RS Lvwg 2019/3/14 LVwG-AV-1197/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1
GütbefG 1995 §5 Abs2
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 Z 3 GütbefG enthält grundsätzlich die zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich danach aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung, wobei ersteres auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den – im Einzelfall – in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) zum Ausdruck kommt (vgl VwGH, Ra 2015/03/0018).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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