TE Bvwg Beschluss 2019/4/9 I404 2209163-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2209163-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, Feldkirch vom 14.08.2018, Zl. 2018-0566-8-000115|AMS||ALV|||1, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS, Feldkirch vom 14.08.2018, Zl. 2018-0566-8-000115|AMS||ALV|||1, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.08.2018 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld von Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) "keine Folge gegeben". Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.08.2018 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld von Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) "keine Folge gegeben". Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Mutter von zwei Kindern sei. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung zweijährige Benedikt sei in der Spielgruppe untergebracht und der einjährige Clemens werde von der Nachbarin und dem Kindsvater betreut. Die Beschwerdeführerin stehe daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2018 behoben (Spruchpunkt 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung stattgegeben wird und der Beschwerdeführerin bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen in einem gesonderten Verfahren Arbeitslosengeld in gesetzlich zulässiger Höhe zuerkannt wird (Spruchpunkt 2). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin trotz Sorgepflichten für ihre beiden minderjährigen Kinder einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nachgehen könne. Dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld sei daher stattzugeben und bei Erfüllung aller sonstiger Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld zu gewähren, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und in einem gesonderten Verfahren beurteilt werde.

4. Gegen Spruchpunkt 2) dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag eingebracht, welchen sie dahingehend begründete, dass kein Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei, obwohl die Voraussetzungen, über dieses abzusprechen, vorliegen würden.

5. Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der Vorlageantrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im wesentlich damit, dass verspätete und unzulässige Vorlageanträge gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen seien. Da Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung nur die mit Bescheid vom 14.08.2018 erledigte Verwaltungssache sei, habe für die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Veranlassung bestanden, neben der Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit auch über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld abzusprechen. Zudem hätte zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nach dem vorliegenden Sachverhalt noch nicht einmal festgestellt werden können, ob alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung überhaupt vorliegen würden. Es wäre unzulässig, dass das Bundesverwaltungsgericht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entscheiden würde, denn das würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht als 2. Instanz über eine Sache entscheide, die noch nicht einmal Gegenstand eines mit Bescheid abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.5. Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der Vorlageantrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im wesentlich damit, dass verspätete und unzulässige Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen seien. Da Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung nur die mit Bescheid vom 14.08.2018 erledigte Verwaltungssache sei, habe für die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Veranlassung bestanden, neben der Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit auch über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld abzusprechen. Zudem hätte zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nach dem vorliegenden Sachverhalt noch nicht einmal festgestellt werden können, ob alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung überhaupt vorliegen würden. Es wäre unzulässig, dass das Bundesverwaltungsgericht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entscheiden würde, denn das würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht als 2. Instanz über eine Sache entscheide, die noch nicht einmal Gegenstand eines mit Bescheid abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass es notwendig sei, ihr einen Leistungsanspruch zuzuerkennen.

7. Der Akt wurde dem BVwG am 09.11.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

8. Auf Nachfrage wurde dem BVwG am 22.01.2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.12.2018 Arbeitslosengeld zuerkannt wurde und gegen diesen Bescheid auch Beschwerde erhoben wurde. Dieses Verfahren ist seit 05.02.2019 beim BVwG zu der GZ I407 2214085-1 anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2018 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2018 wurde dieser Antrag mangels Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 dahingehend, dass mit Spruchpunkt 1) der Bescheid vom 14.08.2018 behoben wurde. Gelichzeitig sprach sie in Spruchpunkt 2) aus, dass der Anspruch des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in einem gesonderten Verfahren zuerkannt werde.

1.3. Der ausschließlich gegen Spruchpunkt 2) eingebrachte Vorlagenantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2018 zurückgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingebracht, weil inhaltlich nicht über ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.07.2018 entschieden wurde.

1.4. Mit Bescheid vom 28.12.2018 wurde über den Arbeitslosenantrag der Beschwerdeführerin vom 04.07.2018 abgesprochen und der Beschwerdeführerin ab dem 10.07.2018 für die Dauer von 20 Wochen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 38,12 täglich zuerkannt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde ist unter der GZ I407 2214085-1 anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und durch Einsicht in den elektronischen Akt zu GZ I407 2214085-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2, 30 Abs. 1 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, 30, Absatz eins, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.3.2. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.3.2. Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]).

Die Beschwerdeführerin hat gegen Spruchpunkt 2) der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht, da die belangte Behörde nicht inhaltlich über ihren Antrag auf Arbeitslosengeld abgesprochen hat und ihr auch kein Arbeitslosengeld zuerkannt hat.

Da die belangte Behörde in der Zwischenzeit jedoch mit Bescheid vom 28.12.2018 über diesen Antrag abgesprochen hat und der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld zuerkannte, ist ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht mehr ersichtlich. Über Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes ist im Verfahren GZ I407 2214085-1 zu entscheiden.

Dieses Verfahren war daher einzustellen.

Schlagworte

Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2209163.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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