Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W166 2001445-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,vertreten durch XXXX , VertretungsNetz-Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 29.06.2016, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,vertreten durch römisch 40 , VertretungsNetz-Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 29.06.2016, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, stellte am 29. Juli 2005 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin einen psychomentalen Entwicklungsrückstand auf der Basis einer frühkindlichen Pockenimpfungsencephalitis im Alter von 18 Monaten aufweise. Der Impfnachweis sei nicht mehr nachzubringen, aber die Mutter könne sich erinnern, dass die Impfung am zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt, und die Encephalitis in einem Kinderspital behandelt worden sei. Dem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt.
In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde bei diversen Ämtern und Behörden medizinische Unterlagen betreffend eine erfolgte Pockenimpfung bzw. erfolgte Krankenhausbehandlung einzuholen.
Die zuständige Magistratsabteilung für Gesundheitswesen und Soziales teilte mit Schreiben vom 27.09.2005 mit, dass keine Unterlagen mehr über die im Raum stehende Pockenimpfung vorhanden seien. Ebenso wurde von der Magistratsabteilung Wiener Stadt- und Landesarchiv mit Schreiben vom 12.10.2005 mitgeteilt, dass betreffend einen allfälligen Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin keine Unterlagen mehr vorhanden seien, da diese lediglich 30 Jahre aufgehoben würden.
Zur Beurteilung des Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 21.12.2005, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin eingeholt, in welchem zusammenfassend Nachfolgendes ausgeführt wurde:Zur Beurteilung des Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 21.12.2005, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin eingeholt, in welchem zusammenfassend Nachfolgendes ausgeführt wurde:
"(...) Wie aus dem Aktenmaterial insgesamt hervorgeht, handelt es sich bei der Betroffenen um eine psychomentale Retardation bei organischer Hirnläsion im frühen Kindesalter.
Anamnestisch konnten die dort vorhandenen Angaben der Kindesmutter neuerlich durch die Betreuerin in Erfahrung gebracht werden, welche auch kürzlich wieder mit der Mutter gesprochen hat und dieselben Informationen erhielt.
Ein Befund aus der Zeit der angegebenen Encephalitis, nämlich dem 2. Lebensjahr der Betroffenen, ist nicht mehr vorhanden.
Spätere Befunde haben die Diagnose der Pockenencephalitis gestellt bzw. dann übernommen. Auffällig ist, dass der Befund AB 36 (fachärztliches Attest vom 28.09.1979, Prof. XXXX ) nur die Diagnose einer ausgeprägten Encephalopathie mit psychomotorischer Unruhe und erheblichem Entwicklungsrückstand im seelisch geistigen Bereich ausweist, ohne die Ursache zu nennen.Spätere Befunde haben die Diagnose der Pockenencephalitis gestellt bzw. dann übernommen. Auffällig ist, dass der Befund Ausschussbericht 36 (fachärztliches Attest vom 28.09.1979, Prof. römisch 40 ) nur die Diagnose einer ausgeprägten Encephalopathie mit psychomotorischer Unruhe und erheblichem Entwicklungsrückstand im seelisch geistigen Bereich ausweist, ohne die Ursache zu nennen.
Ein postencephalitisches Zustandsbild wird erstmals im Gutachten von Prof. XXXX im April 1980 diagnostiziert.Ein postencephalitisches Zustandsbild wird erstmals im Gutachten von Prof. römisch 40 im April 1980 diagnostiziert.
Im fachärztlichen Gutachten von 1986 für das Bezirksgericht Liesing wird die Pockenencephalitis bereits vom vorhergehenden Aktenmaterial übernommen. Gleichartig wird die Diagnose in den Befunden vom XXXX 1990 und den folgenden, nämlich auch von der Abteilung für entwicklungsgestörte Kinder 1991, der früheren Abteilung Prof. XXXX , eher übernommen als gestellt.Im fachärztlichen Gutachten von 1986 für das Bezirksgericht Liesing wird die Pockenencephalitis bereits vom vorhergehenden Aktenmaterial übernommen. Gleichartig wird die Diagnose in den Befunden vom römisch 40 1990 und den folgenden, nämlich auch von der Abteilung für entwicklungsgestörte Kinder 1991, der früheren Abteilung Prof. römisch 40 , eher übernommen als gestellt.
Im Befund derselben Abteilung von 1999 werden folgende Diagnosen angegeben:
• geistige Behinderung
• chronische Psychose
• Neuroleptika-induzierte Dyskinesien
• psychogene Reaktion mit Somatisierung
• Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Hinzuweisen ist noch auf AB 33/34, ein Befund des Hauptfürsorgers an das Bezirksgericht Floridsdorf von 1977, in dem die Betroffene als "gehirngeschädigt" bezeichnet wird.Hinzuweisen ist noch auf Ausschussbericht 33/34, ein Befund des Hauptfürsorgers an das Bezirksgericht Floridsdorf von 1977, in dem die Betroffene als "gehirngeschädigt" bezeichnet wird.
Weder durch Befragung der Patientin noch der Betreuerin, die auch über die derzeitigen Aussagen der Mutter unterrichtet ist, noch aus dem Aktenmaterial ist der Verursachungsfaktor der Encephalopathie zu erkennen, da das wesentliche Gutachten, nämlich das von Prof. XXXX 1979 keine solche diagnostische Differenzierung beinhaltet. Außerdem wird im ärztlichen Befundbericht derselben Abteilung 1999 ebenfalls diese Ätiologie nicht festgestellt, hier nicht einmal eine Encephalopathie.Weder durch Befragung der Patientin noch der Betreuerin, die auch über die derzeitigen Aussagen der Mutter unterrichtet ist, noch aus dem Aktenmaterial ist der Verursachungsfaktor der Encephalopathie zu erkennen, da das wesentliche Gutachten, nämlich das von Prof. römisch 40 1979 keine solche diagnostische Differenzierung beinhaltet. Außerdem wird im ärztlichen Befundbericht derselben Abteilung 1999 ebenfalls diese Ätiologie nicht festgestellt, hier nicht einmal eine Encephalopathie.
Bemerkenswert ist jedoch, dass dieselbe Abteilung 1991 und 1993 sehr wohl einen Zustand nach frühkindlicher Encephalitis diagnostiziert hat, ohne Hinweis auf eine Pockengenese.
Die aktenmäßige Beurteilung konzentriert sich somit auf das Gutachten von Prof. XXXX vom 28.09.1979. In diesem wird zwar eine Encephalopathie angegeben, jedoch nicht eine Ursache derselben. Dies scheint auffällig, da anamnestisch diese Sache damals leicht zu erfahren gewesen wäre und auch sicherlich hinterfragt wurde. Warum somit nicht die vollständige Diagnose angegeben wurde, bleibt rätselhaft.Die aktenmäßige Beurteilung konzentriert sich somit auf das Gutachten von Prof. römisch 40 vom 28.09.1979. In diesem wird zwar eine Encephalopathie angegeben, jedoch nicht eine Ursache derselben. Dies scheint auffällig, da anamnestisch diese Sache damals leicht zu erfahren gewesen wäre und auch sicherlich hinterfragt wurde. Warum somit nicht die vollständige Diagnose angegeben wurde, bleibt rätselhaft.
Der Befund von Prof. XXXX ist insofern etwas eigenartig, da der wesentliche Teil, nämlich die Diagnose, handschriftlich zum sonst maschingeschriebenen Befund hinzugefügt ist; die Schrift ist der Signatur des Unterzeichneten jedoch ident.Der Befund von Prof. römisch 40 ist insofern etwas eigenartig, da der wesentliche Teil, nämlich die Diagnose, handschriftlich zum sonst maschingeschriebenen Befund hinzugefügt ist; die Schrift ist der Signatur des Unterzeichneten jedoch ident.
Aus dem derzeitigen klinischem Zustandsbild der Patientin kann auf eine Pockenimpfung, soweit mir bekannt ist, nicht rückgeschlossen werden. Allerdings habe nach Angabe der Mutter die Betroffene damals unter Anfällen gelitten, was wiederum ein Hinweis auf eine mögliche Pockenencephalitis ist (siehe Literaturangabe unten).
Es kann mit den derzeitigen Unterlagen somit nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Encephalopathie der Betroffenen auf die Pockenimpfung zurückzuführen ist oder nicht.
Zusammenfassend kann durch Untersuchung der Betroffenen und unter Zuhilfenahme der derzeit vorhandenen Befundberichte auf die Genese der bei der Betroffenen vorhandenen Encephalopathie nicht mit voller Sicherheit rückgeschlossen werden.
Für eine Genese durch Pockenimpfung spricht die Tatsache, dass die Mutter schon früher als Erstsymptom schwerste epileptische Anfälle beobachtet und angegeben hat, welche als typisch zu bezeichnen wären.
Der Befund von Prof. XXXX gibt zwar eine Encephalopathie, nicht aber deren Ursache an, was in Hinblick auf die als Kapazität bekannte Person des Verfassers verwunderlich ist. Die Annahme, dass die Information absichtlich unterdrückt wurde, erscheint insofern denkbar, als es sich um eine iatrogene Schädigung handelt und die Frage bezüglich der Genese gar nicht ventiliert werden sollte.Der Befund von Prof. römisch 40 gibt zwar eine Encephalopathie, nicht aber deren Ursache an, was in Hinblick auf die als Kapazität bekannte Person des Verfassers verwunderlich ist. Die Annahme, dass die Information absichtlich unterdrückt wurde, erscheint insofern denkbar, als es sich um eine iatrogene Schädigung handelt und die Frage bezüglich der Genese gar nicht ventiliert werden sollte.
Der handschriftliche Zusatz im Gutachten Prof. XXXX ist entweder belanglos oder spricht dafür, dass von Angehörigen dieser Zusatz damals urgiert wurde.Der handschriftliche Zusatz im Gutachten Prof. römisch 40 ist entweder belanglos oder spricht dafür, dass von Angehörigen dieser Zusatz damals urgiert wurde.
Insgesamt scheinen somit die Argumente für eine durch die Pockenimpfung hervorgerufene Encephalitis (in der Folge Encephalopathie) zu überwiegen. Eine absolut richtige Aussage ist aus den oben angegebenen Gründen jedoch nicht möglich."
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, vom 11.04.2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass zwar kein Impfnachweis mehr erbracht werden habe können, die Behörde sehe es jedoch als glaubhaft an, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1963 eine Pockenimpfung erhalten habe. Laut Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin sei es nach der Impfung zu Krampfanfällen gekommen, die zu einem Spitalsaufenthalt geführt hätten. Es würden jedoch keine Befunde über diesen stationären Aufenthalt im Jahr 1963 mehr vorliegen. In späteren Befunden sei die Diagnose "Pockenencephalitis" eher übernommen als gestellt worden.
Laut vom Bundessozialamt eingeholtem ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vom 21.12.2005 könne auf Grundlage des derzeitigen klinischen Zustandsbildes sowie der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Enzephalopathie auf die Pockenimpfung zurückzuführen sei oder nicht, wobei für die Genese durch Pockenimpfung die Tatsache spreche, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Erstsymptom schwerste epileptische Anfälle beobachtet und angegeben habe.
In der dazu von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abgegebenen Stellungnahme vom 14.02.2006 sei jedoch festgestellt worden, dass keine Befunde vorliegen würden, die Anzeichen einer schweren klinischen Erkrankung beschreiben würden, wie sie mit einer Impfencephalitis einhergehen und unmittelbar im Anschluss an die Impfung auftreten würden. Der vom ärztliche Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie gezogene eventuelle Kausalitätszusammenhang aufgrund der anamnestischen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin (Anfälle mit Schlagen des Kopfes gegen die Wand), sei laut Stellungnahme der Fachabteilung nicht schlüssig, weil die Anfälle vom Sachverständigen als epileptische Anfälle dargestellt worden seien, wobei solche aus den anamnestischen Angaben nicht abgeleitet werden könnten. Zusammenfassend könne daher laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.12.2005 und der ergänzend dazu abgegebenen Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums vom 14.02.2006 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Zusammenhang zwischen der im Jahr 1963 verabreichten Pockenimpfung und der vorliegenden geistigen Behinderung vorliege.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 31.05.2006 fristgerecht Berufung ein.
Von der dafür zuständigen Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie Dr. XXXX beantragt.Von der dafür zuständigen Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie Dr. römisch 40 beantragt.
In dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 05.02.2007 wurde zusammenfassend Nachfolgendes ausgeführt:
"(..)Es liegen eine kognitive Beeinträchtigung höheren Grades und eine Affektive Erkrankung mit psychotischen Exazerbationen vor.
Es findest sich weder ein zeitlicher (weder Impfpass, Nachschaudokumente oder entsprechende Befunde über eine stationäre Aufnahme vorliegend) noch kausaler (Aufnahmegrund im XXXX - mit 18 Monaten - sei laut Unterlagen eine Lungenentzündung) Zusammenhang zwischen der zerebralen Entwicklungsstörung und einer Impfung.Es findest sich weder ein zeitlicher (weder Impfpass, Nachschaudokumente oder entsprechende Befunde über eine stationäre Aufnahme vorliegend) noch kausaler (Aufnahmegrund im römisch 40 - mit 18 Monaten - sei laut Unterlagen eine Lungenentzündung) Zusammenhang zwischen der zerebralen Entwicklungsstörung und einer Impfung.
Im Aufnahmeprotokoll vom 22.04.1965 sei eine "Lungenentzündung mit Meningitis mit 18 Monaten" angeführt. Eine Encephalitis, Meningoencephalitis oder ein zerebrales Anfallsleiden werden nicht angeführt. Weder im Aufnahmeprotokoll noch im fachärztlichen Attest des neurologischen Krankenhauses XXXX vom 28.09.1979 wird eine Impfencephalitis als Ursache der Entwicklungsstörung angeführt. Erstmals wird eine Pockenencephalitis in einem nervenfachärztlichen Gutachten zur Entmündigung im Jahr 1980 angeführt. Dies einzig auf anamnestischen Angaben der Mutter beruhend. Weder im Aufnahmeprotokoll noch in den fachärztlichen Befundberichten ist jemals die Sprache von "Krampfanfällen". Eine Verhaltensstörung - "schlägt stundenlang mit dem Kopf gegen den Diwan" - entspricht keinem cerebralen Anfallsleiden und wurde auch dementsprechend eingestuft.Im Aufnahmeprotokoll vom 22.04.1965 sei eine "Lungenentzündung mit Meningitis mit 18 Monaten" angeführt. Eine Encephalitis, Meningoencephalitis oder ein zerebrales Anfallsleiden werden nicht angeführt. Weder im Aufnahmeprotokoll noch im fachärztlichen Attest des neurologischen Krankenhauses römisch 40 vom 28.09.1979 wird eine Impfencephalitis als Ursache der Entwicklungsstörung angeführt. Erstmals wird eine Pockenencephalitis in einem nervenfachärztlichen Gutachten zur Entmündigung im Jahr 1980 angeführt. Dies einzig auf anamnestischen Angaben der Mutter beruhend. Weder im Aufnahmeprotokoll noch in den fachärztlichen Befundberichten ist jemals die Sprache von "Krampfanfällen". Eine Verhaltensstörung - "schlägt stundenlang mit dem Kopf gegen den Diwan" - entspricht keinem cerebralen Anfallsleiden und wurde auch dementsprechend eingestuft.
Die unter der Rubrik "Impfschäden" im Aufnahmeprotokoll 1965 angeführte Symptomatik entspricht einer Impfreaktion, keiner Impfkomplikation. Es wird dezidiert keine Encephalitis angegeben. Der angesprochene 3-wöchige Aufenthalt im XXXX ist mit dem Zusatz "Lungenentzündung, Meningitis" versehen."Die unter der Rubrik "Impfschäden" im Aufnahmeprotokoll 1965 angeführte Symptomatik entspricht einer Impfreaktion, keiner Impfkomplikation. Es wird dezidiert keine Encephalitis angegeben. Der angesprochene 3-wöchige Aufenthalt im römisch 40 ist mit dem Zusatz "Lungenentzündung, Meningitis" versehen."
Am 06.02.2007 übermittelte die Sachwalterin eine mit 05.02.2007 datierte schriftliche Stellungnahme (Gedächtnisprotokoll) der Mutter der Beschwerdeführerin. Demnach sei die Entwicklung der Beschwerdeführerin seit der Geburt bis zur Pockenpflichtimpfung normal verlaufen, die Beschwerdeführerin habe mit Handführung mit dem Löffel essen können, sie sei gegangen und habe ihrem Alter entsprechend gesprochen. Die Mutter sei einige Male vom zuständigen Gesundheitsamt aufgefordert worden, ihr Kind - die Beschwerdeführerin - gegen Pocken impfen zu lassen. Nachdem der Mutter sechs Wochen Haft angedroht worden seien, habe sie schließlich die Impfung über das Gesundheitsamt durchführen lassen. Die XXXX geborene Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 18 Monate alt gewesen. Nach der Impfung habe die Beschwerdeführerin sehr viel geschrien und habe krank gewirkt. Sie habe hohes Fieber bekommen und nicht mehr gegessen. Die Mutter habe mehrmals den Hausarzt aufgesucht, der die Beschwerdeführerin schlussendlich - ca. 10 bis 14 Tage nach der Impfung und erst nach massiver Intervention des Schwagers der Mutter - ins XXXX überwiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden und sei bewusstlos gewesen. Im XXXX , in dem sie wochenlang gewesen sei, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Der Mutter sei gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin im Sterben liege. Da habe die Mutter die Beschwerdeführerin auf Revers nach Hause genommen. Sie habe die Beschwerdeführerin mit der Zweidrittel-Milch mit Hilfe eines Fläschchens langsam wieder aufgepäppelt. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr gehen und sprechen können und habe ständig mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Die Mutter habe die Beschwerdeführerin in weiterer Folge in die Behandlung des Spezialisten Dr. XXXX gegeben, wo die Beschwerdeführerin eine adäquate Förderung erhalten und wieder das Essen mit dem Löffel, das Gehen und Sprechen erlernt habe. Der Mutter sei auch erinnerlich, dass Dr. XXXX in einer Fernsehsendung die Behinderung der Beschwerdeführerin als typischen Fall einer Schädigung nach einer Pockenimpfung vorgestellt habe. Mit Sicherheit wisse die Mutter, dass sie vor der Pockenimpfung ein gesundes Kind gehabt habe, danach aber ein schwer krankes.Am 06.02.2007 übermittelte die Sachwalterin eine mit 05.02.2007 datierte schriftliche Stellungnahme (Gedächtnisprotokoll) der Mutter der Beschwerdeführerin. Demnach sei die Entwicklung der Beschwerdeführerin seit der Geburt bis zur Pockenpflichtimpfung normal verlaufen, die Beschwerdeführerin habe mit Handführung mit dem Löffel essen können, sie sei gegangen und habe ihrem Alter entsprechend gesprochen. Die Mutter sei einige Male vom zuständigen Gesundheitsamt aufgefordert worden, ihr Kind - die Beschwerdeführerin - gegen Pocken impfen zu lassen. Nachdem der Mutter sechs Wochen Haft angedroht worden seien, habe sie schließlich die Impfung über das Gesundheitsamt durchführen lassen. Die römisch 40 geborene Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 18 Monate alt gewesen. Nach der Impfung habe die Beschwerdeführerin sehr viel geschrien und habe krank gewirkt. Sie habe hohes Fieber bekommen und nicht mehr gegessen. Die Mutter habe mehrmals den Hausarzt aufgesucht, der die Beschwerdeführerin schlussendlich - ca. 10 bis 14 Tage nach der Impfung und erst nach massiver Intervention des Schwagers der Mutter - ins römisch 40 überwiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden und sei bewusstlos gewesen. Im römisch 40 , in dem sie wochenlang gewesen sei, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Der Mutter sei gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin im Sterben liege. Da habe die Mutter die Beschwerdeführerin auf Revers nach Hause genommen. Sie habe die Beschwerdeführerin mit der Zweidrittel-Milch mit Hilfe eines Fläschchens langsam wieder aufgepäppelt. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr gehen und sprechen können und habe ständig mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Die Mutter habe die Beschwerdeführerin in weiterer Folge in die Behandlung des Spezialisten Dr. römisch 40 gegeben, wo die Beschwerdeführerin eine adäquate Förderung erhalten und wieder das Essen mit dem Löffel, das Gehen und Sprechen erlernt habe. Der Mutter sei auch erinnerlich, dass Dr. römisch 40 in einer Fernsehsendung die Behinderung der Beschwerdeführerin als typischen Fall einer Schädigung nach einer Pockenimpfung vorgestellt habe. Mit Sicherheit wisse die Mutter, dass sie vor der Pockenimpfung ein gesundes Kind gehabt habe, danach aber ein schwer krankes.
Im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs beantragte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahme der Mutter und eine weitere Gutachtenseinholung.
Diesbezüglich wurde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie Dr. XXXX vom 30.04.2007 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:Diesbezüglich wurde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie Dr. römisch 40 vom 30.04.2007 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:
"Es wurden folgende Befundberichte nachgereicht.
Befundbericht Neurologisches KH XXXX vom 3.5.1991Befundbericht Neurologisches KH römisch 40 vom 3.5.1991
Ärztlicher Befundbericht Neurologisches KH XXXX vom 8.11.1993Ärztlicher Befundbericht Neurologisches KH römisch 40 vom 8.11.1993
Der erste Aufenthalt diente einer geplanten Kontrolluntersuchung (Labor und Gynäkologie); der zweite Aufenthalt diente der Adaption der laufenden Neuroleptikadosierung (Haldol, Dominal) bei Verdacht auf psychotische Episode.
Beide Befundberichte datieren aus den frühen 90-er Jahren, können daher keinen neuen objektivierbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem psychomentalen Entwicklungsrückstand der AV und einer Impfung belegen.
Kurzbericht des XXXX -Kinderspitals vom 27.04.1965Kurzbericht des römisch 40 -Kinderspitals vom 27.04.1965
Als Aufnahmegrund wird eine Mittellappenpneumonie angeführt. Der Liquorbefund war normal.
Gedächtnisprotokoll der Mutter der Beschwerdeführerin vom 05.02.2007
Es wird ausgeführt, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Pockenimpfung verschlechtert hätte. Sie hatte hohes Fieber, aß nicht mehr und wurde nach 10 bis 14 Tagen ins XXXX -Kinderspital überwiesen. Bezüglich dieses Aufenthaltes liegen keine schriftlichen Befunde vor. Über eine Encephalitis oder Meningoencephalitis im Zusammenhang mit einer stattgehabten Pockenimpfung liegen keine schriftlichen Befunde vor."Es wird ausgeführt, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach der Pockenimpfung verschlechtert hätte. Sie hatte hohes Fieber, aß nicht mehr und wurde nach 10 bis 14 Tagen ins römisch 40 -Kinderspital überwiesen. Bezüglich dieses Aufenthaltes liegen keine schriftlichen Befunde vor. Über eine Encephalitis oder Meningoencephalitis im Zusammenhang mit einer stattgehabten Pockenimpfung liegen keine schriftlichen Befunde vor."
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 28.08.2007, Zl XXXX , wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bestehende Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten Impfung stehen könne. Die Kausalität dieser Erkrankung sei nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit begründbar. Es habe von einer Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin Abstand genommen werden können, weil keine für die Ermittlung des Sachverhaltes relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Die Einsichtnahme in durch den ORF erstellte Kopien der Beiträge betreffend Impfopfer in den ORF-Sendungen " XXXX " aus April und November XXXX habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren - keine Erwähnung gefunden habe.Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 28.08.2007, Zl römisch 40 , wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bestehende Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten Impfung stehen könne. Die Kausalität dieser Erkrankung sei nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit begründbar. Es habe von einer Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin Abstand genommen werden können, weil keine für die Ermittlung des Sachverhaltes relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Die Einsichtnahme in durch den ORF erstellte Kopien der Beiträge betreffend Impfopfer in den ORF-Sendungen " römisch 40 " aus April und November römisch 40 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren - keine Erwähnung gefunden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200-5, wurde der angefochtene Bescheid der Bundesberufungskommission vom 28.08.2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Beurteilung eines Entschädigungsanspruches nach dem Impfschadengesetz § 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) sinngemäß anzuwenden sei. Es komme darauf an, ob die festgestellte Gesundheitsschädigung "zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf dasBegründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Beurteilung eines Entschädigungsanspruches nach dem Impfschadengesetz Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) sinngemäß anzuwenden sei. Es komme darauf an, ob die festgestellte Gesundheitsschädigung "zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das
schädigende Ereignis ... ursächlich zurückzuführen ist"; Abs. 2 leg.schädigende Ereignis ... ursächlich zurückzuführen ist"; Absatz 2, leg.
cit. normiere, dass die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung genüge, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. Daraus folge, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" bestehe.
Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptome, keine andere wahrscheinlichere Ursache) von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen ist.
Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob (nach heutigem Stand des Wissens) eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoencephalitis oder Encephalitis hätte führen können und ob eine derartige Erkrankung stattgefunden habe. Die Fragen sind in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiters hätte die belangte Behörde die Frage klären müssen, ob eine Pockenimpfung überhaupt Auslöser einer Meningoencephalitis oder Encephalitis sein könne, ob also die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Symptome einschlägig seien, und - bejahendenfalls - ob es für die genannten Erkrankungen eine wahrscheinlichere Ursache gäbe.
Im fortgesetzten Verfahren wurde von der der Bundesberufungskommission ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. XXXX eingeholt.Im fortgesetzten Verfahren wurde von der der Bundesberufungskommission ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. römisch 40 eingeholt.
In dem fachärztlichen Gutachten vom 06.02.2012 wurde zusammenfassend Nachfolgendes ausgeführt:
"(...) Kann eine Pockenimpfung Auslöser einer Meningoencephalitis oder Encephalitis/sein? Nebenwirkungen nach einer Impfung mit dem vermehrungsfähigen Vacciniavirus ließen atypische Impfverläufe und Impfkomplikationen unterscheiden. Atypische Impfverläufe zeigten starke Impfreaktion, die letztlich harmlos waren: Impfulcus, Impfkeloid, Nebenpocken, Vaccinia serpiginosa, Area bullosa und Area migrans. Impfkomplikationen waren postvaccinale Enzephalitis; Fieberkrampfe; Vaccinia generalisata, Vaccinia sekundaria; Eccema vaccinatum; Vaccinia inocuiata; postvaccinale multiforme Exantheme, starke Lokalreaktion; Sekundärinfektion an der Impfstelle, sekundäre Allgemeininfektion, Verschlimmerung eines latenten Hirnschadens; unklare Todesursachen. Lebensbedrohlich waren die postvaccinale Enzephalitis und eine Vaccinia generaljsata. Die Vorimpfung oder Simultanimpfung mit Vaccinia-lmmunglobulin sollte damals dem Zweck dienen, die Häufigkeit der postvaccinalen Enzephalitis zu senken. Dieses Vorgehen wurde bei älteren Erstimpfligen durch eine kombinierte aktiv- und passive Impfung mit Vacciniavirus und humanem Vaccinia-lmmunglobulin (VGG) gewählt. Die Nebenwirkungen nach Pockenimpfung wurden auch in den USA 1975 intensiv monitiert (Goldstein et. AI 1975). Die häufigsten Nebenwirkungen waren gutartig und benötigten kaum eine systemische Therapie. Zu beobachten waren Infektionen, erythematose und urtikarielle Ausschläge und generalisierte Vaccinia. Vaccinia necrosum und Ekzema vaccinatum erforderten systemische Therapie mit Vaccinia-lmmunglobulinen. Die postvaccinale Enzephalitis wurde durch immunglobuline nicht abgeschwächt. Cono et al. fassten 2003 die klinische Situation zusammen. Die exakte Prävalenz von Nebenwirkungen (NW) nach Pockenimpfung ist nicht eruierbar oder verfügbar. Die überwiegende Anzahl der Nebenwirkungen war leicht, für schwere Reaktionen ist Vaccinia-lmmunglobulin die Therapie erster Wahl. Die NW inkludierten Fieber, Kopfschmerz, Schwäche, Schüttelfrost, Myalgie, lokale Hautreaktion, unspezifische Ausschläge, Erythmema multiforme, Lymphadenopathie und Schmerzen an der Impfstelle. Therapiebedürftig sind nichtbeabsichtigte Inokulation (Transfer zu einer anderen Seite am Körper des Impflings), generalisierte Vaccinia (disseminierter makulopapulärer Ausschlag auf erythematösem Grund, 6-9- Tage nach der Impfung), Ekzema vaccinatum (Patienten mit Anamnese einer atopischen Dermatitis), progressive Vaccinia (oft fatal bei Patienten mit Immunsuppression, schmerzlose Nekrosen an der Haut, Knochen und innere Organe) und postvaccinale ZNS-Erkrankung (postvaccinale Enzephalopathie und postvaccinale Enzephalomyelitis). Die Enzephalopathie ist am häufigsten bei Kindern unter 12 Monaten Alter. Klinisch treten zerebrale und zerebellare Dysfunktion mit Kopfschmerz, Fieber, Erbrechen, beeinträchtigtes Bewusstsein, Lethargie, Anfälle und Koma auf. Miravalle (2003) beschrieb die postvaccinale Enzephalitis (PE oder PVE) nach "smallpox" Impfung-Die meisten Fälle traten 7-14 Tage nach Impfung auf (berichtet 1-23 Tage), Das Risiko einer PE war mit zunehmendem Alter bei Erstimpfung nach dem 1 _ Lebensjahr zunehmend. Das Risiko war 10-mal höher bei Erstimpfung als nach Re-Impfung- Die Inzidenz der PE auf 100.000 Impfungen in Europa 1964 differierte von 1.5 bis 30 (Österreich). Es wird eine Immunpathogenese angenommen, wegen der durchschnittlichen Zeit von 7 Tagen zwischen Impfung und Begin der Symptomatik. Akute demyelinisierende Enzephalomyelitis (ADEM) und akute hämorrhagische Leukenzephalitis wurden beschrieben.
Verschiedene neurologische Syndrome wurden nach Pockenimpfung beschrieben (Miravalle 2003). 1)Milde Symptome waren 5-7 Tage nach Impfung Kopfschmerz, Fieber, milde Photophobie, und Nackensteifigkeit. 2) typische Fieberkrämpfe beginnend eine Woche nach Impfung im Alter unter 2 Jahren, mit Irritabilität, prolongierten Anfällen, mit nachfolgendem Koma. Die meisten Kinder zeigten vollständige Genesung 24 bis 48 Stunden nach dem Anfall, einige Kinder starben aber. 3) Die postvaccinale Enzephalitis trat 8-15 Tage nach Impfung auf, mit zunehmender Bewusstseinstrübung, von Irritabilität bis Koma, Bewegungsstörungen wie Tremor, Ataxie, Krämpfe, Pyramidenzeichen. Der Liquor zeigte eine lymphozytäre Pleozytose, erhöhtes Protein, bei normaler Glucose. Todesfälle traten innerhalb von 48h Stunden nach Beginn des Komas auf. Überlebende hatten minimale oder keine Residualsyndrome. Kretzschmar et al (2006) berichten hingegen von 16-30% permanenten neurologischen Schaden. Dieser Arbeit nimmt auch auf die historischen Studien, auch aus Österreich (Berger 1954, 1969 und 1974), Bezug. Die Arbeit Berger 1969 untersuchte den Zeitraum 1946-1966. Laut Kretzschmar et al wurde der Bern-Stamm des Vaccinia-Stamms in Österreich in den 1950 und 1960er Jahren verwendet, wobei damit eine PVE von 44.9 Fällen auf 1 Mio Impfungen höher als bei anderen Stämmen auftrat, ebenso die Todesfälle mit 55/ 1 Mio Impfungen, dabei Todesrate bezogen auf PVE 11.0 pro 1 Mio Impfungen. Die sog. "Case-Fatality-Rate" in Europa war 10-50% bei PVE. Die Mortalität war am höchsten unter 1 Jahr alter, am niedrigsten bei einem Alter etwa von 2 Jahren. Die strenge Altersabhängigkeit führte in Deutschland und Österreich in den 1960er und 1970er Jahren zu einem Stopp der Primärimpfung nach dem 3. Lebensjahr- In den USA wurde die Impfung im 1 - Lebensjahr für kontraindiziert erklärt. Die Inzidenz der PE/PVE ließ sich mit Gabe von antivaccinia-Gammaglobulin zum Zeitpunkt der Impfung deutlich senken.
Kam es nach einer Pockenimpfung im Jahr 1963 wenige Wochen später zu einer postvaccinalen Enzephalitis?
Die Angaben über die Pockenimpfung der Antragstellerin beziehen sich rein auf anamnestische Angaben der Mutter. Laut Angaben der Mutter kam es wenige Tage nach der Impfung zu Fieber und Essensverweigerung für 3 Tage. 10-14 Tage nach der Impfung kam es zu einem dokumentierten Krankenhausaufenthalt. Die angeführten Diagnosen waren Lungenentzündung und Verdacht einer Meningitis, die per Lumbalpunktion ausgeschlossen wurde. Ein genauer Bericht über den Krankheitsverlauf liegt nicht vor. Es wird lediglich von einem normalen Liquorbefund berichtet. Im Weiteren divergieren die Angaben der Mutter und die der Kurzzusammenfassung über den stationären Aufenthalt. Laut Mutter kam es zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes im Krankenhaus, weshalb sie ihre Tochter auf Revers nach Hause genommen hat. Laut "Arztbrief" wurde XXXX in deutlich gebessertem Allgemeinzustand am 21.10.1963 in häusliche Pflege entlassen. Die von der Mutter angegeben schweren epileptischen Anfalle, lassen sich nicht nachvollziehen, da es keine ärztlichen Aufzeichnungen oder Diagnostik im Krankenhaus darüber gibt. Die Anfälle werden von der Mutter als Schlagen des Kopfes gegen den Diwan" beschrieben, was einer Verhaltensstörung im Sinne einer nichtepileptischen Jactatio capitis entspricht. Weiters kam es laut Mutter zu deutlichen Entwicklungsrückschritten nach dem Krankenhausaufenthalt. Bereits erlernte Dinge mussten erneut erlernt werden. In den folgenden Jahren bis 1965 kam es zu weiteren Krankenhausaufenthalten. Es liegen keine Information über die psychomotorische Entwicklung zu diesem Zeitpunkt vor. Es gibt auch keine Informationen ob eine Abklärung im Hinblick auf eine auffällige Entwicklung durchgeführt wurde.Die Angaben über die Pockenimpfung der Antragstellerin beziehen sich rein auf anamnestische Angaben der Mutter. Laut Angaben der Mutter kam es wenige Tage nach der Impfung zu Fieber und Essensverweigerung für 3 Tage. 10-14 Tage nach der Impfung kam es zu einem dokumentierten Krankenhausaufenthalt. Die angeführten Diagnosen waren Lungenentzündung und Verdacht einer Meningitis, die per Lumbalpunktion ausgeschlossen wurde. Ein genauer Bericht über den Krankheitsverlauf liegt nicht vor. Es wird lediglich von einem normalen Liquorbefund berichtet. Im Weiteren divergieren die Angaben der Mutter und die der Kurzzusammenfassung über den stationären Aufenthalt. Laut Mutter kam es zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes im Krankenhaus, weshalb sie ihre Tochter auf Revers nach Hause genommen hat. Laut "Arztbrief" wurde römisch 40 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand am 21.10.1963 in häusliche Pflege entlassen. Die von der Mutter angegeben schweren epileptischen Anfalle, lassen sich nicht nachvollziehen, da es keine ärztlichen Aufzeichnungen oder Diagnostik im Krankenhaus darüber gibt. Die Anfälle werden von der Mutter als Schlagen des Kopfes gegen den Diwan" beschrieben, was einer Verhaltensstörung im Sinne einer nichtepileptischen Jactatio capitis entspricht. Weiters kam es laut Mutter zu deutlichen Entwicklungsrückschritten nach dem Krankenhausaufenthalt. Bereits erlernte Dinge mussten erneut erlernt werden. In den folgenden Jahren bis 1965 kam es zu weiteren Krankenhausaufenthalten. Es liegen keine Information über die psychomotorische Entwicklung zu diesem Zeitpunkt vor. Es gibt auch keine Informationen ob eine Abklärung im Hinblick auf eine auffällige Entwicklung durchgeführt wurde.
Am 22.4.1965 finden sich im Aufnahmeblatt des KH XXXX keine Hinweise auf neurologische Auffälligkeiten, Krampfanfälle oder Zustand nach Enzephalitis oder Meningoenzephalitis. Unter Impfschäden werden "39° Fieber und 3 Tage nicht gegessen" nach Pockenimpfung angeführt.Am 22.4.1965 finden sich im Aufnahmeblatt des KH römisch 40 keine Hinweise auf neurologische Auffälligkeiten, Krampfanfälle oder Zustand nach Enzephalitis oder Meningoenzephalitis. Unter Impfschäden werden "39° Fieber und 3 Tage nicht gegessen" nach Pockenimpfung angeführt.
Bezieht man sich lediglich auf die anamnestischen Angaben der Mutter, hat eine Pockenimpfung stattgefunden, was den damaligen Bestimmungen in Österreich entsprechen kann. Wann es nach der Impfung zu den beschriebenen Zuständen und Fieber kam wird nicht angegeben, dürfte aber unmittelbar nach der Impfung aufgetreten sein, da nach mehreren Arztbesuchen 10-14 Tage nach der Impfung die stationäre Aufnahme erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich wie oben angeführt eine postvaccinale Enzephalitis, die üblicherweise 8-15 Tage nach Impfung auftrat, mit zunehmender Bewusstseinstrübung, von Irritabilität bis Koma, Bewegungsstörungen wie Tremor, Ataxie, Krämpfe, Pyramidenzeichen und einer lymphozytären Pleozytose mit erhöhtem Protein, bei normaler Glucose im Liquor gezeigt. Ein solche Symptomatik wird aber in den angeführten Berichten nicht erwähnt. Es liegen keine Befunde vor, die Anzeichen einer schweren klinisch-neurologischen Erkrankung beschreiben. Des Weiteren wird im frühesten Arztbericht (Prof. Dr. XXXX ) nach 1963 auf keine Impfenzephalitis nach Pockenimpfung hingewiesen. Erstmalig wird eine Impfencephalitis nach Pockenimpfung im Gerichtsgutachten Univ.Prof.Dr. XXXX erwähnt, ohne Begründungen anzugeben. Auch in allen weiteren Befunden und Behandlungsberichten wird wiederholt eine postvaccinale Encephalitis im Rahmen der Anamnesedaten angeführt.Bezieht man sich lediglich auf die anamnestischen Angaben der Mutter, hat eine Pockenimpfung stattgefunden, was den damaligen Bestimmungen in Österreich entsprechen kann. Wann es nach der Impfung zu den beschriebenen Zuständen und Fieber kam wird nicht angegeben, dürfte aber unmittelbar nach der Impfung aufgetreten sein, da nach mehreren Arztbesuchen 10-14 Tage nach der Impfung die stationäre Aufnahme erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich wie oben angeführt eine postvaccinale Enzephalitis, die üblicherweise 8-15 Tage nach Impfung auftrat, mit zunehmender Bewusstseinstrübung, von Irritabilität bis Koma, Bewegungsstörungen wie Tremor, Ataxie, Krämpfe, Pyramidenzeichen und einer lymphozytären Pleozytose mit erhöhtem Protein, bei normaler Glucose im Liquor gezeigt. Ein solche Symptomatik wird aber in den angeführten Berichten nicht erwähnt. Es liegen keine Befunde vor, die Anzeichen einer schweren klinisch-neurologischen Erkrankung beschreiben. Des Weiteren wird im frühesten Arztbericht (Prof. Dr. römisch 40 ) nach 1963 auf keine Impfenzephalitis nach Pockenimpfung hingewiesen. Erstmalig wird eine Impfencephalitis nach Pockenimpfung im Gerichtsgutachten Univ.Prof.Dr. römisch 40 erwähnt, ohne Begründungen anzugeben. Auch in allen weiteren Befunden und Behandlungsberichten wird wiederholt eine postvaccinale Encephalitis im Rahmen der Anamnesedaten angeführt.
Zusammenfassend sprechen im vorliegenden Fall mehr Fakten gegen das Vorliegen eines Impfschadens als dafür.
IV) Stellungnahme zu den Fragen an den Gutachterrömisch vier) Stellungnahme zu den Fragen an den Gutachter
1) Exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen
Intelligenzminderung
Affektive Störung mit intermittierenden psychotischen Symptomen
2) Beurteilung der Kausalität (§ 1 Impfschadensgesetz) der Leiden und Beschwerden2) Beurteilung der Kausalität (Paragraph eins, Impfschadensgesetz) der Leiden und Beschwerden
Aus ärztlicher Sicht besteht kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den nunmehr vorliegenden Beschwerden.
3) Beurteilung, ob die angeschuldigte Impfung als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Begründung, was für den wesentlichen Einfluss der Impfung spricht und was dagegen.
3.1) Falls festgestellt wird, dass die angeschuldigte Impfung eine wesentliche Bedingung für den derzeitigen Leidenszustand darstellt, wird um Stellungnahme gebeten.
Es gibt lediglich anamnestische Angaben der Mutter, dass eine Impfung stattgefunden hat. Wenn die Impfung erfolgte, trat nach einem plausiblen Intervall nach der Impfung eine Fieberreaktion auf, die in weiterer Folge zu einer stationären Aufnahme führte. Anlässlich dieser Aufnahme wird jedoch eine neurologische Komplikation nicht dokumentiert. Ärztliche Befunde sprechen keine für einen Zusammenhang.
3.1.1) Es liegt keine als Impfschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung vor
3.1.2) Begründung einer abweichenden Beurteilung zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten:
Wie in Punkt 3.1) und 32) ausgeführt erfolgt eine abweichende Beurteilung im Vergleich zu Gutachten Dr. XXXX (Abl. 49-58); jedoch übereinstimmende Beurteilung verglichen zu Stellungnahme Dr. XXXX (Abl. 60-61) und Gutachten Dr. XXXX (Abl. 80/27-31; 80/60)Wie in Punkt 3.1) und 32) ausgeführt erfolgt eine abweichende Beurteilung im Vergleich zu Gutachten Dr. römisch 40 (Abl. 49-58); jedoch übereinstimmende Beurteilung verglichen zu Stellungnahme Dr. römisch 40 (Abl. 60-61) und Gutachten Dr. römisch 40 (Abl. 80/27-31; 80/60)
3.2) Falls festgestellt wird, dass die angeschuldigte Impfung keine wesentliche Bedingung für den derzeitigen Leidenszustand darstellt wird um Begründung ersucht.
Laut vorliegenden Unterlagen gibt es keinen Nachweis einer stattgehabten Impfung. In dem zeitlichen Intervall, in dem laut Literatur die postvaccinale Enzephalitis nach einer Lebendimpfstoffimpfung mit Vaccinia-Stamm auftreten hätte können, erfolgte eine stationäre Behandlung in einem Kinderspital, eine Enzephalitis, neurologische Probleme oder zerebrale Anfälle werden nicht beschrieben, die wiederum zu der nunmehr vorliegenden Intelligenzminderung hätten führen können. Somit ist es in der sogenannten Inkubationszeit zu keiner neurologischen Erkrankung im Sinne einer Enzephalitis gekommen, sondern es war laut Unterlagen eine Pneumonie aufgetreten.
3.2.1) Welche Ereignisse den derzeitigen Leidenszustand verursacht haben
Hierzu finden sich in den Unterlagen keinerlei Befunde oder Überlegungen, noch Untersuchungsergebnisse die eine ätiologische Klärung der kognitiven Entwicklungsstörung hatten klären können, da die anamnestischen Angaben einer postvaccinalen Enzephalitis jeweils übernommen wurden. Somit kann aus gutachterlicher Sicht ein plausibler biologischer Grund oder wahrscheinlicheres Erklärungsmodell der Ätiologie des Beschwerdebildes Intelligenzminderung nicht angegeben werden Es besteht allerdings auch keine zusätzliche fokal neurologische Symptomatik wie fokale Anfälle, Ataxie oder Bewegungsstörung, die wiederum auf ein Residualsyndrom nach Enzephalitis hinweisen könnten. Auch heutzutage, mit modernen diagnostischen Möglichkeiten, gelingt je nach Schwere der Intelligenzminderung ein ätiologischer Nachweis in 30-50% nicht.
4) Die Frage, ob eine im Jahr 1963 verabreichte Pockenimpfung wenige Wochen später zu einer Meningoenzephalitis oder Encephalitis führen konnte, ist mit ja zu beatworten. (siehe Abschnitt III). Die Frage, ob eine derartige Erkrankung stattgefunden hat ist mit nein zu beantworten, da es keinerlei bef