TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W264 2168285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2168285-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX 1997, alias XXXX .1999, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 1997, alias römisch 40 .1999, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl: 1067336301-150459308, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit shiitischem Glaubensbekenntnis. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Ersteinvernahme gab der BF an, er kenne sein Geburtsdatum nicht und sei in Afghanistan in Maidan Wardak geboren. Er habe eine Mutter namens XXXX [Anm: im Strafregister der Republik Österreich als " XXXX " geführt], einen Vater namens XXXX .In der Ersteinvernahme gab der BF an, er kenne sein Geburtsdatum nicht und sei in Afghanistan in Maidan Wardak geboren. Er habe eine Mutter namens römisch 40 [Anm: im Strafregister der Republik Österreich als " römisch 40 " geführt], einen Vater namens römisch 40 .

Er sei nach der Scheidung der Eltern beim Großvater aufgewachsen und habe mit diesem gemeinsam die Heimat verlassen, es habe damals keinen Fluchtgrund für ihn gegeben. Den Iran habe er wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und weil ihm die Abschiebung drohte, verlassen. In Afghanistan habe er niemanden mehr und auch keinen Kontakt zu seinen Eltern. Dies sei sein Asylgrund.

2. Eine medizinische Sachverständigenbeurteilung ergab beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 1/2 Jahren bzw. als Geburtsdatum den XXXX .1997 [Anm: bei der belangten Behörde als " XXXX 1997" geführt].2. Eine medizinische Sachverständigenbeurteilung ergab beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 1/2 Jahren bzw. als Geburtsdatum den römisch 40 .1997 [Anm: bei der belangten Behörde als " römisch 40 1997" geführt].

3. Der BF legte an medizinischen Unterlagen vor:

* Kurzarztbrief des LK XXXX vom 2.6.2015, PatZahl XXXX , vor, wonach der BF eine ambulante Wundversorgung erhielt (nicht wiederbestellt)* Kurzarztbrief des LK römisch 40 vom 2.6.2015, PatZahl römisch 40 , vor, wonach der BF eine ambulante Wundversorgung erhielt (nicht wiederbestellt)

* Kurzarztbrief der Nervenklinik XXXX vom 3.6.2015, Dok-ID XXXX :* Kurzarztbrief der Nervenklinik römisch 40 vom 3.6.2015, Dok-ID römisch 40 :

Diagnose bei Entlassung: Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Schnittverletzung am linken Unterarm in nicht suizidaler Absicht

* Arztbrief der Nervenklinik XXXX vom 3.6.2015, Dok-ID XXXX , mit folgender Anamnese: laut begleitender "Cousine" habe sich der BF am Unterarm in suizidaler Absicht eine Verletzung zugefügt und bestätigt er dies getan zu haben, um bei seiner "Cousine" leben zu können und nicht in Traiskirchen. Er habe sich die Verletzung nicht in suizialer Absicht zugefügt. Er habe weder im vor seiner Ankunft in Österreich, noch seither sich psychisch krank gefühlt. Er habe "sehr viele Probleme", beim Großvater sei es ihm nicht gut gegangen, dieser habe ihn zum Arbeiten ausgenutzt.* Arztbrief der Nervenklinik römisch 40 vom 3.6.2015, Dok-ID römisch 40 , mit folgender Anamnese: laut begleitender "Cousine" habe sich der BF am Unterarm in suizidaler Absicht eine Verletzung zugefügt und bestätigt er dies getan zu haben, um bei seiner "Cousine" leben zu können und nicht in Traiskirchen. Er habe sich die Verletzung nicht in suizialer Absicht zugefügt. Er habe weder im vor seiner Ankunft in Österreich, noch seither sich psychisch krank gefühlt. Er habe "sehr viele Probleme", beim Großvater sei es ihm nicht gut gegangen, dieser habe ihn zum Arbeiten ausgenutzt.

* Kurzbrief des LK XXXX , XXXX, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 25.8.2015, Diagnose: Anpassungsstörung, Gespräch nach Polizeieinsatz mit Gegenwehr* Kurzbrief des LK römisch 40 , römisch 40 , Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 25.8.2015, Diagnose: Anpassungsstörung, Gespräch nach Polizeieinsatz mit Gegenwehr

4. Betreffend den BF liegen folgende Polizeiprotokolle im Fremdakt ein:

* Meldung der PI XXXX vom 10.9.2015, XXXX : BF ritzte sich vorsätzlich mit einem Küchenmesser an rechter Schulter und linkem Handgelenk, schlug sich selbst gegen den Kopf, deutete Kopfstöße gegen die Glastüre an, wütende Schimpftiraden* Meldung der PI römisch 40 vom 10.9.2015, römisch 40 : BF ritzte sich vorsätzlich mit einem Küchenmesser an rechter Schulter und linkem Handgelenk, schlug sich selbst gegen den Kopf, deutete Kopfstöße gegen die Glastüre an, wütende Schimpftiraden

* Meldung der PI XXXX vom 11.10.2015, XXXX , Verdacht auf Körperverletzung* Meldung der PI römisch 40 vom 11.10.2015, römisch 40 , Verdacht auf Körperverletzung

* Meldung der PI XXXX vom 27.4.2016, XXXX , Verdacht auf § 107b StGB (Fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine andere Person)* Meldung der PI römisch 40 vom 27.4.2016, römisch 40 , Verdacht auf Paragraph 107 b, StGB (Fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine andere Person)

* Abtretungsbericht der PI XXXX , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte vom 3.6.2016, XXXX : Sicherstellung von 2,2, Gramm Marihuana / Cannabiskraut am 9.4.2016 beim BF* Abtretungsbericht der PI römisch 40 , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte vom 3.6.2016, römisch 40 : Sicherstellung von 2,2, Gramm Marihuana / Cannabiskraut am 9.4.2016 beim BF

* Abschlussbericht der PI XXXX , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte vom 12.8.2016, XXXX , Einlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum nach Festnahme durch die Kripo am 11.8.2016 ( XXXX ), Tatverdacht Suchtmittelverkauf* Abschlussbericht der PI römisch 40 , Kriminalreferat Suchtmitteldelikte vom 12.8.2016, römisch 40 , Einlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum nach Festnahme durch die Kripo am 11.8.2016 ( römisch 40 ), Tatverdacht Suchtmittelverkauf

* Meldung der PI XXXX vom 7.12.2016, XXXX , Delikt Sachbeschädigung* Meldung der PI römisch 40 vom 7.12.2016, römisch 40 , Delikt Sachbeschädigung

5. Betreffend den BF liegen folgende Gerichtsurteile im Fremdakt ein:

* Urteil des LG XXXX vom 2.8.2016, XXXX , womit der BF schuldig gesprochen wurde und als Strafe 4 Monate Freiheitsstrafe bedingt unter dreijähriger Probezeit wegen* Urteil des LG römisch 40 vom 2.8.2016, römisch 40 , womit der BF schuldig gesprochen wurde und als Strafe 4 Monate Freiheitsstrafe bedingt unter dreijähriger Probezeit wegen

o Suchtmittelverkaufs am 10.6.2016

o Erwerb und Eigenkonsum von Suchtmitteln ab Ende April 2016

* Urteil des OLG XXXX vom 15.11.2016, XXXX , womit die Berufung des BF gegen das Urteil des LG XXXX vom 2.8.2016 nicht Folge gegeben wurde.* Urteil des OLG römisch 40 vom 15.11.2016, römisch 40 , womit die Berufung des BF gegen das Urteil des LG römisch 40 vom 2.8.2016 nicht Folge gegeben wurde.

6. Am 2.07.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, bei welcher er seine Fluchtgründe detaillierter schilderte.

7. Der BF legte dem BFA vor wie folgt:

* Trauungsurkunde des Islamischen Kulturvereins XXXX , wonach die Trauung nach islamischem Ritus vollzogen wurde, vom 17.9.2015* Trauungsurkunde des Islamischen Kulturvereins römisch 40 , wonach die Trauung nach islamischem Ritus vollzogen wurde, vom 17.9.2015

* Deutschkurs-Teilnahmebestätigung von XXXX vom 28.3.2017* Deutschkurs-Teilnahmebestätigung von römisch 40 vom 28.3.2017

* Prüfungszeugnis A1 des ÖIF, undatiert

* Schreiben des AMS vom 2.2.2017, GZ XXXX , betreffend Lehrstellenangebot* Schreiben des AMS vom 2.2.2017, GZ römisch 40 , betreffend Lehrstellenangebot

* Kursteilnahmebestätigung Deutschkurs der XXXX vom 13.4.2016* Kursteilnahmebestätigung Deutschkurs der römisch 40 vom 13.4.2016

8. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV). Mit Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.9.2016 verloren hat.8. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.9.2016 verloren hat.

9. Gegen den BF wurden zweimal Wegweisung und Betretungsverbote ausgesprochen:

* Am 27.2.2016 wegen Angabe der augenscheinlich verletzten XXXX :* Am 27.2.2016 wegen Angabe der augenscheinlich verletzten römisch 40 :

"Mein Mann hat mich geschlagen. Er schlägt mich immer wieder. Mehrmals wöchentlich"; es bestand Verdacht auf § 107b StGB (Fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine andere Person)"Mein Mann hat mich geschlagen. Er schlägt mich immer wieder. Mehrmals wöchentlich"; es bestand Verdacht auf Paragraph 107 b, StGB (Fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine andere Person)

* Am 13.8.2017 wegen gefährlicher Drohung mit einem Messer mit 8cm Klingenlänge gegen den Gefährdeten Ahmad A., Polizeibericht der PI XXXX ; es bestand Verdacht auf schwere Nötigung* Am 13.8.2017 wegen gefährlicher Drohung mit einem Messer mit 8cm Klingenlänge gegen den Gefährdeten Ahmad A., Polizeibericht der PI römisch 40 ; es bestand Verdacht auf schwere Nötigung

10. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 4.8.2017 und wurde darin unter Hinweis auf einigen Quellen dazu näher ausgeführt und die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen BMI von Dezember 2016, die drei Artikel F. Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" und "Bedrohungen im sozialen Alltag in Afghanistan", "Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure", alle Asylmagazin 3/2017, in das Verfahren eingebracht. Für den Inhalt der Beschwerde wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

11. Der bezughabende Akt wurde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und langte beim BVwG am 22.8.2017 ein.

12. Am 19.3.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in welche im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung ARGE Rechtsberatung - Diakonie der BF angehört wurde.

Der auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AslyG hingewiesene BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und beschrieb diese - wie bisher im Verfahren - und beantwortete die Fragen zu dem Fluchtvorbringen.Der auf seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AslyG hingewiesene BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und beschrieb diese - wie bisher im Verfahren - und beantwortete die Fragen zu dem Fluchtvorbringen.

Auf die Frage warum er in Österreich sei, gab er an: "ich habe in meiner Heimat niemanden gehabt, der auf mich aufpasst. Ich hatte keinen Vater und mein Leben war dort in Gefahr." Er habe nach der Scheidung seiner Eltern mit dem Großvater im Iran gelebt, später habe er mit seinem Vater und dessen zweiter Frau in Afghanistan für 2-3 Jahre gelebt. Er habe mit seinem Vater und der Stiefmutter in Kabul zusammengelebt. Zuletzt habe er für 2 Jahre in Dashte Barchy hinter der Moschee XXXX gelebt. Er brachte vor, in Afghanistan im Auftrag seiner Stiefmutter Männer - für welche sich die Mutter prostituiert hätte - bestohlen zu haben. Sie haben ihn seines Wissens auch an einen Mann verkaufen wollen, davor sei er mit Hilfe eines Nachbarn aber geflüchtet.Auf die Frage warum er in Österreich sei, gab er an: "ich habe in meiner Heimat niemanden gehabt, der auf mich aufpasst. Ich hatte keinen Vater und mein Leben war dort in Gefahr." Er habe nach der Scheidung seiner Eltern mit dem Großvater im Iran gelebt, später habe er mit seinem Vater und dessen zweiter Frau in Afghanistan für 2-3 Jahre gelebt. Er habe mit seinem Vater und der Stiefmutter in Kabul zusammengelebt. Zuletzt habe er für 2 Jahre in Dashte Barchy hinter der Moschee römisch 40 gelebt. Er brachte vor, in Afghanistan im Auftrag seiner Stiefmutter Männer - für welche sich die Mutter prostituiert hätte - bestohlen zu haben. Sie haben ihn seines Wissens auch an einen Mann verkaufen wollen, davor sei er mit Hilfe eines Nachbarn aber geflüchtet.

Die Stiefmutter habe ihn geschlagen und schlecht behandelt. Sie habe seine linke Hand gebrochen und im Kopfbereich habe er noch Spuren ihrer Misshandlungen. Die erkennende Richterin konfrontierte ihn mit seinen Angaben bei der Altersfeststellung: "in Afghanistan [...] hätte sich 1x den linken Unterarm gebrochen. [...] Er hätte mehrere Narben am Körper, diese stammen von Verletzungen, welche er sich selbst zugefügt hätte. Dann hätte er noch eine Narbe über der rechten Augenbraue. Die zugrundeliegende Verletzung hätte er sich zugefügt als er als Kind gestürzt sei. Sonst hätte er keine Narben nach Verletzungen am Körper." (AS 113 im Fremdakt). Dazu gab er an, bloß die Narben an seinem linken Arm gemeint zu haben.

Als weitere Fluchtgründe nannte er die Sicherheitslage und habe er gehört, dass Organhandel mit Kindern betrieben werde.

Auf die Frage "Welche Gründe gab es noch, warum Sie aus Afghanistan weggegangen sind?" gab er an: "Die Gründe waren die, die ich Ihnen bereits erzählt habe". Daraufhin wurde er aufgefordert nachzudenken, ob es weitere Fluchtgründe gab und gab er an: "Nein".

Er habe keine Geschwister, die Großeltern - zu denen er keinen Kontakt habe - seien im Iran. Die drei Onkel väterlicherseits seien auch im Iran, jene mütterlicherseits kenne er nicht.

Er habe illegal im Iran gelebt und Schuhe produziert, womit er zwischen 150.000 und 200.000 Toman verdiente und sich damit für eine Woche Essen und Getränke sowie Schuhe und Hose kaufen konnte.

Er habe im Iran über Facebook seine "Frau" kennengelernt, sie sei in Österreich gewesen.

Nach einer 5minütigen Verhandlungspause kam der BF wieder und gab an "ich habe etwas vergesse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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