Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W163 2158424-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2019, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.10.2015 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 19.04.2016 wurde die Obsorge über den BF dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien, Magristratsabteilung 11, übetragen.
4. Am 09.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen am 21.04.2017 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des BF am 18.05.2017 fristgerecht Beschwerde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.05.2017 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 08.08.2017 wurde dem BF wegen Straffälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts mitgeteilt.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG vom 08.08.2017 wurde dem BF wegen Straffälligkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts mitgeteilt.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der der BF aus der Strafhaft vorgeführt wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des BF nahm an der Verhandlung teil. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
9. Am 25.01.2019 wurden von der Justizanstalt Favoriten auf Anfrage Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF übermittelt, die dem bevollmächtigten Vertreter des BF im Rahmen des Parteiengehörs am 14.02.2019 übermittelt wurden.
10. Der bevollmächtigte Vertreter des BF erstattete mit Eingabe vom 21.02.2019 eine Stellungnahme und verwies auf vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholtes Gutachten zur Prüfiung der medizinischen Voraussetzungen des § 39 SMG den BF betreffend. Auf Anfrage wurde das Gutachten am 14.03.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.10. Der bevollmächtigte Vertreter des BF erstattete mit Eingabe vom 21.02.2019 eine Stellungnahme und verwies auf vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholtes Gutachten zur Prüfiung der medizinischen Voraussetzungen des Paragraph 39, SMG den BF betreffend. Auf Anfrage wurde das Gutachten am 14.03.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Stadt Kabul (Afghanistan).1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Stadt Kabul (Afghanistan).
1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari.
1.3. Der BF stammt aus der Stadt Kabul. Dort hat der BF 11 Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Danach hat er in der Stadt Kabul als Schneider bei seinem Bruder gearbeitet.
1.4. Die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder leben in der Stadt Kabul und der BF steht in telefonischem Kontakt mit seiner Familie. Der Vater der BF arbeitet als Taxifahrer und die Mutter ist Lehrerin
1.5. Das Vorbringen des BF zu einer Bedrohung und Verfolgung durch Taliban oder andere Akteure ist nicht glaubhaft.
Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
1.6. Der BF leidet nicht an einer schwerwiegenden Erkrankung. Der BF ist arbeitsfähig und leistungsfähig.
1.7. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.1.7. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Er läuft nicht Gefahr, in seiner Heimatstadt grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Der BF findet zudem bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Unterstützung durch seine noch dort lebenden Familienmitglieder. Durch sein familiäres Netz kann er mit Obdach, Kleidung und Nahrung versorgt werden und findet bei einer Rückkehr sofort eine vertraute soziale und familiäre Struktur vor.
1.8. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.1.8. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.9. Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
1.10. Der BF lebt seit Oktober 2015 im österreichischen Bundesgebiet. Derzeit verbüßt der BF eine Freiheitsstrafe.
Der BF hat keine in Österreich lebenden Verwandten und er lebt nicht in einer Partnerschaft.
Der BF kann sich auf Deutsch verständigen. Er hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 besucht. Eine Bestätigung über die Ablegungen einer Deutschprüfung hat der BF bislang nicht vorgelegt.
Der BF war zeit seines Aufenthalts in Österreich nicht erwerbstätig. In der Strafhaft arbeitete der BF in der Werkstatt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.03.2017, GZ 144 Hv 18/2017y, wegen § 27 Abs. 2a und § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall und § 27 Abs. 2 zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.05.2017, GZ 161 Hv 53/2017, wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.09.2017, GZ 143 Hv 75/2017y, wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.1.11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.03.2017, GZ 144 Hv 18/2017y, wegen Paragraph 27, Absatz 2 a und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Paragraph 27, Absatz 2, zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.05.2017, GZ 161 Hv 53/2017, wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.09.2017, GZ 143 Hv 75/2017y, wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
1.12. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.05.2017, GZ 161 Hv 53/2017w, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 11.12. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.05.2017, GZ 161 Hv 53/2017w, wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins
8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 18.06.2017 vollzogen.8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 18.06.2017 vollzogen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.09.2017, GZ 143 Hv 75/2017y, wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
1.13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.09.2017, GZ 143 Hv 75/2017y, wegen § 27 Abs. 2a zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 18.03.2018 vollzogen.1.13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.09.2017, GZ 143 Hv 75/2017y, wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 18.03.2018 vollzogen.
1.14. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.10.2018, GZ 152 Hv 73/2018x, wegen § 27 Abs 2a SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1.14. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.10.2018, GZ 152 Hv 73/2018x, wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
1.15. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2019, GZ 161 Hv 1/2019a wegen § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Es erfolgte keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oben unter Punkt 1.14 angeführte Urteil.1.15. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.01.2019, GZ 161 Hv 1/2019a wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Es erfolgte keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oben unter Punkt 1.14 angeführte Urteil.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).
Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).
Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019
AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,
https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019
IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018
NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019
ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019
Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,
https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-all-kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018
TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018
Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaos-nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,
https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019
Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019
Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018
Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,
https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018
WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019
ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,
https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
Quellen:
1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018
AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack,
https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018
AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,
https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:
67 morti in 24 ore,
http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018
Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zug