Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
AlVG §10Spruch
W255 2207200-2/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 08.08.2018, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018, GZ RAG/05661/2018, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 23.07.2018 bis 16.09.2018 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist - ab persönlicher Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 10.04.2019 (siehe OZ 5) - nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sowohl durch die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde am 10.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 5).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2207200.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019