Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2189191-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von G XXXX M XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 07.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von G römisch 40 M römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 07.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass vor ca 5 Jahren seine erste Frau gestorben sei. Vor ca 2 Jahren habe er seine zweite Frau geheiratet. Die Brüder seiner verstorbenen Frau hätten versucht, ihm die Söhne wegzunehmen. Die Brüder hätten versucht, ihn umzubringen, daher habe er die Kinder zu seinen jetzigen Schwiegereltern gebracht und sei geflüchtet.
Im Rahmen der Einvernahmen beim BFA am 28.07.2016 und 28.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Herat gelebt habe. Er verweise auf seine Angaben bei der Erstbefragung. Es sei auch um Erbschaftsstreitigkeiten betreffend Erbe der Kinder nach ihrer verstorbenen Mutter gegangen. Es seien dann in der Nacht mehrere Personen - unter anderem sein Schwager - in sein Haus eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Dabei sei er bewusstlos geworden und dann 40 Tage im Krankenhaus gewesen. Nach ca 6 Monaten sei er dann weggezogen und nach weiteren 5 Monaten sei er aus Afghanistan geflohen.
Probleme mit der Polizei oder Behörden brachte er nicht vor, er sei nie wegen seiner Religion, Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
2. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (römisch sechs.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde durch seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter. Er sei deshalb nicht sofort nach dem Vorfall ausgereist, da er aufgrund der Verletzungen nicht reisen konnte. Danach habe der Bruder seiner zweiten Frau für seine Sicherheit gesorgt. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht und daher Probleme mit Zeitangaben. Er könne sich in Afghanistan auch keine Hilfe vom Staat wegen der Grundstücksstreitigkeiten erwarten. Er verweise auf ein Gutachten von Dr. Rasuly, demzufolge man auch in Großstädten Familienrückhalt oder Fachausbildung benötige (zu W201 11424199-1, gemeint wohl: W201 1424199-1, Anm.). Das treffe auch auf Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu. Aufgrund seiner Integration in Österreich und dem Umstand, dass auch sein Stiefbruder hier sei, sei ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde durch seinen (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter. Er sei deshalb nicht sofort nach dem Vorfall ausgereist, da er aufgrund der Verletzungen nicht reisen konnte. Danach habe der Bruder seiner zweiten Frau für seine Sicherheit gesorgt. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht und daher Probleme mit Zeitangaben. Er könne sich in Afghanistan auch keine Hilfe vom Staat wegen der Grundstücksstreitigkeiten erwarten. Er verweise auf ein Gutachten von Dr. Rasuly, demzufolge man auch in Großstädten Familienrückhalt oder Fachausbildung benötige (zu W201 11424199-1, gemeint wohl: W201 1424199-1, Anmerkung Das treffe auch auf Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu. Aufgrund seiner Integration in Österreich und dem Umstand, dass auch sein Stiefbruder hier sei, sei ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen.
Das BVwG werde ersucht, dem Beschwerdeführer Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid der Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen. Weiters werde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
4. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 28.11.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.
Seine erste Frau sei vor ca neun oder zehn Jahren gestorben. Mit dieser hatte der Beschwerdeführer 3 Söhne. Dann habe der Beschwerdeführer vor ca 5 Jahren seine zweite Frau geheiratet. Mit dieser habe er eine Tochter. Er habe Familienangehörige in der Provinz Herat (Frau, Kinder, Schwiegervater). Die Familie der verstorbenen Frau habe ihm die Kinder wegnehmen wollen, dabei sei es zum Streit gekommen. Sie hätten auch versucht, Besitztümer zu verkaufen, an denen seine Söhne erbmäßig beteiligt gewesen seien. Sie hätten versucht, ihn zur Unterschrift zu zwingen, dass seine Kinder auf das Erbe verzichten. Das Erbe hätte ca 150.000 USD ausgemacht. Da er das nicht gemacht habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Eines nachts habe es eine Rangelei in seinem Haus gegeben, dabei habe er drei Zähne verloren und durch einen Schlag auf den Rücken habe er das Bewusstsein verloren. Seine zweite Frau sei bei dem Vorfall vergewaltigt worden.
Bis zu seiner Ausreise seien ca 1 1/2 Jahre vergangen. Drei, vier Monate sei er im Spital und daheim gewesen. Die Brüder seiner zweiten Frau hätten dann auf ihn aufgepasst, sein Schwiegervater habe dann gemeint, dass er das Land verlassen müsse. Seine zwei älteren Kinder habe er nicht mehr in die Schule gehen lassen. Das kleine Kind schon. Sein zweiter Schwiegervater sei vor ca 1 1/2 Monaten getötet worden. Das jüngste und das älteste Kind seien mitgenommen worden, er wisse nicht, wohin. Seien Frau habe ihm das erzählt. Er habe niemanden in Österreich. Es gebe aber jemanden, den er für seinen Bruder halte. Er bezeichne sich zumindest als sein Bruder, sie seien aber nicht verwandt.
Ins Verfahren eingebracht wurden folgende Erkenntnisquellen:
- LIB Afghanistan 29.06.2018, letzte Kurzinformation 23.11.2018
5. Mit Schreiben vom 02.12.2018 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung der ARGE Rechtsberatung - Diakonie mit seiner Vertretung bekannt.
6. Am 13.12.2018 langte die Auflösung der Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters ein.
7. Am 11.12.2108 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Als Beweis, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, würden drei Röntgenbilder eines Facharztes übermittelt. Der Beschwerdeführer sei als Binnenvertriebener zu betrachten und habe nicht genug Geld und Ressourcen, um Lebensmittel und andere Haushaltsgüter zu kaufen. Insgesamt seien in Afghanistan die interne Flucht sowie Vertreibungen aufgrund von Konflikten auf Rekordniveau. Weiters werde auf die prekäre Sicherheitslage in Kabul hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen, ist Tadschike, sunnitischer Moslem und hat vor seiner Ausreise in der Provinz Herat gelebt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer spricht Dari und verfügt über keine Schulbildung.
Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat insgesamt 4 Kinder.
In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei. Der Beschwerdeführer hatte eine Operation am Rücken/Becken und nimmt nach eigenen Angaben regelmäßig Schmerzmittel. Er sieht sich jedoch selbst in der Lage, zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Juli 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Angehörigen.
Der Beschwerdeführer hat bereits zweimal den Deutschkurs A1 besucht, eine Zuweisung zu A2 erfolgte nicht, er kann sich ein wenig auf Deutsch artikulieren. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde.
Die Familie des Beschwerdeführers (Frau und Kinder) lebt weiterhin in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie.
Er besitzt in Afghanistan ein Haus und Grundstücke.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Der vorgebrachte Fluchtgrund wurde als nicht glaubwürdig erkannt.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.3. Zu einer Rückkehr in sein Herkunftsland:
Seine Familie lebt weiterhin in der Provinz Herat.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat ist möglich. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist arbeitsfähig, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Eine medizinische Versorgung und die Versorgung mit Medikamenten ist auch in Afghanistan verfügbar.
Er wuchs in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache sowie (auch) mit den wirtschaftlichen, infrastrukturellen und kulturellen Verhältnissen in Herat vertraut. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in Afghanistan, speziell in der Provinz Herat als auch in der Stadt Herat.
Der Beschwerdeführer absolvierte zwar keine Schulausbildung, arbeitete aber als Verkäufer und Fliesenleger und war in der Lage, seine Familie zu erhalten. Er spricht Dari als Muttersprache. Angesichts seiner Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit sowie der Tatsache, dass Familienangehörige weiterhin in Herat leben, könnte er sich in Herat erneut eine Existenz aufbauen und diese auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist in der Lage, in Herat sich eine einfache Unterkunft selbst zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist Herat eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt.
Zudem wäre es dem Beschwerdeführer im Lichte der soeben dargelegten persönlichen Umstände möglich und zumutbar, sich stattdessen in der Stadt Mazar-e Sharif niederzulassen, zumal auch Matar-e Sharif über den Luftweg von Kabul aus sicher erreichbar sind und die dortige Sicherheits- und Versorgungslage kein Rückkehrhindernis darstellt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Zum Herkunftsland:
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt Sicherheitslage und Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnte