RS Lvwg 2019/3/25 LVwG-AV-110/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 darf nur auf Antrag erteilt werden (vgl VwGH 2001/04/0142). Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.110.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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