Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W163 2138164-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2019, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch drei., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 16.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.07.2015 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 01.12.2015 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen am 05.10.2016 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF am 18.10.2016 fristgerecht Beschwerde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.10.2016 vom BFA vorgelegt.
7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
8. Der BF erstattete am 19.02.2019 eine Stellungnahme.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Der BF scheint im Strafregister der Republik Österreich unter dem Namen XXXX auf.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF scheint im Strafregister der Republik Österreich unter dem Namen römisch 40 auf.
1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari.
1.3. Der BF stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Dort hat der BF zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Danach hat er in der Stadt Kabul zwei Jahre am XXXX "Computer-Science" studiert. In diesen zwei Jahren hat der BF in einem Studentenheim gelebt. Anschließend arbeitete der BF bei einem Straßenbauunternehmen in der Provinz Badakhshan.1.3. Der BF stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Dort hat der BF zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Danach hat er in der Stadt Kabul zwei Jahre am römisch 40 "Computer-Science" studiert. In diesen zwei Jahren hat der BF in einem Studentenheim gelebt. Anschließend arbeitete der BF bei einem Straßenbauunternehmen in der Provinz Badakhshan.
1.4. Der Onkel väterlicherseits des BF lebt in Mazar-e Sharif und hat dort ein Textilgeschäft. Die beiden Brüder des BF im Alter von 21 und 23 Jahren leben in Mazar-e Sharif, beide befinden sich in Ausbildung. Der BF telefoniert einmal im Monat mit einem seiner Brüder. Die Familie des BF besitzt in Mazar-e Sharif ein Haus.
1.5. Das Vorbringen des BF zu einer Bedrohung und Verfolgung durch Taliban oder andere Akteure ist nicht glaubhaft.
Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
1.6. Der BF ist gesund. Der BF ist arbeitsfähig und leistungsfähig.
1.7. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.1.7. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Er läuft nicht Gefahr, in seiner Heimatstadt grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Der BF findet zudem bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Unterstützung durch seine noch dort lebenden Familienmitglieder. Durch sein familiäres Netz kann er mit Obdach, Kleidung und Nahrung versorgt werden und findet bei einer Rückkehr sofort eine vertraute soziale und familiäre Struktur vor.
1.8. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.1.8. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.9. Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
1.10. Der BF lebt seit Juli 2015 im österreichischen Bundesgebiet. Derzeit verbüßt der BF eine Freiheitsstrafe.
Der BF hat keine in Österreich lebenden Verwandten und er lebt nicht in einer Partnerschaft.
Freunde der Familie des BF leben in Österreich. Hiervon hat der BF zu einer seit drei Jahren in Österreich lebenden afghanischen Staatsangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten kam, telefonischen Kontakt. Der BF kennt diese Person aus der Zeit, als er in Kabul im Studentenheim wohnte. Damals besuchte er sie und ihre Familie ab und zu. Es besteht zwischen dem BF und dieser Person weder ein Liebesverhältnis noch ein Vertrauens- oder sonstiges besonderes Naheverhältnis.
Der BF hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht und hat grundlegende Deutschkenntnisse.
Der BF war zeit seines Aufenthalts in Österreich nicht erwerbstätig. In der Strafhaft arbeitet er in der Küche. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ XXXX , wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 9. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts Krems vom XXXX , GZ XXXX , wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.1.11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 9. Fall und Absatz 3, SMG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts Krems vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
1.12. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 27.03.2018 vollzogen.1.12. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war am 27.03.2018 vollzogen.
Mit Urteil des Landesgerichts Krems vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts Krems vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
1.13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Krems vom XXXX , GZ XXXX , wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.1.13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Krems vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).
Quellen:
CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',
https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019
DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019
FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,
https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019
IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",
https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019
Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,
https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019
NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019
Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019
WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019
[...]
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019
AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,
https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019
IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018
NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019
ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019
Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,
https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018