TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/10 97/09/0273

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des C in Wien, vertreten durch Dr. Stephan Frotz, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 5. Juni 1997, Zl. 10/13117/756 963, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) stellte beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien am 18. April 1997 mit dem amtlich aufgelegten Formular einen Antrag auf "Feststellung gemäß Artikel 6 Abs. 1/3. Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (vier Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung)". Hinsichtlich seiner Beschäftigungszeiten verwies der Beschwerdeführer auf eine "Bestätigung der WGKK". Zu einer "derzeitigen Beschäftigung" des Beschwerdeführers enthält der Antrag keine Angaben.

Mit Bescheid vom 21. April 1997 stellte das Arbeitsmarkservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien aufgrund des Antrages vom 18. April 1997 fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzung gemäß "Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Entwicklung der Assoziation nicht erfüllt".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte darin im wesentlichen vor, er habe seit 14. Dezember 1990 in verschiedenen Firmen gearbeitet. Er könne daher über vier Jahre Beschäftigungszeiten in Österreich vorweisen. Daß man ununterbrochen beschäftigt sein müsse, sei nach dem Beschluß 1/80 nicht erforderlich. Zeiten, in denen er arbeitslos gemeldet gewesen sei, seien unverschuldet gewesen. Es liege auch nicht in seinem Verschulden, daß er am 30. November 1996 sein Arbeitslosengeld "ausbezogen" habe und seither kein Dienstverhältnis eingehen habe können.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80), keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche-Dienste Wien vom 21. April 1997 bestätigt.

Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im wesentlichen damit begründet, nach den erstinstanzlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer am 30. November 1996 sein Arbeitslosengeld ausbezogen, und er sei seitdem weder ein Dienstverhältnis eingegangen noch habe er eine Hemmzeit im Sinn des Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses des Assoziationsrates aufzuweisen. Eine vierjährige Beschäftigungszeit sei daher nicht gegeben. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Abkommens sei die Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erforderlich. Über Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer seit dem 17. Jänner 1996 in keinem Dienstverhältnis stehe und er den aus den Beschäftigungszeiten erworbenen Arbeitslosengeldanspruch mit Ablauf des 30. November 1996 konsumiert habe. Der Beschwerdeführer gehöre daher nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an. Die Berufungsausführungen seien nicht geeignet, die begehrte Feststellung gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates zu erwirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates und auf gehörige Sachverhaltsfeststellung" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen "materieller" Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 6 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung

-

vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."

Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde seine Beschäftigungszeiten konkret dar. Nach diesem Vorbringen war er unter anderem von 23. Juni 1994 bis 30. Dezember 1994 beschäftigt. In der Zeit vom 31. Dezember 1994 bis 14. Februar 1995 war der Beschwerdeführer nicht beschäftigt. Daran anschließend war der Beschwerdeführer im Zeitraum 15. Februar 1995 bis zuletzt am 7. Oktober 1996 insgesamt 14 Monate und 52 Tage beschäftigt. Weitere Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 12. Juni 1997) werden in der Beschwerde nicht dargetan.

Davon ausgehend zeigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine zurückgelegten Beschäftigungszeiten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach dem Verlust seiner Beschäftigung am 30. Dezember 1994 konnte sich der Beschwerdeführer noch nicht auf einen allenfalls durch die Zurücklegung in Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 umschriebener Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung erworbenen Anspruch auf Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nach den - erst mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 wirksamen - Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80

-

etwa im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Jänner 1997, in der Rechtssache C-171/95 (Recep Tetik gegen Land Berlin) - berufen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1997, Zl. 96/21/0100, vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/09/0152, und vom 15. April 1998, Zl. 98/09/0044). Daher hat die (nach seinem Beschwerdevorbringen vorgelegene) Unterbrechung der Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Zeit von 31. Dezember 1994 bis 15. Februar 1995 zum Untergang der davor erworbenen Anwartschaft auf die mit dem dritten Gedankenstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verbundene Rechtsposition geführt. Die zu berücksichtigende Beschäftigung des Beschwerdeführes im Zeitraum 15. Februar 1995 bis 7. Oktober 1996 erreicht aber nur insgesamt 14 Monate und 52 Tage und erfüllt daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in zeitlicher Hinsicht noch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der beantragten Feststellung gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80. Die in der Beschwerde angegebenen Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges sind

-

zum Unterschied von Zeiten des Jahresurlaubes, der Abwesenheit wegen Mutterschaft, eines Arbeitsunfalls oder kurzer Krankheit - nicht als anrechenbare Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Abs. 2 ARB Nr. 1/80). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - der Beschwerdeführer zudem auch das Erfordernis der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates Österreich nicht zu erfüllen vermag.

Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde meint, die belangte Behörde hätte sich mit den Voraussetzungen gemäß Art. 7 des ARB Nr. 1/80 auseinanderzusetzen gehabt, ist zu erwidern, daß er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung dieser Voraussetzungen nicht gestellt hat. Aber selbst wenn diese aktenwidrige Behauptung richtig wäre, läßt der Beschwerdeführer dabei außer acht, daß nach dem Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit Art. II Abs. 2 lit. D. Z 41 EGVG) ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Art. 6 des ARB Nr. 1/80 waren und demnach der belangten Behörde jedenfalls die Zuständigkeit für den in der Beschwerde monierten Abspruch über die Voraussetzungen gemäß Art. 7 des ARB Nr. 1/80 fehlte. Es erübrigt sich daher schon aus diesen Erwägungen auf die dazu vorgebrachten Beschwerdeausführungen noch weiter einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. März 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090273.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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