RS Lvwg 2019/3/14 LVwG-AV-1197/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1
GütbefG 1995 §5 Abs2
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße" in § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, die betreffende Person sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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