TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 I404 2004958-1

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

ASVG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I404 2004958-1/20E

I404 2004958-2/7E

I404 2004958-3/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.03.2003, Zl. Vd-SV-1001-1-363/8, Vd-SV-1001-1-364/8 und Vd-SV-1001-1-365/8 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass 1. XXXX im Zeitraum 12.06.2001 bis 13.06.2001, 2. XXXX im Zeitraum 19.05.2001 bis 23.05.2001 und 3. XXXX im Zeitraum 25.05.2000 bis 28.06.2001 nicht bei der Dienstgeberin XXXX gemäß § 4 ASVG als Dienstnehmer beschäftigt waren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und auch die belangte Behörde am 04.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2004958.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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