerufen worden. Dann habe er erzählt, dass die Leute ihn verfolgen und wissen würden, wo sie seien. Mit wem er jetzt Probleme habe, wisse sie nicht.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie ukrainische Staatsangehörige sei und orthodoxen Glauben habe. Sie habe eine mittlere technische Berufsbildung. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, sei Unternehmer und hätten sie gemeinsam Geschäfte gemacht. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Manchmal habe sie Kontakt zu ihrer Mutter. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in der Ukraine insbesondere Angst gehabt habe seitdem sie zu einem Gespräch beim Sicherheitsdienst der Ukraine geladen worden sei. Nach diesem Gespräch sei ihr Mann vor deren damaligen Wohnung angegriffen worden. Die Adresse sei neu und hätten diese nur diesem einen Beamten genannt. Sie wisse bis jetzt nicht, warum sie damals vorgeladen worden seien. Ihr Mann sei auf dem Handy angerufen worden, wobei sie abgehoben habe und wäre sie überrascht gewesen, zum