RS Lvwg 2019/3/14 LVwG-AV-1197/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1
GütbefG 1995 §5 Abs2
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91

Rechtssatz

Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sanktion für die Nichtentfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte. Daher sind Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten Frist unbeachtlich. Dies trifft auch auf Tilgungen der Verwaltungsübertretungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zu (VwGH Ra 2016/04/0012).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1197.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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