TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W144 2178505-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 2178505-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken vom Stamm der XXXX , stammt aus dem Dorf XXXX (bzw. XXXX ) in der Provinz XXXX und stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken vom Stamm der römisch 40 , stammt aus dem Dorf römisch 40 (bzw. römisch 40 ) in der Provinz römisch 40 und stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 03.11.2015 durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der BF an, dass sein Stiefonkel, der bei den Taliban sei, gewollt habe, dass er einen Anschlag verüben solle. Der BF sei mehrmals verprügelt worden und habe schließlich im Zuge seiner Flucht auch noch seinen Cousin, der ihn an der Flucht hindern wollte, verletzt. Sein Onkel suche nun nach ihm und wolle ihm etwas antun.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.09.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er als Verwaltungsbeamter bei der Provinzialbehörde gearbeitet habe. Konkret habe er im Gebäude, in dem der Gouverneur untergebracht gewesen sei, gearbeitet, jedoch nicht direkt beim Gouverneur, sondern in einem Nebenbüro. Er habe dort Reinigungsarbeiten und Hilfsdienste verrichtet. Er habe Afghanistan aus Angst vor seinem Stiefonkel, dessen Sohn und den Taliban verlassen. Sein Onkel habe von ihm verlangt, dass er sich den Taliban anschließe. Da er bei der Provinzialbehörde gearbeitet habe, hätte er ihm und den Taliban Informationen geben oder für die Taliban eine Bombe in das Gebäude hineinschmuggeln sollen. Er sei von seinem Onkel auch geschlagen worden und hätte seine Mutter den Onkel gebeten, den BF in Ruhe zu lassen. Der BF sei auch mit einer Peitsche misshandelt worden und habe dadurch Verletzungen an der Nase und oberhalb seiner Augen erlitten. Das Problem sei eskaliert, als der besagte Onkel von seiner Arbeit bei der Behörde erfahren habe. Anfangs seien die Belästigungen nicht so ernst gewesen, zum Schluss sei es ärger geworden. Es habe einen Vorfall gegeben, bei dem er geschlagen worden sei, vorher sei er nur mündlich bedroht worden. Dieser Vorfall habe sich einige Tage vor seiner Ausreise zugetragen, das genaue Datum wisse er nicht. Er sei damals unterwegs gewesen und von den Taliban angehalten worden. Diese hätten ihn zu einem Haus gebracht, wo sich sein Onkel sowie dessen Sohn (der Cousin des BF) und eine weitere Person, ein Freund des Cousins aufgehalten hätten. Er sei in ein Zimmer gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. In diesem Zimmer seien der Stiefonkel, sein Cousin und dessen Freund gewesen. Wieviele Taliban zudem noch draußen gewesen seien, wisse er nicht, er sei mit verbundenen Augen in das Haus gebracht worden. Anfangs sei mit ihm noch freundlich geredet worden, sein Onkel habe ihm nur zwei Ohrfeigen gegeben. Erst als er sich geweigert habe, zusammenzuarbeiten, sei er geschlagen worden. Geendet habe der Vorfall damit, dass er weggelaufen sei. Dies sei derart erfolgt, dass die Personen aus dem Raum gegangen seien, lediglich sein Cousin sei dageblieben und sei in der Folge zum Rauchen hinausgegangen. Der BF habe einen Stein aufgenommen, mit dem er seinen Cousin auf den Hinterkopf geschlagen habe. In der Folge habe der BF davonlaufen können. Anschließend sei er nach Hause gelaufen, habe sich von dort nach XXXX begeben, wo er einige Tage aufhältig gewesen sei, und sei in der Folge über Kabul, wo er mehrere Monate aufhältig gewesen sei, ausgereist.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.09.2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er als Verwaltungsbeamter bei der Provinzialbehörde gearbeitet habe. Konkret habe er im Gebäude, in dem der Gouverneur untergebracht gewesen sei, gearbeitet, jedoch nicht direkt beim Gouverneur, sondern in einem Nebenbüro. Er habe dort Reinigungsarbeiten und Hilfsdienste verrichtet. Er habe Afghanistan aus Angst vor seinem Stiefonkel, dessen Sohn und den Taliban verlassen. Sein Onkel habe von ihm verlangt, dass er sich den Taliban anschließe. Da er bei der Provinzialbehörde gearbeitet habe, hätte er ihm und den Taliban Informationen geben oder für die Taliban eine Bombe in das Gebäude hineinschmuggeln sollen. Er sei von seinem Onkel auch geschlagen worden und hätte seine Mutter den Onkel gebeten, den BF in Ruhe zu lassen. Der BF sei auch mit einer Peitsche misshandelt worden und habe dadurch Verletzungen an der Nase und oberhalb seiner Augen erlitten. Das Problem sei eskaliert, als der besagte Onkel von seiner Arbeit bei der Behörde erfahren habe. Anfangs seien die Belästigungen nicht so ernst gewesen, zum Schluss sei es ärger geworden. Es habe einen Vorfall gegeben, bei dem er geschlagen worden sei, vorher sei er nur mündlich bedroht worden. Dieser Vorfall habe sich einige Tage vor seiner Ausreise zugetragen, das genaue Datum wisse er nicht. Er sei damals unterwegs gewesen und von den Taliban angehalten worden. Diese hätten ihn zu einem Haus gebracht, wo sich sein Onkel sowie dessen Sohn (der Cousin des BF) und eine weitere Person, ein Freund des Cousins aufgehalten hätten. Er sei in ein Zimmer gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. In diesem Zimmer seien der Stiefonkel, sein Cousin und dessen Freund gewesen. Wieviele Taliban zudem noch draußen gewesen seien, wisse er nicht, er sei mit verbundenen Augen in das Haus gebracht worden. Anfangs sei mit ihm noch freundlich geredet worden, sein Onkel habe ihm nur zwei Ohrfeigen gegeben. Erst als er sich geweigert habe, zusammenzuarbeiten, sei er geschlagen worden. Geendet habe der Vorfall damit, dass er weggelaufen sei. Dies sei derart erfolgt, dass die Personen aus dem Raum gegangen seien, lediglich sein Cousin sei dageblieben und sei in der Folge zum Rauchen hinausgegangen. Der BF habe einen Stein aufgenommen, mit dem er seinen Cousin auf den Hinterkopf geschlagen habe. In der Folge habe der BF davonlaufen können. Anschließend sei er nach Hause gelaufen, habe sich von dort nach römisch 40 begeben, wo er einige Tage aufhältig gewesen sei, und sei in der Folge über Kabul, wo er mehrere Monate aufhältig gewesen sei, ausgereist.

Unter einem legte der BF eine afghan. Tazkira (Personalausweis, Geburtsurkunde), sowie einen Dienstausweis (im Scheckkartenformat) der Direktion des Local Governments der Provinz XXXX , gültig vom XXXX .2014 bis XXXX .2015, jeweils im Original vor.Unter einem legte der BF eine afghan. Tazkira (Personalausweis, Geburtsurkunde), sowie einen Dienstausweis (im Scheckkartenformat) der Direktion des Local Governments der Provinz römisch 40 , gültig vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015, jeweils im Original vor.

Am 19.07.2017 wurde der BF erneut seitens des BFA einvernommen, wobei er sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (- der BF ist mit einer ho. als Flüchtling anerkannten afghan. Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser ein mj. Kind) und seiner Integration in Österreich erstattete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erklärte jedoch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf sein Familienleben im Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist und gewährte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte jedoch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf sein Familienleben im Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist und gewährte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen zur konkreten Bedrohungssituation - aus näheren Erwägungen - nicht glaubwürdig erscheine.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte - neben Ausführungen zur Allgemeinsituation in Afghanistan - im Wesentlichen geltend, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei:Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte - neben Ausführungen zur Allgemeinsituation in Afghanistan - im Wesentlichen geltend, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei:

So habe sich der BF hinsichtlich des angegebenen Berufes nicht widersprochen, sondern handle es sich bei den Angaben, dass er einerseits Landarbeiter und andererseits Verwaltungsbeamter gewesen sei, um jeweils zwei richtige, einander nicht widersprechende Angaben.

Weiters habe der BF das ursprünglich falsch protokollierte Geburtsdatum von sich aus korrigiert, bevor noch die Untersuchung zur Altersfeststellung erfolgt sei. Der BF habe somit aus eigenem angegeben, dass er bereits volljährig sei.

Auch habe der BF keine widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Verfolgungshandlungen gemacht. Wenn er vorgebracht habe, dass sich der Vorfall seiner Misshandlung einige Tage vor seiner Ausreise aus dem Heimatdorf abgespielt hätte bzw. am selben Tag der Flucht, sei dies so zu sehen, dass mit der Ausreise nicht die Ausreise bzw. Wegreise aus dem Heimatdorf, sondern die Weiterreise nach Kabul gemeint gewesen sei. Es liege damit lediglich ein Missverständnis vor.

Wenn dem BF vorgeworfen werde, er habe widersprüchliche Angaben zum Ort seiner Misshandlung, bzw. wo er Cousin sei mit dem Stein niedergeschlagen habe, gemacht, so könne auch dies aufgeklärt werden: Zunächst seien u.a. der BF und der Cousin in einem Raum gewesen, danach hätten alle diesen Raum verlassen und sei der Cousin vor die Türe getreten um zu rauchen; bei dieser Gelegenheit habe der BF seinen Cousin niedergeschlagen. Der BF habe seine Fluchtgründe im Kern stets gleichlautend geschildert. Es handle sich lediglich um Abweichungen im Detail.

Weiters werde dem BF vorgehalten, dass nicht schlüssig sei, dass die Verfolgung mit seiner Arbeit in Zusammenhang stehen würde, da seine ID-Karte (Dienstausweis) nur bis zum XXXX .2015 gültig gewesen sei, sich der Vorfall jedoch im Zeitraum Juli/August 2015 ereignet habe. Dazu sei zu sagen, dass der BF auch mit der abgelaufenen ID Karte noch bei der Behörde hätte arbeiten können. Der Vorfall der Misshandlung habe sich aber im April oder Mai 2015 ereignet, es sei eine falsche Annahme der belangten Behörde, dass dieser Vorfall im Juli oder August 2015 stattgefunden haben müsste. Der BF habe sich nämlich nach dieser Misshandlung noch 2 bis 3 Monate im Kabul aufgehalten, bevor er Afghanistan verlassen habe.Weiters werde dem BF vorgehalten, dass nicht schlüssig sei, dass die Verfolgung mit seiner Arbeit in Zusammenhang stehen würde, da seine ID-Karte (Dienstausweis) nur bis zum römisch 40 .2015 gültig gewesen sei, sich der Vorfall jedoch im Zeitraum Juli/August 2015 ereignet habe. Dazu sei zu sagen, dass der BF auch mit der abgelaufenen ID Karte noch bei der Behörde hätte arbeiten können. Der Vorfall der Misshandlung habe sich aber im April oder Mai 2015 ereignet, es sei eine falsche Annahme der belangten Behörde, dass dieser Vorfall im Juli oder August 2015 stattgefunden haben müsste. Der BF habe sich nämlich nach dieser Misshandlung noch 2 bis 3 Monate im Kabul aufgehalten, bevor er Afghanistan verlassen habe.

Es sei somit eine reine Mutmaßung der Behörde, dass die Richtigkeit der vorgelegten ID Karte nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe auch keine Ermittlungen über die Echtheit der Karte angestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. (subsidiärer Schutz) zurück.Mit Schriftsatz vom 13.02.2019 zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. (subsidiärer Schutz) zurück.

Am 05.03.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF seine Fluchtgründe schilderte und zu diesen weitergehend befragt wurde. Unter einem wurden in der Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan sowie die UNHCR-Guidelines vom 30.08.2018 vorgehalten und kursorisch erörtert.

Zu Beginn der Verhandlung erklärte der BF nachgefragt, dass es zur falschen Protokollierung seines Geburtsdatums deshalb gekommen sei, da er das Umrechnen vom afghanischen in den europäischen Kalender nicht so gut beherrsche. Als er draufgekommen sei, habe er sein Geburtsdatum richtiggestellt. Zum zentralen Thema seines Fluchtvorbringens hat der BF Folgendes zu Protokoll gegeben bzw. auf Fragen wie folgt geantwortet:

"R: Wie sind Sie dann zu diesem Job gekommen, den Sie dann angenommen haben?

BF: Diesen Job habe ich durch die Beziehungen meines Vaters zu seinen Freunden bekommen. Mein Vater kannte den Leiter. Mein Vater kannte den Leiter auch, und zwar flüchtig aber mein Vater war befreundet mit einem Freund des Leiters.

[ ... ]

R: Was war das überhaupt für eine Stelle, bei der Sie gearbeitet haben? Was war das für ein Arbeitgeber?

BF: Ich habe im Büro des Leiters als Haushälter gearbeitet. Ich habe seinen Tisch geputzt, sein Zimmer. Er hat mir manche Dokumente gegeben. Diese musste ich zur einer oder anderen Stelle bringen. Ich habe auch seine Besucher im Büro versorgt. Ich habe ihnen Tee gemacht, Süßigkeiten gebracht.

R: Von wann bis wann haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt? Wissen Sie das noch?

BF: Knapp ein Jahr lang habe ich diese Tätigkeit ausgeübt.

R: Können Sie das zeitlich eingrenzen, von wann bis wann oder wissen Sie das nicht mehr?

BF: Nein, an den Zeitraum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe bereits in meiner Einvernahme angegeben, dass ich knapp ein Jahr lang dort gearbeitet habe und ich gab auch an, dass ich bis zum vierten Monat dort gearbeitet habe.

R: Für wen, für welche Person haben Sie dort gearbeitet?

BF: XXXX . Das ist der Vor- und Nachname.BF: römisch 40 . Das ist der Vor- und Nachname.

[ ... ]

BF: Er war der Chef vom Büro vom XXXX Gouverneur.

[ ... ]

BF: Nein, der Gouverneur war wer anderer.

R: Erklären Sie mir, wie haben Ihre Probleme in Afghanistan begonnen? Was waren das für Probleme? Erzählen Sie mir bitte Ihre Probleme von Beginn an, chronologisch und detailliert.

[ ... ]

BF: Nach drei Monaten meiner Arbeitstätigkeit begannen die Probleme mit meinem Halbonkel mütterlicherseits. Er gehörte einer Talibangruppe an. Die ersten drei Monate meiner Arbeitstätigkeit bin ich in XXXX geblieben. Drei Monate lang war ich dort und dann begann ich wieder nach Hause zu fahren. Unser Haus liegt in XXXX . Meine Familie hat dort gelebt. Nach drei Monaten bin ich jeden Tag nach Hause gefahren. Der Weg führt durch das Dorf XXXX . Wir sind über das Dorf XXXX nach XXXX gefahren. Dort hat meine Familie gelebt. Zuerst wusste Halbonkel mütterlicherseits nicht über meine Tätigkeit Bescheid. Bis zu dem Zeitpunkt war mein Leben gut. Währenddessen bin ich immer wieder zwischen der Arbeit und dem Heimatdorf gereist und ich hatte keine Probleme. Dann hat mein Halbonkel mütterlicherseits über meine Tätigkeit herausgefunden. Dann bin ich bedroht worden. Dann bin ich auch von ihnen erwischt und gefoltert worden. Dann ist mir die Flucht gelungen. Von XXXX bin ich nach XXXX gefahren, bin eine Weile dort geblieben und bin dann nach Kabul gefahren und dann von Kabul nach Europa.BF: Nach drei Monaten meiner Arbeitstätigkeit begannen die Probleme mit meinem Halbonkel mütterlicherseits. Er gehörte einer Talibangruppe an. Die ersten drei Monate meiner Arbeitstätigkeit bin ich in römisch 40 geblieben. Drei Monate lang war ich dort und dann begann ich wieder nach Hause zu fahren. Unser Haus liegt in römisch 40 . Meine Familie hat dort gelebt. Nach drei Monaten bin ich jeden Tag nach Hause gefahren. Der Weg führt durch das Dorf römisch 40 . Wir sind über das Dorf römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Dort hat meine Familie gelebt. Zuerst wusste Halbonkel mütterlicherseits nicht über meine Tätigkeit Bescheid. Bis zu dem Zeitpunkt war mein Leben gut. Währenddessen bin ich immer wieder zwischen der Arbeit und dem Heimatdorf gereist und ich hatte keine Probleme. Dann hat mein Halbonkel mütterlicherseits über meine Tätigkeit herausgefunden. Dann bin ich bedroht worden. Dann bin ich auch von ihnen erwischt und gefoltert worden. Dann ist mir die Flucht gelungen. Von römisch 40 bin ich nach römisch 40 gefahren, bin eine Weile dort geblieben und bin dann nach Kabul gefahren und dann von Kabul nach Europa.

R: Sie haben gesagt, Sie sind dann bedroht worden, erwischt worden und gefoltert worden. Was waren das für Bedrohungen? Wann sind Sie erwischt und gefoltert worden? Erzählen Sie mir bitte darüber alles, was Sie angeben können.

BF: Die Taliban haben die Autos im Dorf XXXX kontrolliert. Das haben sie immer gemacht. Es war ganz normal für mich. Dort haben sie mich gefasst. Sie haben mich aus dem Auto mitgenommen und ließen andere vorbeifahren. Sie haben mich in ein Haus mitgenommen. In dem Haus bin ich gefoltert worden und auch schlussendlich von dort geflohen.BF: Die Taliban haben die Autos im Dorf römisch 40 kontrolliert. Das haben sie immer gemacht. Es war ganz normal für mich. Dort haben sie mich gefasst. Sie haben mich aus dem Auto mitgenommen und ließen andere vorbeifahren. Sie haben mich in ein Haus mitgenommen. In dem Haus bin ich gefoltert worden und auch schlussendlich von dort geflohen.

R: Können Sie das irgendwie zeitlich einordnen und können Sie mir erzählen, in welcher Weise Sie gefoltert wurden? Das waren dramatische Umstände, die Sie näher schildern können müssten.

BF: Ich bin öfters vom Sohn meines Halbonkels mütterlicherseits gefoltert worden. Er hat mich zusammen mit einem Freund zusammengeschlagen. Anfangs bin ich auch ein paar Mal von meinem Onkel selbst geohrfeigt worden. Sie hatten kein gutes Verhältnis zu meiner Familie aufgrund der Kontakte meines Vaters zu Regierungsleuten.

R: Jetzt sagen Sie, Sie wurden mehrmals zusammengeschlagen. Wann, wie? Wie haben sich die Dinge entwickelt und aus welchem Grund wurden Sie geschlagen? Es ist nicht nachvollziehbar, in welchem Kontext das eingebettet ist. Wie haben die Dinge angefangen und was waren das für Umstände?

BF: Ich kann Ihnen mehr darüber schildern, weil ich derjenige bin, der gefoltert und zusammengeschlagen worden ist.

Ich bin in einem Haus festgehalten worden. Ich bin ein Beamter der Regierung gewesen. Beamte der Regierung sind Feinde für sie, wie eine Feindschaft zwischen Fleisch und Messer. Warum hätte ich für die Regierung gearbeitet? Warum bin ich nicht zu ihnen gekommen, nachdem sie mich aufgefordert hätten, sagten sie.

[ ... ]

R: Sie haben gar nichts darüber erzählt, dass irgendjemand Sie zu etwas aufgefordert hätte. Sie haben gesagt, die ersten drei Monate war Ihr Leben gut. Dann hätten die Probleme begonnen. Erzählen Sie mir doch, wie sich die Dinge entwickelt haben.

BF: Ja. Anfangs bin ich aufgefordert worden, mich ihnen anzuschließen. Ich habe mich geweigert und ich habe diese Aufforderung bzw. die Sache nicht ernstgenommen. Soll ich Ihnen jetzt die Folterumstände schildern?

[ ... ]

R: Ja, zum Beispiel.

BF: Als ich ins Zimmer gebracht wurde, als ich den Raum betreten habe, wurde mir meine Augenbinde abgenommen und auch meine Ausweiskarte. Als ich ja, sagte, wurde ich unmittelbar von meinem Onkel mütterlicherseits links und rechts am Gesicht geschlagen. Ich fragte ihn, warum er das tut. Ich habe ihn mit einem aggressiven Ton gefragt, mit ernstem Blick. Nach Stellung dieser Frage durch mich wurde ich von seinem Sohn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dann hat er mich gefragt, ob ich für ihn arbeiten würde. Ich habe mich geweigert. Dann bin ich gefoltert worden. Sein Sohn hat mich öfters zusammengeschlagen. Der Sohn meines Onkels war ein Verrückter, ein Kiffer. Dann wurde ich mehrmals gefoltert. Ich lag am Boden. Ich wurde mit einer Peitsche zusammengeschlagen und er hat auf mich eingetreten. Bei dieser Misshandlung habe ich eine Verletzung am Kopf erlitten. Die Narbe sieht man, auch die am rechten Auge und auch bei der Nase. Es war mir schwindlig.

R: Wie ist es dann weitergegangen? Sie wurden geschlagen und mit einer Peitsche misshandelt. Was war in der Folge?

[ ... ]

BF: Danach lag ich am Boden und die Personen haben den Raum verlassen.

R: Was war weiter?

BF: Nachdem sie den Raum verlassen hatten, kam der Sohn meines Onkels wieder in den Raum und brachte mir Essen, etwa ein paar Stunden nachdem sie den Raum verlassen hatten. Danach bin ich von dort geflohen. Ich bin nach XXXX gekommen.BF: Nachdem sie den Raum verlassen hatten, kam der Sohn meines Onkels wieder in den Raum und brachte mir Essen, etwa ein paar Stunden nachdem sie den Raum verlassen hatten. Danach bin ich von dort geflohen. Ich bin nach römisch 40 gekommen.

R: Erzählen Sie mir, wie Ihnen die Flucht gelungen ist.

BF: Nachdem mein Cousin mir Essen brachte, ging er aus dem Raum wieder hinaus. Außerhalb des Raumes wollte er Chars rauchen. Währenddessen habe ich meinen Onkel gehört, dass sie weggehen würden und mein Cousin solle dableiben. Mein Onkel und seine Gefolgsleute sind mit den Autos aus dem Haus weggefahren. Nachdem sie weg waren, nachdem mein Cousin Chars geraucht hat, habe ich mit einem Stein wuchtig auf den Kopf meines Cousins geschlagen. Dann bin ich über die hintere Mauer des Hauses hinaufgeklettert. Die Mauer ist nicht sehr hoch. Trotzdem bin ich über die Mauer barfuß weggelaufen und nach XXXX zu meiner Mutter gegangen, um sie in Kenntnis zu setzen.BF: Nachdem mein Cousin mir Essen brachte, ging er aus dem Raum wieder hinaus. Außerhalb des Raumes wollte er Chars rauchen. Währenddessen habe ich meinen Onkel gehört, dass sie weggehen würden und mein Cousin solle dableiben. Mein Onkel und seine Gefolgsleute sind mit den Autos aus dem Haus weggefahren. Nachdem sie weg waren, nachdem mein Cousin Chars geraucht hat, habe ich mit einem Stein wuchtig auf den Kopf meines Cousins geschlagen. Dann bin ich über die hintere Mauer des Hauses hinaufgeklettert. Die Mauer ist nicht sehr hoch. Trotzdem bin ich über die Mauer barfuß weggelaufen und nach römisch 40 zu meiner Mutter gegangen, um sie in Kenntnis zu setzen.

R: Haben Sie zum Zeitpunkt der Schläge noch dort gearbeitet, in dem Büro des Büroleiters?

BF: Ja, ich wurde entführt, als ich von der Arbeit nach Hause unterwegs war.

R: Sie sind dann nach Hause zu Ihrer Mutter gegangen? Wie lange waren Sie dann noch im Heimatdorf? Wie hat sich der weitere Weg gestaltet?

BF: Am selben Tag habe ich das Heimatdorf verlassen und bin nach XXXX gegangen.BF: Am selben Tag habe ich das Heimatdorf verlassen und bin nach römisch 40 gegangen.

R: Wie lange waren Sie dann noch in XXXX und wann sind Sie dann weiter?R: Wie lange waren Sie dann noch in römisch 40 und wann sind Sie dann weiter?

BF: In XXXX bin ich ein paar Tage geblieben, aber genauer kann ich mich nicht erinnern. Dann fuhr ich nach Kabul.BF: In römisch 40 bin ich ein paar Tage geblieben, aber genauer kann ich mich nicht erinnern. Dann fuhr ich nach Kabul.

R: Wie lange waren Sie ungefähr in Kabul?

BF: In Kabul war ich ungefähr drei Monate lang.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie öfters zusammengeschlagen worden wären? Wie kann man das verstehen? Gab es noch weitere Vorfälle neben dem, wo Sie im Haus waren und den Sie gerade geschildert haben? Oder sind die Misshandlungen alle in diesem Zeitraum zu sehen?

BF: Ja, in dem Zeitraum, als ich in dem Raum festgehalten wurde.

[ ... ]

R: Bei der Erstbefragung ist vermerkt, der Stiefonkel hat sie mehrmals verschleppt und verprügelt. Können Sie dazu etwas sagen? Sind Sie mehrmals verschleppt und verprügelt worden oder war das das einzige Mal?

BF: Ich meinte diese Misshandlungen, die ich gerade erzählt habe.

R: Sind Sie nach dem Vorfall noch einmal zur Arbeit gegangen? Haben Sie dort weitergearbeitet?

BF: Nein.

[ ... ]

R: Wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden und sich zum Beispiel in Mazar-e Sherif oder Herat ansiedeln würden, glauben Sie, dass Sie noch immer Probleme mit dem Onkel und dem Cousin hätten?

BF: 100%, weil sie unsere Verwandten sind. Dadurch, dass wir Verwandte sind, könnten sie mich leicht ausfindig machen.

R: Wie soll das rein praktisch funktionieren, dass man Sie dort finden könnte?

BF: Wenn sie mich heute nicht finden könnten, dann würden sie mich spätestens in einem Monat oder zwei Monaten finden, weil wir Verwandte sind, weil er mein Onkel mütterlicherseits ist. Durch familiäre Kontakte könnte er mich finden.

[ ... ]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz XXXX , Dorf XXXX ( XXXX ), gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben an. Er ist mittlerweile im Bundesgebiet mit einer asylberichtigten afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames Kind, dem im Zuge des Familienverfahrens seiner Ehegattin Asyl durch "Erstreckung" gewährt worden ist.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 ( römisch 40 ), gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben an. Er ist mittlerweile im Bundesgebiet mit einer asylberichtigten afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames Kind, dem im Zuge des Familienverfahrens seiner Ehegattin Asyl durch "Erstreckung" gewährt worden ist.

Der BF hat in Afghanistan 6 Jahre Schulbildung genossen, hat im Anschluss an die Schule als Landarbeiter im Elternhaus gearbeitet und war schließlich vom Mai 2014 bis April/Mai 2015 als "quasi Sekretär" und Helfer bei einem Büroleiter der Provinzialbehörde tätig, wo er Reinigungs-, Sekretariats- und Hilfstätigkeiten verrichtet hat. Ein Stiefonkel mütterlicherseits des BF sowie dessen Sohn (der Cousin des BF) sind Angehörige der Taliban und versuchten den BF, nachdem sie erfahren hatten, dass dieser bei der Provinzialbehörde tätig ist, dafür zu gewinnen, ebenfalls bei den Taliban mitzuarbeiten bzw. mitzukämpfen, was der BF abgelehnt hat. Als sich der BF eines Tages auf den Nachhauseweg befunden hat, wurde das Fahrzeug des BF angehalten, und dieser mit verbundenen Augen in ein Haus verschleppt, wo sich in einem Zimmer der Onkel des BF, sein Cousin und ein Freund des Cousins aufgehalten haben. Dem BF wurde vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite, sowie dass er sich nicht den Taliban anschließen wolle und wurde der BF zunächst vom Stiefonkel geohrfeigt und nach weiterer Weigerung der Zusammenarbeit vom Cousin mehrmals zusammengeschlagen, wobei der BF auch dergestalt misshandelt wurde, dass er, nachdem er schon am Boden gelegen war, mit einer Peitsche und mit Fußtritten misshandelt wurde. Nach mehreren Stunden wurde dem BF schließlich Essen gebracht, der Stiefonkel teilte dem Cousin des BF mit, dass er im Haus bleiben solle, die anderen würden sich wegbegeben. Als der Sohn des Stiefonkels aus dem Haus trat, um Marihuana zu rauchen, ergriff der BF einen Stein und schlug damit den Cousin durch einen wuchtigen Schlag auf den Hinterkopf nieder. In der Folge konnte der BF barfuß über eine Mauer in sein Heimatdorf flüchten, von wo aus er sich umgehend nach XXXX begab, wo er einige Tage aufhältig war, bis er nach Kabul gereist ist. In Kabul hielt sich der BF noch weitere 2 bis 3 Monate auf, bis er schließlich sein Heimatland verließ. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der BF, dass er von seinem Stiefonkel bzw. dessen Sohn aufgefunden werden könnte, wobei ein Auffinden aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses umso wahrscheinlicher erscheine.Der BF hat in Afghanistan 6 Jahre Schulbildung genossen, hat im Anschluss an die Schule als Landarbeiter im Elternhaus gearbeitet und war schließlich vom Mai 2014 bis April/Mai 2015 als "quasi Sekretär" und Helfer bei einem Büroleiter der Provinzialbehörde tätig, wo er Reinigungs-, Sekretariats- und Hilfstätigkeiten verrichtet hat. Ein Stiefonkel mütterlicherseits des BF sowie dessen Sohn (der Cousin des BF) sind Angehörige der Taliban und versuchten den BF, nachdem sie erfahren hatten, dass dieser bei der Provinzialbehörde tätig ist, dafür zu gewinnen, ebenfalls bei den Taliban mitzuarbeiten bzw. mitzukämpfen, was der BF abgelehnt hat. Als sich der BF eines Tages auf den Nachhauseweg befunden hat, wurde das Fahrzeug des BF angehalten, und dieser mit verbundenen Augen in ein Haus verschleppt, wo sich in einem Zimmer der Onkel des BF, sein Cousin und ein Freund des Cousins aufgehalten haben. Dem BF wurde vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite, sowie dass er sich nicht den Taliban anschließen wolle und wurde der BF zunächst vom Stiefonkel geohrfeigt und nach weiterer Weigerung der Zusammenarbeit vom Cousin mehrmals zusammengeschlagen, wobei der BF auch dergestalt misshandelt wurde, dass er, nachdem er schon am Boden gelegen war, mit einer Peitsche und mit Fußtritten misshandelt wurde. Nach mehreren Stunden wurde dem BF schließlich Essen gebracht, der Stiefonkel teilte dem Cousin des BF mit, dass er im Haus bleiben solle, die anderen würden sich wegbegeben. Als der Sohn des Stiefonkels aus dem Haus trat, um Marihuana zu rauchen, ergriff der BF einen Stein und schlug damit den Cousin durch einen wuchtigen Schlag auf den Hinterkopf nieder. In der Folge konnte der BF barfuß über eine Mauer in sein Heimatdorf flüchten, von wo aus er sich umgehend nach römisch 40 begab, wo er einige Tage aufhältig war, bis er nach Kabul gereist ist. In Kabul hielt sich der BF noch weitere 2 bis 3 Monate auf, bis er schließlich sein Heimatland verließ. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der BF, dass er von seinem Stiefonkel bzw. dessen Sohn aufgefunden werden könnte, wobei ein Auffinden aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses umso wahrscheinlicher erscheine.

Zur allgemeinen politischen, menschenrechtlichen Situation sowie zur Sicherheitslage im Herkunftsland des BF wird festgestellt:

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).

Quellen: - sämtliche im Akt, im LIB aufgelistet

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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