Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W162 2169858-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 27.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Paschtune und Sunnit zu sein, keine Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein. Sein Vater, seine Mutter und sieben Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Sein Bruder sei bereits verstorben. Er hätte sich zunächst nach Pakistan begeben und von dort sodann nach Europa. Als Fluchtgrund nannte er, dass er bei der Nationalarmee gewesen sei und die Taliban ihn ein paar Mal mit dem Umbringen bedroht hätten, wenn er seine Tätigkeit bei der Armee nicht aufgebe. Sie hätten auch gesagt, dass sie seine Familie töten würden. Weiters hätten sie ihn aufgefordert, seinen Kommandanten umzubringen und zu spionieren. Er hätte diese Drohungen nicht sehr ernst genommen, da auch andere Kollegen von ihnen telefonisch bedroht worden wären. Die Taliban seien eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Familie bzw. seinen Vater bedroht und jenen aufgefordert, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Nationalarmee beendet. Eine Zeit lang später nach diesem Vorfall hätten sie seinen Bruder entführt. Die Taliban hätten verlangt, dass er zu ihnen gehen solle als Austausch für seinen Bruder, ansonsten sie den Bruder umbringen würden. Sie hätten nicht gewusst, was sie tun sollen. Sein Vater hätte gesagt, dass er den Forderungen nicht nachkommen solle, da die Taliban seinen Bruder vielleicht freilassen würden, da er noch jung gewesen sei. Ein paar Tage später hätten sie aber den Leichnam seines Bruders in einer Decke eingewickelt vor ihre Tür gelegt. Sodann hätten sie den Beschwerdeführer noch einmal aufgefordert, dass er zu ihnen gehen solle, ansonsten die ganze Familie dasselbe Schicksal wie sein Bruder erleiden würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und hätte seinen Vater angerufen, dass er zu dem Begräbnis kommen wolle. Dieser hätte gesagt, dass er nicht kommen soll, da er Angst hätte, dass die Taliban ihn dort umbringen würden. Deshalb sei ihm keine andere Wahl geblieben, als Afghanistan zu verlassen und zu flüchten. Er sei sodann nach Pakistan und sei dort zwei Monate geblieben. Anschließend sei er nach Europa ausgereist.
Am 04.10.2016 und 20.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seit ca. vier Jahren an Depressionen leide und Tabletten dagegen einnehme sowie monatlich zum Arzt gehe. Er sei auch schon in Afghanistan ca. ein- bis eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise deswegen in Behandlung gewesen und habe Medikamente bekommen. Er legte eine Kopie seines Antrages um Asyl bim UNHCR in Pakistan, eine Bestätigung über einen Schulabschluss, eine Kopie seines Bakkontoauszuges, eine Kopie seines Armeeausweises, eine Kopie der Nummer seiner Erkennungsmarke, 11 Fotos, drei Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeit und ein A1-Deutschkurszertifikat vor. Sein Originalausweis der Armee befinde sich noch in der Kaserne in Afghanistan. Er könne lesen und schreiben, sei 12 Jahre lang in die Schule gegangen und hätte mit Matura abgeschlossen. Schon während der Schule hätte er mit seinem Vater als Elektriker gearbeitet. Nach dem Schulabschluss sei er kurz zu Hause gewesen und sodann für ca. zwei Jahre und drei Monate bei der Armee gewesen und dann geflüchtet. Er sei bei der Armee einfacher Soldat gewesen und hätte noch keinen Dienstgrad gehabt. Er hätte zwar die Prüfung zum Offizier bereits geschafft, sei aber davor geflüchtet. Seine Verwandten seien nunmehr in Norwegen. In Afghanistan lebe nur mehr eine Schwester von ihm und zwei Onkel väterlicherseits. Er hätte keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Afghanistan. Er sei in Mazar-e Sharif stationiert gewesen.
Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass er bei der Armee und 2013 im Dienst im Hauptquartier gewesen sei. Da hätte ihn plötzlich jemand angerufen, der sich vorgestellt hätte als Sprecher der Taliban mit dem Namen Herr XXXX . Er hätte gesagt, dass er seine Familie und ihn kenne und sie genau wüssten, wo diese zu Hause seien. Wenn er weiter bei der Armee arbeite, dann würde das nicht gut für ihn und seine Familie ausgehen. Diese Drohanrufe hätten drei Mal stattgefunden. Drei Tage nach dem letzten Anruf seien die Taliban in ihr Dorf gegangen und hätten seinen Vater geschlagen und ihm ein Bein gebrochen. Zehn Tage danach hätten sie seinen Bruder entführt und immer wieder verlangt, dass er bei ihnen erscheinen solle. Das hätte er alles von seinem Vater am Telefon erfahren. Sein Vater hätte ihm verboten, nach Hause zu kommen, da er gedacht hätte, dass sie seinen Bruder, der klein gewesen sei, ohnehin freilasen würden. Drei Tage danach hätten die Taliban seinen Bruder mit einem Messer umgebracht und ihn in eine Decke eingewickelt und zum Haus seiner Familie vor die Tür gelegt. Der Beschwerdeführer hätte nicht an seinem Begräbnis teilnehmen können, weil sein Vater gesagt hätte, dass sie ihn umbringen würden, wenn er in ihre Nähe komme. Dann hätte der Beschwerdeführer wieder einen Drohanruf bekommen. Sie hätten ihm sogar gesagt, wo er sich beim Anruf gerade befunden hätte. Ziel dieser Anrufe sei immer wieder gewesen, dass er die Armee verlässt und zu den Taliban kommt, um für sie zu kämpfen. Er glaube auch, dass sie ihn als Agenten verwenden hätten wollen. Er hätte sehr große Angst gehabt, dass sie ihn töten würden. Beim letzten Telefonat hätte der Sprecher zu ihm gesagt, dass er es nicht kapiere. Er hätte gesagt, dass sie dasselbe mit ihm machen würden, wie mit seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hätte die gesamten Vorkommnisse seinem Kommandanten gemeldet, der jedoch gesagt hätte, dass sie vorerst nichts tun könnten. Diese Drohanrufe seien weitergegangen und die Taliban hätten auch seinen Vater weiter gewarnt. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, sei er geflüchtet. Er hätte nach der Schule seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen, bevor er zum Militär gegangen sei. Er hätte sechs bis sieben Drohanrufe insgesamt erhalten. Einen Monat vor der Flucht hätte er den letzten Anruf erhalten. Zwischen dem letzten Drohanruf und der Flucht sei er im Dienst in der Kaserne gewesen. Nach dem dritten Anruf hätte er die Telefonnummer gewechselt, doch sie hätten ihn wieder erreicht. Er sei nach dem Tod seines Bruders noch ca. sechs bis acht Monate in der Armee gewesen. Nach dem Tod seines Bruders seien die Taliban weitere zwei bis drei Mal zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten seinen Vater wieder geschlagen und gedroht ihn mitzunehmen, falls der Beschwerdeführer nicht komme. Er wisse nicht, ob die Taliban seine Eltern nach seiner Reise noch einmal aufgesucht hätten. Er hätte nunmehr eine andere Sim-Karte. Die afghanische hätte er nicht mehr. Er sei desertiert, hätte den Dienst sohin nicht offiziell beendet. Befragt, gab er an, dass ihm auch aufgrund der Desertion Verfolgung durch den Staat drohen würde. Die Behörden würden ihn sofort ins Gefängnis bringen, ihn foltern und sogar an die Taliban ausliefern. Solche Leute gebe es ja in der Armee.Befragt zum Fluchtgrund gab er an, dass er bei der Armee und 2013 im Dienst im Hauptquartier gewesen sei. Da hätte ihn plötzlich jemand angerufen, der sich vorgestellt hätte als Sprecher der Taliban mit dem Namen Herr römisch 40 . Er hätte gesagt, dass er seine Familie und ihn kenne und sie genau wüssten, wo diese zu Hause seien. Wenn er weiter bei der Armee arbeite, dann würde das nicht gut für ihn und seine Familie ausgehen. Diese Drohanrufe hätten drei Mal stattgefunden. Drei Tage nach dem letzten Anruf seien die Taliban in ihr Dorf gegangen und hätten seinen Vater geschlagen und ihm ein Bein gebrochen. Zehn Tage danach hätten sie seinen Bruder entführt und immer wieder verlangt, dass er bei ihnen erscheinen solle. Das hätte er alles von seinem Vater am Telefon erfahren. Sein Vater hätte ihm verboten, nach Hause zu kommen, da er gedacht hätte, dass sie seinen Bruder, der klein gewesen sei, ohnehin freilasen würden. Drei Tage danach hätten die Taliban seinen Bruder mit einem Messer umgebracht und ihn in eine Decke eingewickelt und zum Haus seiner Familie vor die Tür gelegt. Der Beschwerdeführer hätte nicht an seinem Begräbnis teilnehmen können, weil sein Vater gesagt hätte, dass sie ihn umbringen würden, wenn er in ihre Nähe komme. Dann hätte der Beschwerdeführer wieder einen Drohanruf bekommen. Sie hätten ihm sogar gesagt, wo er sich beim Anruf gerade befunden hätte. Ziel dieser Anrufe sei immer wieder gewesen, dass er die Armee verlässt und zu den Taliban kommt, um für sie zu kämpfen. Er glaube auch, dass sie ihn als Agenten verwenden hätten wollen. Er hätte sehr große Angst gehabt, dass sie ihn töten würden. Beim letzten Telefonat hätte der Sprecher zu ihm gesagt, dass er es nicht kapiere. Er hätte gesagt, dass sie dasselbe mit ihm machen würden, wie mit seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hätte die gesamten Vorkommnisse seinem Kommandanten gemeldet, der jedoch gesagt hätte, dass sie vorerst nichts tun könnten. Diese Drohanrufe seien weitergegangen und die Taliban hätten auch seinen Vater weiter gewarnt. Da er Angst um sein Leben gehabt hätte, sei er geflüchtet. Er hätte nach der Schule seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen, bevor er zum Militär gegangen sei. Er hätte sechs bis sieben Drohanrufe insgesamt erhalten. Einen Monat vor der Flucht hätte er den letzten Anruf erhalten. Zwischen dem letzten Drohanruf und der Flucht sei er im Dienst in der Kaserne gewesen. Nach dem dritten Anruf hätte er die Telefonnummer gewechselt, doch sie hätten ihn wieder erreicht. Er sei nach dem Tod seines Bruders noch ca. sechs bis acht Monate in der Armee gewesen. Nach dem Tod seines Bruders seien die Taliban weitere zwei bis drei Mal zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten seinen Vater wieder geschlagen und gedroht ihn mitzunehmen, falls der Beschwerdeführer nicht komme. Er wisse nicht, ob die Taliban seine Eltern nach seiner Reise noch einmal aufgesucht hätten. Er hätte nunmehr eine andere Sim-Karte. Die afghanische hätte er nicht mehr. Er sei desertiert, hätte den Dienst sohin nicht offiziell beendet. Befragt, gab er an, dass ihm auch aufgrund der Desertion Verfolgung durch den Staat drohen würde. Die Behörden würden ihn sofort ins Gefängnis bringen, ihn foltern und sogar an die Taliban ausliefern. Solche Leute gebe es ja in der Armee.
Mit Bescheid vom 02.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet wurde. Überdies wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem für die Beurteilung seines Falles zentralen Themenkomplex der Gefährdungslage von Soldaten befasst hätte. Als Soldat gehöre er dezidiert zu einer gefährdeten Personengruppe. Zudem hätte sie ermitteln müssen, aus welchen Gründen seine Familie nach Norwegen flüchten habe müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul liege nicht vor und drohe ihm nunmehr auch aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa Gefahr. Zudem sei er sehr gut integriert und sei eine Rückkehrentscheidung schon allein aus diesem Grund nicht zulässig. Der Beschwerdeführer legte überdies Integrationsunterlagen und eine Liste von Medikamenten vor.
Mit Schreiben vom 18.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine A2-Deutschprüfungsbestätigung sowie weitere Intergrationsunterlagen.
Mit Schreiben vom 29.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einer klinisch- gesundheitlichen Psychologin zu seinem Gesundheitszustand.
Mit Schreiben vom 05.07.2018 wurde das BVwG vom BFA über eine Amtshandlung betreffend den Beschwerdeführer, wegen einer gegenseitigen Körperverletzung mit einem Mitbewohner in seiner Unterkunft in Kenntnis gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und wies erneut auf sein besonderes Risikoprofil als Soldat hin. Zudem besäßen die Taliban ein landesweites Netzwerk und Spione im Militär wie auch in der Hauptstadt Kabul. Des Weiteren drohe ihm aufgrund seiner Desertion Verfolgung durch den Staat. Die Haftbedingungen dort entsprächen aber nicht den internationalen Standards. Der Beschwerdeführer legte zudem Integrationsunterlagen, eine Arbeitsplatzzusage sowie eine Stellungnahme einer klinischgesundheitlichen Psychologin vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, ledig, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit, spricht Paschtu als Muttersprache und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde in der Provinz Kabul, Distrikt Serubi, geboren und hat dort zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und abgeschlossen. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise nach Europa hat er in Pakistan gelebt. Seine Familie (Vater, Mutter, sieben Schwestern, ein Bruder), mit der er in Afghanistan im gemeinsamen Familienverband zusammenlebte, lebt nunmehr in Norwegen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat nach und zum Teil während der Schulzeit in Afghanistan mit seinem Vater als Landwirt bzw. Elektriker und sodann als Soldat gearbeitet, jedoch keine exponierte Stelle innerhalb der afghanischen Nationalarmee innegehabt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in Afghanistan hat bzw. ob er noch Kontakt zu diesen hat. Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen würde.
Aufgrund seines psychischen Zustandes (posttraumatische Belastungsstörung) ist der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung. Er ist auch schon in Afghanistan manchmal zum Psychotherapeuten gegangen und hat gelegentlich Medikamente eingenommen. Seine psychische Verfassung ist unter Medikamenteneinnahme durchwegs stabil. Eine entsprechende Behandlung ist auch in Mazar-e Sharif oder Herat möglich.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen wie seines langjährigen Aufenthalts in Europa) zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht von den Taliban bedroht wurden und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine individuelle Gefahr durch die Taliban droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine Tätigkeiten als Landwirt, Elektriker und Soldat. Überdies hat er eine zwölfjährige Schulbildung mit Abschluss genossen.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit September 2014 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er gehört keinem Verein in Österreich an. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt und auch einige gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, hat die A2-Deutschprüfung positiv absolviert und spricht schon gut Deutsch. Er hat einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Produktions- und Logistikmitarbeiter vom 19.09.2018 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen: