Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W211 2122248-4/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss von XXXX .2016 durch das BVwG behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss von römisch 40 .2016 durch das BVwG behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.
2. Das BFA erließ daraufhin am XXXX .2017 einen neuen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom2. Das BFA erließ daraufhin am römisch 40 .2017 einen neuen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
XXXX .2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch 40 .2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Beschluss des BVwG vom 14.06.2017 (W215 2122248-2/2E) wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2017 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Und es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Und es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Beschluss vom 11.09.2017 behob das BVwG diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX und nach Durchführung einer Einvernahme erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Und es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 und nach Durchführung einer Einvernahme erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Und es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX .2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom XXXX .2018 eingestellt und mit Beschluss vom XXXX .2018 fortgesetzt.7. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom römisch 40 .2018 eingestellt und mit Beschluss vom römisch 40 .2018 fortgesetzt.
8. Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 geladen.8. Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 geladen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und eine Vertreterin des BFA teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person und zu seinem Leben in Österreich befragt. Außerdem wurden aktuelle Länderberichte zur Situation in Somalia und Somaliland ins Verfahren eingebracht.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und eine Vertreterin des BFA teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person und zu seinem Leben in Österreich befragt. Außerdem wurden aktuelle Länderberichte zur Situation in Somalia und Somaliland ins Verfahren eingebracht.
10. Mit Schreiben vom XXXX .2019 langten Kopien medizinischer Unterlagen des Beschwerdeführers beim BVwG ein.10. Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 langten Kopien medizinischer Unterlagen des Beschwerdeführers beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Isaaq, XXXX , an.Der Beschwerdeführer ist ein römisch 40 geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Isaaq, römisch 40 , an.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Somaliland, wuchs dort auf, besuchte dort einige Jahre die Grundschule und arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Er begann auch seine Ausreise von dort.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Somaliland, wuchs dort auf, besuchte dort einige Jahre die Grundschule und arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Er begann auch seine Ausreise von dort.
In Somaliland leben die Mutter, drei Brüder, davon ein Halbbruder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers; der Vater des Beschwerdeführers starb 2003 an einer Krankheit und wurde in Hargaysa begraben. Weiter gibt es eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Somaliland. Ob der Beschwerdeführer Kontakt zu Mitgliedern seiner Kernfamilie hat, kann nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .2019 der Blinddarm entfernt. Darüber hinaus ist er gesund. Er besucht in der Haft keine Suchttherapie.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2019 der Blinddarm entfernt. Darüber hinaus ist er gesund. Er besucht in der Haft keine Suchttherapie.
1.2. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom XXXX .2017 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom römisch 40 .2017 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich