Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2182245-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
3. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX, geboren: XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß §§ 54, 55 und 58 Asylgesetz 2005 idgF erteilt wird.3. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geboren: römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Asylgesetz 2005 idgF erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig und schiitischer Moslem, gelangte am 20.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD XXXX.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig und schiitischer Moslem, gelangte am 20.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD römisch 40 .
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Seine Familie habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen und sei in den Iran gezogen. Seine Mutter leide seit acht Jahren an Hepatitis. Die Ärzte hätten ihr mitgeteilt, dass sie ohne Operation bald sterben würde. Seine Familie sei eine Arbeiterfamilie und würde nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine Operation verfügen. Um seine Familie zukünftig finanziell zu unterstützen und ihnen eine Last abzunehmen, habe er den Iran verlassen.
In der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2017 legte der Beschwerdeführer u.a. eine Berufserprobungsvereinbarung, Deutschkursbestätigungen und diverse Berufsorientierungskursbestätigungen vor.
Der Beschwerdeführer gab an, seine Familie habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Seine Familie habe sich illegal in Afghanistan aufgehalten. Er habe nicht zur Schule gehen können, so habe er nach 10 Monaten die Schule verlassen. Er sei von den Iranern immer wieder beschimpft worden. Er habe keine Zukunft gehabt, um zu arbeiten und normal leben zu können. Seine Mutter habe Hepatitis. Die Familie habe die finanziellen Mittel nicht, um sie operieren zu lassen. Er sei nach Europa gereist, um zu arbeiten und in die Schule zu gehen, damit er die Operation für seine Mutter finanzieren könne.
Mit Bescheid vom 22.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § Abs. 8 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 22.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph Absatz 8, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine asylrelevanten Gefährdungspotenziale vorgebracht habe. Diese könnten auch amtswegig im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben mit seiner Familie im Iran in Kontakt zu sein. Die traditionelle afghanische Familienstruktur gehe weit über die Kernfamilie hinaus, sodass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Anknüpfungspunkte verfügt. Die belangte Behörde sieht es als sichergestellt an, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn beim Neubeginn in Afghanistan unterstützen werde können. Eine sorgfältige Prüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit der Hauptstadt Afghanistans Kabul und der Provinz Balkh innerstaatliche Lebens- und Wohnalternativen besitzen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, wie er im Iran bewiesen habe, seine primären Bedürfnisse zu befriedigen.
Der Beschwerdeführer erhob im vollem Ausmaß Beschwerde gegen den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und veraltet. Die Sicherheitslage sei äußerst prekär.
Am 22.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung am BVwG statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher teilnahmen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die XXXX, Volkshilfe als Rechtsvertreter am 22.11.2018.Am 22.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung am BVwG statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher teilnahmen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die römisch 40 , Volkshilfe als Rechtsvertreter am 22.11.2018.
Das Vorbringen und die Beschwerde wurden aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer korrigierte, die Einvernahme bei der belangten Behörde, er sei nur 10 Monate und nicht 10 Jahre in Schule gegangen.
Er gab an, er sei afghanischer Staatsbürger, weil seine Eltern afghanische Staatsbürger seien, jedoch sei er im Iran, in der Provinz XXXX, geboren und aufgewachsen. Er sei ledig, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei nie in seinem Leben in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Eltern seien aus Afghanistan wegen des Krieges in den Iran übersiedelt, als er noch nicht auf der Welt gewesen sei. Seine Eltern würden noch immer im Iran leben.Er gab an, er sei afghanischer Staatsbürger, weil seine Eltern afghanische Staatsbürger seien, jedoch sei er im Iran, in der Provinz römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er sei ledig, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei nie in seinem Leben in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Eltern seien aus Afghanistan wegen des Krieges in den Iran übersiedelt, als er noch nicht auf der Welt gewesen sei. Seine Eltern würden noch immer im Iran leben.
Im Iran habe die Familie keine offizielle Aufenthaltsberechtigung gehabt. Sie hätten eine Art Ausweiskarte, wofür sie jährlich zahlen hätten müssen, besessen. Mit dieser Karte habe man weder in die Schule eingeschrieben werden, noch etwas offiziell kaufen können. Die Familie hätte in keiner "so guten" Wohnung gelebt. Der Vater habe als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe schon mit zehn Jahren zu arbeiten angefangen.
Er habe den Iran verlassen, um eine Ausbildung zu erhalten und weiter zu lernen und in Zukunft nicht als Hilfsarbeiter arbeiten zu müssen. Er habe auch länger als 10 Monate die Schule besuchen wollen, aber er habe nicht die gesetzlichen Vorgaben zum Schulbesuch besessen.
Nachdem er mit seiner Familie gesprochen habe, sei er Anfang September 2015 ausgereist. Er habe weder Verwandte noch Freunde in Afghanistan. Er würde niemanden in Afghanistan kennen. Er bestätigte, dass er Kontakt zu seiner Familie im Iran habe.
Nachgefragt, erzählte der Beschwerdeführer er sei seit etwa drei Jahren in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht bis B1. Die Prüfung für B1 habe er nicht absolvieren können, weil er in der Zwischenzeit mit der Lehre angefangen habe. Der Beschwerdeführer lerne jetzt schon ein Jahr lang Metalltechniker. Er würde Arbeit an der Fräsmaschine und der Drehbank durchführen. Die Firma stelle Maschinenteile z.B. für Rennautos her.
Er habe noch nicht seinen Pflichtschulabschluss gemacht, jedoch schon den Werte und Orientierungskurs absolviert. Der Beschwerdeführer gab an österreichische Freunde, aber keine Freundin zu haben.
Auf die Frage, was würde mit ihm geschehen, wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort niemanden habe würde. Er würde aufgrund seines Akzentes in Afghanistan sofort auffallen. Der Dolmetscher bestätigte, dass der Beschwerdeführer eher Farsi als Dari spreche, jedenfalls sei sofort erkennbar, dass er lang im Iran gelebt habe. Er könne sich auch nicht in den afghanischen Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen, da er auch dort niemanden habe.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch, in welchem unter Hinweis auf eine Anfragebeantwortung von AMNESTY-INTERNATIONAL und das Gutachten von Frau Friederike STAHLMANN auf die schlechte allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan hingewiesen wurde, insbesondere auch auf die Großstädte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif umfasse. Hingewiesen wurde auch auf das Fehlen jeglichen sozialen und familiären Netzwerkes und die schlechte Versorgungssituation, insbesondere von Personen ohne Familienanschluss. Schließlich wurde auf Grund der hervorragenden Integration des Beschwerdeführes aus einigen Entscheidungen des BVwG zitiert, in denen von einem schützenswerten Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK ausgegangen wurde und wurde schließlich gefolgert, dass eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er wurde im Jahre XXXX in der Provinz XXXX im Iran geboren. Mangels genauem Geburtsdatums wird der 01.01. als Geburtstag angenommen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise immer im Iran und hat sich nie in Afghanistan aufgehalten. Er hatte daher auch niemals mit afghanischen Behörden, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen in Afghanistan Probleme. Er ist im Iran nur zehn Monate lang in die Schule gegangen und hat dann bereits seit seinem elften Lebensjahr als Bauarbeiter im Iran gearbeitet. Er hat den Iran verlassen, um eine bessere Ausbildung zu erhalten und gelangte (spätestens) am 20.12.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten. Er hat ein Deutschdiplom A2 absolviert, sowie einen Werte- und Orientierungskurs, weiters einen B1-Kurs besucht und ist nunmehr Metalltechniker-Lehrling bei der Firma XXXX. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er wurde im Jahre römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Iran geboren. Mangels genauem Geburtsdatums wird der 01.01. als Geburtstag angenommen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise immer im Iran und hat sich nie in Afghanistan aufgehalten. Er hatte daher auch niemals mit afghanischen Behörden, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen in Afghanistan Probleme. Er ist im Iran nur zehn Monate lang in die Schule gegangen und hat dann bereits seit seinem elften Lebensjahr als Bauarbeiter im Iran gearbeitet. Er hat den Iran verlassen, um eine bessere Ausbildung zu erhalten und gelangte (spätestens) am 20.12.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten. Er hat ein Deutschdiplom A2 absolviert, sowie einen Werte- und Orientierungskurs, weiters einen B1-Kurs besucht und ist nunmehr Metalltechniker-Lehrling bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Qatar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
Quellen:
* KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
Quellen:
* KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed