Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W136 2196929-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , geboren am 20.09.XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 1089647405-151479315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am 20.09.XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 1089647405-151479315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 02.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 03.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er habe Afghanistan mit seiner Familie vor einem Jahr verlassen, da sie Probleme mit dem Onkel gehabt hätten. Im Iran, wo sie sich in einem Militärgebiet aufgehalten hätten, habe er Angst vor einer Abschiebung gehabt. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er fürchte um sein Leben.
3. Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Hazara, in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX geboren zu sein. Er sei als Schiit geboren, jedoch jetzt zum Christentum konvertiert. Zu seiner Kirche, der Freien Christengemeinde-Pflingstgemeinde sei er über einen Iraner, der in seiner Einrichtung gewohnt habe, gekommen. Seit Juni 2016 sei er mit Frau XXXX , wh. in Kabul im Stadtviertel Barchi, verlobt. Die Verlobung habe ohne seine Anwesenheit stattgefunden, es sei nur wichtig, dass der Vater der Braut dabei sei.3. Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Hazara, in der Provinz Bamiyan, Distrikt römisch 40 geboren zu sein. Er sei als Schiit geboren, jedoch jetzt zum Christentum konvertiert. Zu seiner Kirche, der Freien Christengemeinde-Pflingstgemeinde sei er über einen Iraner, der in seiner Einrichtung gewohnt habe, gekommen. Seit Juni 2016 sei er mit Frau römisch 40 , wh. in Kabul im Stadtviertel Barchi, verlobt. Die Verlobung habe ohne seine Anwesenheit stattgefunden, es sei nur wichtig, dass der Vater der Braut dabei sei.
Befragt gab er an, er sei im ersten Lebensjahr wegen der allgemeinen Sicherheitslage und den Taliban mit seiner Familie in den Iran gezogen sei, dort habe er 15 Jahre gelebt, das Studium der Grafik in Teheran abgeschlossen, danach seien sie zurück an die ehmalige Wohnanschrift in Bamiyan gezogen, dort drei Jahrgeblieben, danach für drei Monate nach Kabul gezogen und dann wieder in den Iran gefahren, von wo er seine Reise nach Europa angetreten habe. Sein Vater sei am 16.01.1394 von Unbekannten in Maidan Wardak ermordet worden. Ein Onkel väterlicherseits namens XXXX lebe noch mit seiner Familie in ihrem Heimatort, er sei Immobilienmarkler. Seine Familie im Iran lebe vom Erbe des Vaters, sein jüngerer Bruder arbeite auch. Im Heimatdorf gäbe es noch ein landwirtschaftliches Grundstück von 1.000 Hektar, in Kabul gäbe es noch ein Haus und einen Baugrund.Befragt gab er an, er sei im ersten Lebensjahr wegen der allgemeinen Sicherheitslage und den Taliban mit seiner Familie in den Iran gezogen sei, dort habe er 15 Jahre gelebt, das Studium der Grafik in Teheran abgeschlossen, danach seien sie zurück an die ehmalige Wohnanschrift in Bamiyan gezogen, dort drei Jahrgeblieben, danach für drei Monate nach Kabul gezogen und dann wieder in den Iran gefahren, von wo er seine Reise nach Europa angetreten habe. Sein Vater sei am 16.01.1394 von Unbekannten in Maidan Wardak ermordet worden. Ein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 lebe noch mit seiner Familie in ihrem Heimatort, er sei Immobilienmarkler. Seine Familie im Iran lebe vom Erbe des Vaters, sein jüngerer Bruder arbeite auch. Im Heimatdorf gäbe es noch ein landwirtschaftliches Grundstück von 1.000 Hektar, in Kabul gäbe es noch ein Haus und einen Baugrund.
Die Frage nach konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte oder staatliche Stellen verneinet der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass Hazara von Privaten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei Spitalsbehandlungen diskriminiert würden. Nach wiederholter Aufforderung, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass nach der Ermordung seines Vaters, sein Onkel väterlicherseits seiner Mutter einen Heiratsantrag gemacht habe, weil er das ganze Erbe habe an sich reißen wollen. Er und seine Mutter seien damit nicht zufrieden gewesen. Der Onkel sei zu Ihnen nach Hause gekommen, habe ihn und seine Mutter geschlagen und bedroht. Er habe sie sowohl körperlich als auch seelisch unter Druck gesetzt, sie hätten mehr arbeiten müssen. Daher hätten sie nach Kabul ziehen müssen, wo der Onkel sie aber ebenfalls bedroht habe. Anzeige hätten sie nicht erstatten können, da der Onkel ein sehr reicher und mächtiger Mann gewesen sei. Da der Onkel sie auch in Kabul aufgespürt habe, hätten sie sich für eine Ausreise in den Iran entschieden.
Zu seinen Beweggründen für den bevorstehenden Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer an, er habe sich für das Christentum interessiert, um von seinen Sünden befreit und gerettet zu werden. Er sei schon im Iran in Pakhdasht heimlich in eine private Kirche gegangen, manchmal sei er auch in die aramäische Kirche in Teheran gegangen.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Bestätigungen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.
Im September 2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Taufschein der " XXXX ".Im September 2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Taufschein der " römisch 40 ".
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel nicht glaubhaft sei, da er mehrmals unterschiedliche Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Aufenthalt im Iran und das Todesdatum seines Vaters getätigt habe und seine Fluchtgründe nur sehr vage und abstrakt dargestellt habe. Sonstige gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe er nicht geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund seiner erfolgten Konversion zum Christentum in Afghanistan mit Verfolgung rechnen müsste. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass eine innere Konversion zum Christentum stattgefunden habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme habe die belangte Behörde nicht auf inneres religiöses Bedürfnis des Glaubenswechsels schließen können und sei von einer "Scheinkonversion" auszugehen. Der Beschwerdeführer könne in seine Herkunftsprovinz Bamiyan zurückkehren und stehe es ihm auch frei, sich in einer der als vergleichsweise sicher einzustufenden größeren Stadte, wie zB. Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Familienangehörigen und auch sein mit den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben dokumentiertes Privatleben in Österreich sei nicht hinreichend, um einer Rückkehr in die Heimat entgegenzustehen, zumal er seine privaten Bindungen im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus aufgebaut hat.
5. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst, der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und Vorbringen insbesondere zu Apostasie, Konversion zum christlichen Glauben und der Situation der Hazara in Afghanistan erstattet. Vor allem habe sich die belangte Behörde iZm den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde weder mit der psychischen noch dem physischen Zustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert, habe einen Deutschkurs absoviert und freiwillige Tätigkeiten geleistet. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2018 und am 13.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt am 13.02.2019 teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Über einen Antrag der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde überdies unter Beiziehung einer Englisch-Dolmetscherin der Pastor der XXXX , der den Beschwerdeführer getauft hat, zur inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers befragt. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Konversion zum Christentum wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom selben Tag zu dem bereits zusammen mit der Ladung ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nochmals auf die darin enthaltenen Passagen zur Apostasie hingewiesen, sowie aus weitere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertitinnen, Personen die Kritik am Islam äußern oder die sich nicht an die Regeln des Islam halten sowie die Lage von Rückkehrern aus Europa, zitiert.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2018 und am 13.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt am 13.02.2019 teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Über einen Antrag der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde überdies unter Beiziehung einer Englisch-Dolmetscherin der Pastor der römisch 40 , der den Beschwerdeführer getauft hat, zur inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers befragt. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Konversion zum Christentum wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom selben Tag zu dem bereits zusammen mit der Ladung ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nochmals auf die darin enthaltenen Passagen zur Apostasie hingewiesen, sowie aus weitere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertitinnen, Personen die Kritik am Islam äußern oder die sich nicht an die Regeln des Islam halten sowie die Lage von Rückkehrern aus Europa, zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er ist schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist und hat am 02.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu diesem Zeitpunkt gab er an, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung zu sein.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Bamiyan geboren. Als der Beschwerdeführer etwa ein Jahr alt war, zog er mit seiner Familie in den Iran. Er hat im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und im Jahr 2013 abgeschlossen. Unmittelbar nach Erhalt des Abschlusszeugnisses zog die Familie zurück nach Afghanistan/Bamiyan und verblieb dort zwei etwa Jahre, während dieser Zeit verstarb der Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zog danach mit seiner Familie nach Kabul, verblieb dort einige Monate und reiste wieder in den Iran. Die erwachsenen Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran, wo seine Mutter im Februar 2018 verstorben ist.
Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in Bamiyan. Im August 2016 hat sich der Beschwerdeführer mit einer Bekannten aus Kabul verlobt, zu der er regelmäßig Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat neben bzw. während seiner 12-jährigen schulischen Ausbildung eine Ausbildung als Grafiker gemacht und hat in den Sommerferien sowie fallweise neben der Schule im Baugewerbe bzw. im Handel gearbeitet.
1.2. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, verfügt aber nur über marginale Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten sowie gemeinnützige Hilfstätigkeiten für gemeinnützige Vereine bzw. im XXXX spital verrichtet und an einem Integrationskurs teilgenommen. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, verfügt aber nur über marginale Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten sowie gemeinnützige Hilfstätigkeiten für gemeinnützige Vereine bzw. im römisch 40 spital verrichtet und an einem Integrationskurs teilgenommen. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Besuch von Bibelkursen und einem Taufkurs am 09.09.2017 in der XXXX getauft. Bei dieser Kirche handelt es sich um den Internationalen Zweig einer amerikanischen Pfingstkirche ( XXXX ), die in Österreich als Freikirche eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft ist. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig Gottesdienst und Veranstaltungen dieser Kirche. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied in der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreichs (IGGÖ).1.3. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Besuch von Bibelkursen und einem Taufkurs am 09.09.2017 in der römisch 40 getauft. Bei dieser Kirche handelt es sich um den Inte