Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2152150-1 /10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 1075771900-150754369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 1075771900-150754369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren zu sein.
Am 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer die Befunde eines eingeholten medizinischen Gutachtens zur Altersbestimmung dargelegt und seine Volljährigkeit festgestellt.
Am 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sein Vater und er in Afghanistan Felder bestellt hätten, welche den Arbaki (eine Art Ortspolizei) gehört hätten. Aus diesem Grund sei sein Vater von den Taliban entführt und schließlich ermordet worden. In der Folge hätten die Taliban von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Weil er das nicht gewollt habe, habe der Beschwerdeführer schließlich seine Heimat verlassen.
Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurden u.a. eine Deutschkursbestätigung sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einem Kickbox-Club übermittelt.
Mit Schreiben vom 28.01.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass in der Zwischenzeit ein guter Freund seines Vaters ermordet worden sei und dessen Familie den Bruder des Beschwerdeführers verdächtigt habe, dafür verantwortlich zu sein. Aus diesem Grund habe seine Familie Afghanistan verlassen und halte sich nun in Pakistan auf. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Fotos, Deutschkursbestätigungen, ein Deutschzertifikat (A1), mehre Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten sowie eine Therapiebestätigung des Vereins XXXX vor. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass in der Zwischenzeit ein guter Freund seines Vaters ermordet worden sei und dessen Familie den Bruder des Beschwerdeführers verdächtigt habe, dafür verantwortlich zu sein. Aus diesem Grund habe seine Familie Afghanistan verlassen und halte sich nun in Pakistan auf. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Fotos, Deutschkursbestätigungen, ein Deutschzertifikat (A1), mehre Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten sowie eine Therapiebestätigung des Vereins römisch 40 vor. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Mit Schreiben vom 18.02.2019 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Therapiebestätigung in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht. Er war sowohl auf familieneigenen als auch auf fremden Feldern als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter und seinem Bruder, welche in Pakistan aufhältig sind. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Schwester, deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Der Beschwerdeführer steht in unregelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif oder Herat.
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