Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2141693-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 1074829701-150731024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 1074829701-150731024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein.
Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass er Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau gehabt habe und von ihrem Ehemann dabei erwischt worden sei. Da der Ehemann einer wohlhabenden und angesehenen Familie angehört habe, habe er Angst vor Racheakten gehabt und sei daher aus Afghanistan geflohen. Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme diverse Fotos zu seiner Integration in Österreich sowie weitere Integrationsunterlagen vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 19.06.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er geltend machte, dass er mittlerweile vom Islam abgefallen sei und keiner Religion mehr angehöre. Darüber hinaus stellte er zahlreiche Beweisanträge u.a. zur Befragung von Zeugen, welche seine kritische Haltung zum Islam bestätigen könnten. Weiters legte der Beschwerdeführer neben verschiedenen Länderberichten u.a. auch eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vor, wonach er dieser nicht angehöre.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer neben seiner angeblichen Abwendung vom Islam vor, dass seine Familie sich mittlerweile in Pakistan aufhalte. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Mit Schreiben vom 18.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und übermittelte u.a. eine Liste von Personen, welche bestätigen könnten, dass er sich nicht an die Gebote des Islam halte.
Mit Schreiben vom 23.07.2018 legte der Beschwerdeführer eine Religionsaustrittsbestätigung der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 16.07.2018 vor.
Mit Schreiben vom 10.12.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und übermittelte Screenshots von Drohungen, welche er auf Facebook aufgrund eines islamkritischen Beitrages erhalten habe, sowie eine Schulbesuchsbestätigung.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am 25.02.2019 fort und befragte den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters ausführlich zu seiner behaupteten Abwendung vom Islam. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Mit Schreiben vom 08.03.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Stellungnahme insbesondere zu seiner behaupteten Verfolgung aus Gründen der Religion und zur Sicherheitslage in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Muslim erzogen und sozialisiert.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Muslim erzogen und sozialisiert.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan neun Jahre lang die Schule. Er arbeitete gelegentlich als Autowäscher und half seinem Vater bei landwirtschaftlichen Arbeiten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester, welche sich derzeit in Pakistan aufhalten. Die Brüder des Beschwerdeführers arbeiten dort als Bäckerlehrlinge und können von den Erträgen die Familie versorgen. Der Beschwerdeführer hat unregelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine finanzielle Unterstützung durch seine Familie erfahren können.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht physische und/oder psychische Gewalt aufgrun