Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2141763-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX , geb. XXXX , gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geb. römisch 40 , gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Neben Dari spreche er Englisch und Urdu. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, ein Paschtune habe um die Hand seiner Schwester angehalten. Allerdings seien sowohl sein Vater als auch seine Schwester gegen diese Eheschließung gewesen. Daraufhin sei seine Schwester am Arbeitsweg immer wieder belästigt worden. Es sei zu Streit gekommen und sie seien auch misshandelt worden. Man habe versucht, seine Schwester zu entführen. Ferner sei sie mit dem Umbringen bedroht worden. Der BF habe mit ihnen gestritten und sei geschlagen sowie bedroht worden. Auch sein Bruder sei bedroht worden und habe aus Angst die Schule nicht mehr besucht. Seine Schwester habe nicht dort bleiben können, daher sei er mit ihr geflüchtet.
2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) aufgefordert, binnen zwei Wochen alle für seinen Antrag und sein Vorbringen relevanten Unterlagen in Vorlage zu bringen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) aufgefordert, binnen zwei Wochen alle für seinen Antrag und sein Vorbringen relevanten Unterlagen in Vorlage zu bringen.
In weiterer Folge legte der BF folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie)vor:
3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Vorgelegt wurde vom BF eine Tazkira, welche auf den Namen XXXX lautet.3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Vorgelegt wurde vom BF eine Tazkira, welche auf den Namen römisch 40 lautet.
Eingangs bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und erklärte, er sei gesund. In Afghanistan habe der BF im Haus seines Vaters gelebt. Zu seiner Familie gab er an, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Mit seinen Eltern habe er zuletzt vor zwei Tagen Kontakt gehabt, beide seien Lehrer in Pension und es würde ihnen gut gehen. Seinem Bruder XXXX gehe es ebenfalls gut. Dieser habe eine Geschäft Handygeschäft, in welchem er auch Reparaturen anbiete. XXXX sei Lehrer, lebe in XXXX und sei verheiratet. Seine Schwester XXXX arbeite als Friseurin in XXXX . Lediglich sein Bruder XXXX werde belästigt und wolle ausreisen.Eingangs bestätigte der BF seine bisherigen Angaben und erklärte, er sei gesund. In Afghanistan habe der BF im Haus seines Vaters gelebt. Zu seiner Familie gab er an, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Mit seinen Eltern habe er zuletzt vor zwei Tagen Kontakt gehabt, beide seien Lehrer in Pension und es würde ihnen gut gehen. Seinem Bruder römisch 40 gehe es ebenfalls gut. Dieser habe eine Geschäft Handygeschäft, in welchem er auch Reparaturen anbiete. römisch 40 sei Lehrer, lebe in römisch 40 und sei verheiratet. Seine Schwester römisch 40 arbeite als Friseurin in römisch 40 . Lediglich sein Bruder römisch 40 werde belästigt und wolle ausreisen.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es habe Paschtunen gegeben, die seine Schwester heiraten hätten wollen, aber die Familie sei gegen die Eheschließung gewesen, da 80% der Paschtunen keine anständigen Leute seien. Dies sei zumindest seine persönliche Meinung. Seine Schwester sei belästigt worden und man habe mehrmals versucht, sie zu entführen. Sie sei Lehrerin an einer Knabenschule gewesen, welche nur 200 bis 300 Meter vom Haus entfernt gewesen sei. In der Schule sei sie geschützt gewesen. Dann hätten sie angefangen, seinen Bruder und ihn auch zu belästigen. Den Bruder hätten sie einmal geschlagen und verlangt, dass sie mit den Eltern reden würden. Man habe von ihnen verlangt, dass sie die Einwilligung zur Ehe erwirken. Die Belästigungen seien so weit gegangen, dass seine Schwester nicht mehr zur Schule gehen habe können und zuhause geblieben sei. Sie seien auch mit dem Umbringen bedroht worden und hätten sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Selbst wenn sie einkaufen gegangen seien, hätten sie Angst gehabt. Daher hätten sie Afghanistan verlassen.
Seine Schwester XXXX sei ausgereist, da ihr Mann in Österreich lebe. Den Grund für dessen Ausreise kenne der BF nicht. Er habe Kontakt zu dieser Schwester. Der BF habe für eine Pharmafirma gearbeitet, die den Großteil der Medikamente aus Österreich und Deutschland beziehe. Folglich habe er sich mit diesen Ländern intensiv befasst. In Kabul habe er einen Deutschkurs gemacht, da auf den Verpackungen vieles auf Deutsch gewesen sei und er wissen habe wollen, was darauf steht. Er sei aufgrund der Tätigkeit für das Unternehmen auch nach Pakistan und in den Iran gereist. Natürlich habe er auch nach Österreich und Deutschland gewollt. Nun sei es so gewesen, dass er gezwungen worden sei, das Land zu verlassen. In XXXX habe er einen Deutschkurs besucht und den A1 Kurs abgeschlossen. Er spiele dort auch professionell Volleyball. Er habe mehrmals bei der Caritas gefragt, ob er in die Schule gehen und studieren könne. Dies sei jedoch verneint worden. In Österreich würden ihm Freunde beim Deutsch lernen helfen.Seine Schwester römisch 40 sei ausgereist, da ihr Mann in Österreich lebe. Den Grund für dessen Ausreise kenne der BF nicht. Er habe Kontakt zu dieser Schwester. Der BF habe für eine Pharmafirma gearbeitet, die den Großteil der Medikamente aus Österreich und Deutschland beziehe. Folglich habe er sich mit diesen Ländern intensiv befasst. In Kabul habe er einen Deutschkurs gemacht, da auf den Verpackungen vieles auf Deutsch gewesen sei und er wissen habe wollen, was darauf steht. Er sei aufgrund der Tätigkeit für das Unternehmen auch nach Pakistan und in den Iran gereist. Natürlich habe er auch nach Österreich und Deutschland gewollt. Nun sei es so gewesen, dass er gezwungen worden sei, das Land zu verlassen. In römisch 40 habe er einen Deutschkurs besucht und den A1 Kurs abgeschlossen. Er spiele dort auch professionell Volleyball. Er habe mehrmals bei der Caritas gefragt, ob er in die Schule gehen und studieren könne. Dies sei jedoch verneint worden. In Österreich würden ihm Freunde beim Deutsch lernen helfen.
In Afghanistan habe er die Schule besucht und studiert. Sechs Jahre habe er nebenbei als Mechaniker gearbeitet. Er habe für ein privates Unternehmen als Pharmazeut gearbeitet und sei auch als Vertreter bei Ärzten tätig gewesen. Insgesamt habe das ca. drei Monate gedauert. Den Job habe jemand anderes erhalten, der Beziehungen gehabt habe. Selbst besitze er nichts, das Haus seines Vaters sei aber noch in dessen Eigentum. In Afghanistan würden ihn die Verfolger umbringen. Sie hätten ihn mehrmals bedroht. Er kenne sie nicht genau, aber sie hätten ein paar Mal um die Hand seiner Schwester angehalten. Er wisse nur, dass sie aus dem Distrikt XXXX kämen.In Afghanistan habe er die Schule besucht und studiert. Sechs Jahre habe er nebenbei als Mechaniker gearbeitet. Er habe für ein privates Unternehmen als Pharmazeut gearbeitet und sei auch als Vertreter bei Ärzten tätig gewesen. Insgesamt habe das ca. drei Monate gedauert. Den Job habe jemand anderes erhalten, der Beziehungen gehabt habe. Selbst besitze er nichts, das Haus seines Vaters sei aber noch in dessen Eigentum. In Afghanistan würden ihn die Verfolger umbringen. Sie hätten ihn mehrmals bedroht. Er kenne sie nicht genau, aber sie hätten ein paar Mal um die Hand seiner Schwester angehalten. Er wisse nur, dass sie aus dem Distrikt römisch 40 kämen.
Seine Schwester habe ca. sechs Jahre Mathematik unterrichtet. Die Leute aus XXXX seien bei seinen Eltern gewesen. Drei bis viermal habe der BF davon erfahren. Im Geschäft seines Bruders habe er mehr als ein Jahr gearbeitet. Er habe erneut eine Tätigkeit als Pharmazeut angestrebt, die Unternehmen hätten ihn jedoch nicht eingestellt, da ihm Praxiserfahrung gefehlt habe.Seine Schwester habe ca. sechs Jahre Mathematik unterrichtet. Die Leute aus römisch 40 seien bei seinen Eltern gewesen. Drei bis viermal habe der BF davon erfahren. Im Geschäft seines Bruders habe er mehr als ein Jahr gearbeitet. Er habe erneut eine Tätigkeit als Pharmazeut angestrebt, die Unternehmen hätten ihn jedoch nicht eingestellt, da ihm Praxiserfahrung gefehlt habe.
Politisch aktiv sei er nicht und gehöre er auch keiner Partei oder politischen Organisation an. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er keine Probleme gehabt. Mit der Polizei oder mit Gerichten habe er ebenso wenig Schwierigkeiten gehabt. An gesundheitlichen Problemen habe er nie gelitten und benötige er weder medizinische Betreuung noch Medikamente. Außer den genannten Problemen habe er keine Schwierigkeiten mit Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt. Abschließend wurde dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen ausgehändigt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts und Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.5. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts und Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde nach Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist und Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungsfrist nicht nachgekommen. Aus dem Protokoll gehe eindeutig hervor, dass die Schilderungen nicht vollständig protokolliert worden seien. So hätte die belangte Behörde nicht nur jene Teile der Sachverhaltsdarstellung seines Bruders XXXX berücksichtigen müssen, welche zu einem Rechtfertigungsbedarf des BF führen, sondern auch solche, die für seine Darstellungen sprechen. Dann wäre aufgefallen, dass XXXX vermute, die Eltern würden von den Bedrohungshandlungen deshalb möglichst wenig berichten, um die Kinder nicht zu beunruhigen. Die übrigen Geschwister würden in einem anderen Haus leben. Tatsache sei, dass sämtliche Familienmitglieder bedroht werden würden, soweit und sobald XXXX Anhänger sie aufspüren würden. Daher hätten sie das Haus der Eltern verlassen und sich in einem anderen Bezirk versteckt. Der aufrechte Betrieb des Handygeschäfts und des Friseursalons durch die Geschwister sei dem Umstand geschuldet, dass diese von den Verfolgern noch nicht entdeckt worden seien. Ferner sei hervorzuheben, dass die Familie nach den Angaben XXXX nach einmal versucht habe, von der Polizei Hilfe zu erhalten, diese habe jedoch keine Anzeige aufgenommen.Begründend wurde nach Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist und Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungsfrist nicht nachgekommen. Aus dem Protokoll gehe eindeutig hervor, dass die Schilderungen nicht vollständig protokolliert worden seien. So hätte die belangte Behörde nicht nur jene Teile der Sachverhaltsdarstellung seines Bruders römisch 40 berücksichtigen müssen, welche zu einem Rechtfertigungsbedarf des BF führen, sondern auch solche, die für seine Darstellungen sprechen. Dann wäre aufgefallen, dass römisch 40 vermute, die Eltern würden von den Bedrohungshandlungen deshalb möglichst wenig berichten, um die Kinder nicht zu beunruhigen. Die übrigen Geschwister würden in einem anderen Haus leben. Tatsache sei, dass sämtliche Familienmitglieder bedroht werden würden, soweit und sobald römisch 40 Anhänger sie aufspüren würden. Daher hätten sie das Haus der Eltern verlassen und sich in einem anderen Bezirk versteckt. Der aufrechte Betrieb des Handygeschäfts und des Friseursalons durch die Geschwister sei dem Umstand geschuldet, dass diese von den Verfolgern noch nicht entdeckt worden seien. Ferner sei hervorzuheben, dass die Familie nach den Angaben römisch 40 nach einmal versucht habe, von der Polizei Hilfe zu erhalten, diese habe jedoch keine Anzeige aufgenommen.
Zudem gehe die Behörde in unzulässiger Weise davon aus, dass der BF bis kurz vor seiner Flucht im Geschäft seines Bruders weitergearbeitet habe. Für die Heranziehung dieser Argumentationsgrundlage hätte sie jedoch genauer ermitteln müssen. Ferner lasse sich dieser Umstand ebenso damit begründen, dass die Verfolger die Betriebe noch nicht entdeckt hätten. Weiters sei es erforderlich gewesen, dass sich die Familie weiterhin mit Lebensmitteln versorge. Soweit sich die Behörde auf die Sprachbarriere beziehe, sei festzuhalten, dass die Familie trotz fehlender Sprachkenntnisse dennoch zumindest den Namen der Schwester erkennen habe können.
Rechtlich wurde festgehalten, dass der BF aufgrund der sozialen Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie verfolgt werde, der afghanische Staat nicht in der Lage sei, ihn vor Blutrache bzw. Selbstjustiz zu schützen und angesichts der Flucht der Familienmitglieder keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass XXXX die Familie finde.Rechtlich wurde festgehalten, dass der BF aufgrund der sozialen Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie verfolgt werde, der afghanische Staat nicht in der Lage sei, ihn vor Blutrache bzw. Selbstjustiz zu schützen und angesichts der Flucht der Familienmitglieder keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass römisch 40 die Familie finde.
6. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen. Neben dem BF, wurde auch dessen Bruder XXXX einvernommen.7. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen. Neben dem BF, wurde auch dessen Bruder römisch 40 einvernommen.
Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Dokumente (in Kopie) vorgelegt:
Ferner kündigte der Rechtsberater des BF an, die Werte- und Orientierungskurse der beiden BF binnen 10 Tagen vorzulegen.
Im Folgenden wird der wesentliche Verhandlungsverlauf dargestellt, wobei der BF als BF1 bezeichnet wird, während sein Bruder XXXX als BF2 bezeichnet wird.Im Folgenden wird der wesentliche Verhandlungsverlauf dargestellt, wobei der BF als BF1 bezeichnet wird, während sein Bruder römisch 40 als BF2 bezeichnet wird.
(...........)
R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht?
BF1: Ja.
BF2: Ja.
BF1 verlässt um 09:48 Uhr den Saal.
Beginn der Befragung von BF2.
R (Frage auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch?
BF2 auf Deutsch: Ein bisschen. Ich habe bis A2 gelernt.
R (Frage auf Deutsch): Verstehen Sie Deutsch?
BF2 auf Deutsch: Ja.
R (Frage auf Deutsch): Sind Sie verheiratet?
BF2 auf Deutsch: Nein.
R (Frage auf Deutsch): Haben Sie Kinder?
BF2 auf Deutsch: Nein.
R (Frage auf Deutsch): Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF2: Ja, mit meiner Familie. Nachgefragt, nein, ich habe eine Freundin, aber wir leben nicht zusammen. Es ist meine Freundin.
Nachgefragt: Sie ist meine Freundin.
R: Freundin müssen Sie mir beschreiben.
BF2: Ich habe vor, sie zu heiraten.
R: Wo wohnt Ihre Freundin genau?
BF2: In der Schweiz.
R: Seit wann sind Sie mit Ihrer Freundin verlobt?
BF2: Seit einem Jahr.
R: Seit wann wohnt Ihre Freundin in der Schweiz?
BF2: Seit ca. vier Jahren.
R: Wo haben Sie sich verlobt?
BF2: Wir haben uns übers Internet kennengelernt und sie hat mich einmal hier besucht.
R: Haben Sie sich sofort beim ersten Treffen verlobt?
BF2: Wir hatten sechs Monate zuerst Kontakt übers Internet. Dann kam sie und weil sie gearbeitet hat, hat sie dann ihren Urlaub dafür genutzt, um mich zu besuchen.
R: War das das erste Treffen, wo Sie sich sofort verlobt haben?
BF2: Ich habe gesagt, sie ist nicht meine Verlobte, sie ist nur eine Freundin.
R: Sind Sie mit der Frau verlobt oder nicht.
BF2: Ich bin verliebt in sie. Nachgefragt: Sie ist meine Freundin und ich habe vor, sie zu heiraten.
R: Wann war Ihre Freundin in Österreich?
BF2: Vor ca. fünf Monaten.
R: Wie heißt Ihre Freundin mit Vor- und Zuname und wann wurde sie geboren?
BF2: Sie heißt XXXX und ist am XXXX geboren.BF2: Sie heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.
R: Wo ist sie geboren?
BF2: In Afghanistan. Nachgefragt: In XXXX , genauer weiß ich es nicht. Ich weiß über XXXX nichts.BF2: In Afghanistan. Nachgefragt: In römisch 40 , genauer weiß ich es nicht. Ich weiß über römisch 40 nichts.
R: Ich wollte nur wissen, wo Ihre Freundin genau geboren ist.
BF2: Sie meint, in der XXXX . Nachgefragt: In welchem Dorf weiß ich nicht.BF2: Sie meint, in der römisch 40 . Nachgefragt: In welchem Dorf weiß ich nicht.
R: Welche größere Stadt ist in der Nähe des Geburtsdorfes Ihrer Freundin?
BF2: XXXX , glaube ich.BF2: römisch 40 , glaube ich.
R: Was heißt glaube ich?
BF2: Ich habe sie nicht über ihr Dorf gefragt. Ich habe kein Interesse daran.
R: Haben Sie kein Interesse daran, woher ihre Freundin kommt?
BF2: Ich habe kein Interesse, was Afghanistan anbelangt.
R: Wie kommen Sie dann darauf, dass Ihre Freundin in der Nähe von XXXX geboren ist bzw. gelebt haben soll?R: Wie kommen Sie dann darauf, dass Ihre Freundin in der Nähe von römisch 40 geboren ist bzw. gelebt haben soll?
BF2: Weil sie es einmal erwähnt hat.
R: Was hat sie da konkret erwähnt in diesem Zusammenhang?
BF2: Wir haben über etwas gesprochen und da war ein Freund bei mir. Er behauptete, dass er auch aus XXXX stammen würde und meine Freundin ebenfalls. Ich habe dann meine Freundin gefragt, von wo genau sie stammen würde. Sie sagte, von der Nähe von XXXX .BF2: Wir haben über etwas gesprochen und da war ein Freund bei mir. Er behauptete, dass er auch aus römisch 40 stammen würde und meine Freundin ebenfalls. Ich habe dann meine Freundin gefragt, von wo genau sie stammen würde. Sie sagte, von der Nähe von römisch 40 .
R (Frage auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten?
BF2 (auf Deutsch): Noch nicht.
R (Frage auf Deutsch): Haben Sie beim AMS um Arbeit gesucht?
BF2 (auf Deutsch): Ja, einmal. Der Betreuer hat gesagt, ich muss einen Pflichtschulabschluss machen.
BFV legt eine Einstellzusage vom XXXX vor, welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird. Außerdem eine Bestätigung vom XXXX , wonach der BF2 einen Pflichtschulabschlusskurs besucht, welche als Beilage D in Kopie zum Akt genommen wird. Außerdem eine Bestätigung des BFI, wonach dieser einen entsprechendes Aufnahmegespräch für den Pflichtschulabschlusskurs absolviert bzw. teilgenommen hat vom XXXX , welches als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird.BFV legt eine Einstellzusage vom römisch 40 vor, welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird. Außerdem eine Bestätigung vom römisch 40 , wonach der BF2 einen Pflichtschulabschlusskurs besucht, welche als Beilage D in Kopie zum Akt genommen wird. Außerdem eine Bestätigung des BFI, wonach dieser einen entsprechendes Aufnahmegespräch für den Pflichtschulabschlusskurs absolviert bzw. teilgenommen hat vom römisch 40 , welches als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird.
R: Wissen Sie, ob Ihr Arbeitgeber um eine arbeitsrechtliche Bewilligung für Sie angesucht hat?
BF2: Ja.
R: Dann hat er einen Bescheid bekommen.
BF2: Ja.
R: Was ist da drinnen gestanden?
BF2: Das ist beim Chef. Ich habe das nicht. Er hat meine Unterlagen zum AMS gebracht. Alles befindet sich bei ihm.
R: Hat er schon eine Antwort erhalten vom AMS?
BF2: Das AMS hat gesagt, dass sehr viele Leute, die einen positiven Asylbescheid haben, warten würden. Diesen würde sehr viel Geld bezahlt werden und diese wären vorrangig.
R: Haben Sie jetzt einen negativen oder positiven Bescheid bekommen?
BF2: Einen negativen.
R: Antworten Sie bitte konkret auf die Fragen.
R: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF2: Von der Caritas und auch meine Schwester arbeitet.
R: Gibt Ihnen die Schwester Geld?
BF2: Die Miete bezahlt meine Schwester. Das, was die Caritas zahlt, geben wir für Lebensmittel aus.
R (Frage auf Deutsch): Sind Sie in einem Verein, einer Organisation, der Kirche oder sowas tätig?
BF2 (auf Deutsch): Verstehe ich nicht.
D wiederholt die Frage auf Dari.
BF2: Das erste Jahr habe ich meinen Freund XXXX kennengelernt. Mit ihm sind wir zur Freikirche gegangen. Ich bin ein paar Mal mit ihm in die Kirche gegangen. Dann habe ich eine Frau, die von der Gruppe Zeugen Jehovas stammt, kennengelernt. Sechs Monate habe ich mit ihr Bibel gelernt. Aber ich habe kein Interesse an den Zeugen Jehovas. Dann kehrte ich zurück zur Freikirche.BF2: Das erste Jahr habe ich meinen Freund römisch 40 kennengelernt. Mit ihm sind wir zur Freikirche gegangen. Ich bin ein paar Mal mit ihm in die Kirche gegangen. Dann habe ich eine Frau, die von der Gruppe Zeugen Jehovas stammt, kennengelernt. Sechs Monate habe ich mit ihr Bibel gelernt. Aber ich habe kein Interesse an den Zeugen Jehovas. Dann kehrte ich zurück zur Freikirche.
R: Wie heißt die Freikirche?
BF2 schreibt Namen der Freikirche auf einen Zettel. Dieser wird als Beilage F in Original zum Protokoll genommen.
R unterbricht die Verhandlung um 10:10 Uhr. Fortsetzung um 10:23 Uhr.
R (Frage auf Deutsch): Wie heißt Ihre Kirche?
BF2 auf Deutsch: XXXX .BF2 auf Deutsch: römisch 40 .
BFV merkt an: Sie hat mit dem Pastor XXXX gesprochen. Dieser gibt an, dass sie keinen Namen als solchen haben, allerdings heißen sie " XXXX " in XXXX .BFV merkt an: Sie hat mit dem Pastor römisch 40 gesprochen. Dieser gibt an, dass sie keinen Namen als solchen haben, allerdings heißen sie " römisch 40 " in römisch 40 .
R (Frage auf Deutsch): Ist Ihr Bruder XXXX auch bei der Freikirche?R (Frage auf Deutsch): Ist Ihr Bruder römisch 40 auch bei der Freikirche?
BF2 (auf Deutsch): Er kommt ab und zu.
R (Frage auf Deutsch): Wer außer Ihnen ist von Ihren Familienangehörigen noch bei der Freikirche?
BF2 (auf Deutsch): XXXX .BF2 (auf Deutsch): römisch 40 .
D wiederholt die Frage in Dari.
BF2: Sonst niemand. Nur mein Bruder hat zwei oder drei Mal die Kirche besucht. Ein anderer Freund von mir ist auch dort.
Nachgefragt: Er heißt XXXX (BF2 schreibt diesen Namen auf ein Blatt, welches als Beiblatt G zum Akt genommen wird).Nachgefragt: Er heißt römisch 40 (BF2 schreibt diesen Namen auf ein Blatt, welches als Beiblatt G zum Akt genommen wird).
R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus XXXX hat?R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus römisch 40 hat?
BF2: Er hat einen grauen Pass.
R (Frage auf Deutsch): Seit wann besuchen Sie diese Freikirche?
BF2 (auf Deutsch): Seit drei Monaten.
R: Wie lange waren Sie bei den Zeugen Jehovas?
BF2: Sechs Monate.
R: Wo waren Sie vor den Zeugen Jehovas?