TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W105 2174129-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2174129-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl: 1132683809-161439132/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl: 1132683809-161439132/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seine Fluchtgründe zu Protokoll, er sei im Iran geboren, jedoch mit sechs Jahren nach Afghanistan verzogen. Dort sei das Leben sehr schwierig und unsicher. Sogar in der Hauptstadt Kabul gebe es keine Sicherheit. Seine Eltern hätten sich immer um ihn Sorgen gemacht und hätten nicht erlaubt, dass er weiter in die Schule gehe, da sie Angst gehabt hätten, dass er unterwegs umgebracht werden könnte. So habe er entschieden Afghanistan zu verlassen. Für den Fall der Rückkehr fürchte sich der Antragsteller vor der Unsicherheit in Afghanistan. Im Weiteren führte der Antragsteller aus, er habe in Afghanistan sieben Jahre die Grundschule besucht sowie in den Jahren 2013 bis 2015 in Kabul als Tischler gearbeitet. Im Weitern verfüge er im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Geschwister. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre Anbindungen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Antragsteller einer medizinischen Altersfeststellung zugeführt und letztlich mit medizinischem Gutachten festgestellt, dass die vom Antragsteller angegebenen Daten zu seinem Lebensalter nicht vereinbar sein und bestehe eine Differenz von etwa XXXX Jahren. Dem Antragsteller wurde ein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum mit XXXXund ein absolutes Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt XXXXvon XXXX Jahren attestiert.Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Antragsteller einer medizinischen Altersfeststellung zugeführt und letztlich mit medizinischem Gutachten festgestellt, dass die vom Antragsteller angegebenen Daten zu seinem Lebensalter nicht vereinbar sein und bestehe eine Differenz von etwa römisch 40 Jahren. Dem Antragsteller wurde ein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum mit XXXXund ein absolutes Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt XXXXvon römisch 40 Jahren attestiert.

Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Antragsteller an, er habe psychische Probleme und stehe in ärztlicher Behandlung. Zum Einvernahmezeitpunkt bekräftigte der Antragsteller jedoch sich gut zu fühlen und sich konzentrieren zu können. Befragt nach der Dauer seiner Reise von Afghanistan nach Österreich gab der Antragsteller zu Protokoll, er sei acht Monate im Iran gewesen, 22 Tage in der Türkei, drei oder vier Monate in Griechenland, drei Monate in Serbien und in Ungarn auf der Durchreise. Zu seinem Leben in Afghanistan führte er aus, er habe zuletzt mit seiner Familie zusammengelebt, deren wirtschaftliche Situation er als normal bezeichnet. Die familiäre Situation sei gut gewesen. Das Wohnhaus habe dem Großvater gehört. Er habe einen Deutschkurs besucht, sei arbeitsfähig und wolle gerne arbeiten bzw. den Beruf eines Tischlers ausüben. Er habe Kontakt mit seiner Familie und würde seine Mutter ihm sagen, dass es allen gut gehe. Er sei in Afghanistan sieben Jahre zur Schule gegangen und hab er sodann als Lehrling gearbeitet. Nach seiner Flucht habe er acht Monate im Iran gelebt. Er habe im Jahr 2014 beschlossen seine Heimat zu verlassen und sei dann 2015 ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, er habe nicht wie ein normales Kind in Afghanistan leben können und habe es so viele Verbrechen und Kriminalität sowie auch immer wieder Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppierungen gegeben. Unschuldige Menschen hätten darunter gelitten. Die Kinder von armen bzw. schwachen Familien seien vergewaltigt und belästigt worden und so sei auch er vier Jahren davon betroffen gewesen und vergewaltigt worden. Seine Eltern hätten zu ihm gesagt, dass er deren Namen und Ehre verletzt habe. Er habe gesagt, dass er es nicht freiwillig getan hätte. Er sei sodann in seinem Zimmer eingesperrt worden. Nach drei Tagen habe er das Zimmer verlassen dürfen. Jedoch habe er sich nur im Haus und Hof bewegen können. Einige Tage später habe er sein Haus heimlich verlassen und sei zu einem Freund gegangen. Er habe dann eine Arbeit in einer Tischlerei aufgenommen und eine Zeit lang dort gearbeitet. In der Folge habe er sich dann mit dem Freund gemeinsam nach dem Iran begeben und dort in einer Tischlerei eines Verwandten gearbeitet. Weiterhin sei ein Onkel nach dem Iran gekommen und habe die Schlepperkosten für ihn bezahlt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1-3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt soweit wesentlich aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich geltend gemacht, dass die Situation in Afghanistan schwierig und unsicher gewesen sei und hätten sich seine Eltern immer Sorgen um ihn gemacht; insbesondere hätten sie immer Angst gehabt, dass er auf dem Schulweg umgebracht werde und hätte er aus diesen Gründen entschieden Afghanistan zu verlassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er gänzlich andere Fluchtgründe geschildert und habe er zunächst ganz allgemein davon gesprochen, dass es in Afghanistan viele Verbrechen und eine hohe Kriminalität gebe und habe er nicht wie ein normales Kind leben können. Im Weiteren habe er von einem Vorfall berichtet, wobei er von zwei Burschen auf dem Nachhauseweg von der Arbeitsstelle angesprochen worden wäre und seien ihm diese nach einem Wortwechsel hinterhergelaufen und sei er sodann vergewaltigt worden. Er habe den Eltern davon berichtet und hätten sie ihn als Strafe für die Ehrverletzung der Familie in seinem Zimmer eingeschlossen. Ein Freund habe ihm sodann eine Arbeit als Tischler verschafft und seien sie gemeinsam später in den Iran geflohen. Dem Vorbringen des Antragstellers sei jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen; insbesondere deshalb, da das Kernvorbringen im Rahmen der Ersteinvernahme gänzlich ausgeblendet habe.

Im Weiteren hätten sich mehrere Unstimmigkeiten ergeben und wurde ausgeführt wie folgt:

"Zum anderen ist es in Ihren Ausführungen mehrmals zu teils gravierenden Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekommen.

In der Erstbefragung gaben Sie an, im Iran geboren zu sein und sechs Jahre lang dort mit Ihrer Familie gelebt zu haben. In der niederschriftlichen Einvernahme bestritten Sie diese Angabe und führten dies auf Ihre mangelnde Konzentration und Ihre psychische Verfassung bzw. auf eine fehlerhafte Protokollierung bei der Erstbefragung hin.

Widersprüchlich waren unter anderem auch Ihre Angaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nach der Flucht aus Afghanistan im Iran. In der Erstbefragung sprachen Sie davon ca. einen Monat im Iran aufhältig gewesen zu sein. Hingeben sprachen Sie in der niederschriftlichen Einvernahme davon, dass Sie acht Monate im Iran gewesen sind und dort auch bereits gearbeitet hätten, bevor Sie Ihre Reise nach Europa angetreten haben. Weiters muss gesagt werden, dass auch Ihre Angaben hinsichtlich der Ausreisemodalitäten zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme nicht stimmig sind. Beispielsweise gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie mit dem Autobus aus Afghanistan illegal in den Iran gefahren zu sein. Hingegen in der niederschriftlichen Einvernahme sprachen Sie davon, dass Sie zu Fuß von der Stadt Nimroz über die Grenze nach Pakistan gegangen zu seien, mit anschließender Weiterreise in den Iran.

Von der erkennenden Behörde wird für Sie keine individuelle Verfolgungsgefahr angenommen.

Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates ist festzuhalten, dass diese jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) taxativ genannten asylrelevanten Gründen begründen würde/könnte. Die von Ihnen geltend gemachte Furcht vor Verfolgung steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Gesinnung).

Sie konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würden, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die Ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen lassen würden, kamen nicht hervor, zumal solche von Ihnen nicht behauptet wurden.

Selbst wenn man davon ausgehen würde (also rein hypothetisch), dass Sie in Afghanistan, konkret in Ihrem Heimatstadt Kabul von einer privat motivierten Verfolgung seitens Dritter bedroht wären, bleibt festzuhalten, dass Ihnen die (zumutbare) Möglichkeit offen steht, sich im Falle der Rückkehr außerhalb Ihrer Heimatprovinz - so zum Beispiel in Herat - verfolgungsfrei niederzulassen und nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. sich um einen solchen zu bemühen. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren.

Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren bzw. gegenwärtig sind, nicht festgestellt werden konnten.

Sie sind ein gesunder, mobiler, arbeitsfähiger, junger Mann und es ist daher auch davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr an jedem beliebigen Ort (in Kabul oder in anderen als sicher eingestuften Provinzen) in Afghanistan, Ihren Lebensunterhalt sichern können und sich selbst zu versorgen. Sie gaben an, dass Sie in Afghanistan zwei Jahre lang neben der Schule als Tischler gearbeitet hätten; auch im Iran hätten Sie als Tischler gearbeitet. Auf Grund dieser Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass Sie in Afghanistan in der dortigen Berufswelt Fuß fassen können.

Dazu ist zu bemerken, dass seit Dezember 2016 die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugängliche Reintegrationshilfe möglich ist und es Ihnen auch zumutbar ist, diese selbst in Anspruch zu nehmen und ungeachtet allfälliger familiärer Anbindungen, etwa in Kabul oder einem andere Ort Ihrer Wahl, angesichts Ihrer beruflichen Kenntnisse langfristig Fuß fassen zu können. Auch steht es Ihnen frei, bei einem allfällig hinkünftigen Arbeitgeber, wie dies ortsüblich möglich ist, Unterkunft zu nehmen.

Außerdem haben Sie im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Sohin ergibt sich aus Ihrem Vorbringen und auch in Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer IOM -Reintegrationshilfe, dass keine stichhaltigen Gründe für eine solche Menschenrechtsverletzung im Falle Ihrer Rückkehr vorliegen und die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat aus eigener Kraft mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert ist und Sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) im Falle der Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sind.

Weiters besteht die Möglichkeit, dass Sie von Ihren Angehörigen, welche alle in Afghanistan leben, finanziell unterstützt werden.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftlich ausweglose Situation gelangen werden und Sie im Bedarfsfalle auch mit der Unterstützung Ihrer Angehörigen rechnen können.

Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt.

Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Aus Ihrem Vorbringen im Verfahren bzw. den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären bzw. dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Aus Ihrem Vorbringen im Verfahren bzw. den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergab sich nicht, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären bzw. dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden. Ihrer Aussage zu Folge, könnten Sie in Ihre Heimat wieder zurück, wenn Ihnen Ihre Eltern verzeihen würden."

3. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Das Bundesamt erachte seine Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliege eines Sachverhaltes, der gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.3. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Das Bundesamt erachte seine Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliege eines Sachverhaltes, der gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass es aufgrund der in der Provinz Ghazni auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region - abgesehen von der Frage der sicheren Erreichbarkeit - für den Beschwerdeführer mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - verwiesen werden könne. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Kabul könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie des 6. ZPMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit drohe, dass dies zur Gewährung von subsidiären Schutz führen müsse. Der Beschwerdeführer sei wie festgestellt mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben seien. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass es aufgrund der in der Provinz Ghazni auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region - abgesehen von der Frage der sicheren Erreichbarkeit - für den Beschwerdeführer mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - verwiesen werden könne. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Kabul könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie des 6. ZPMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit drohe, dass dies zur Gewährung von subsidiären Schutz führen müsse. Der Beschwerdeführer sei wie festgestellt mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig.

Beim Antragsteller handle es sich um einen jungen, flexiblen, mobilen und arbeitsfähigen Mann und habe er bereits durch die Reise nach Österreich bzw. durch Europa unter Beweis gestellt, dass er ein Leben auch in einer fremden Umgebung meistern könne. So sei er tatsächlich in der Lage sich zu versorgen und habe er dies bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, indem er sowohl in Afghanistan als auch im Iran als Tischler gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, sich in seiner Heimat Afghanistan neuerlich niederzulassen. Nicht habe er glaubhaft darzustellen vermocht, dass ihm bei einem Verbleib in Afghanistan die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre und ein Verbleib somit unzumutbar sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller bei der Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt wäre, dass ihm eine Rückkehr gänzlich unzumutbar wäre. Schließlich habe er auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebehindernis darstellen könnte. Weiterhin habe er angegeben, dass er in Österreich regelmäßig Volleyball und Fußball spiele und seien beide Sportarten, die ein hohes Maß an geistiger und körperlicher Fitness voraussetzen würden, weshalb nicht erkannt werden könne, dass der Antragsteller unter einer akuten Behandlungsbedürftigkeit einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit leide.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt rechtlich aus, dem Beschwerdeführer werde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt rechtlich aus, dem Beschwerdeführer werde ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen. Es liege kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2016 in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhältig. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Eine soziale und berufliche Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich, sofern er rechtmäßig war, habe letztlich auf einem erfolglosen Asylantrag beruht. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Er sei unbescholten. Nach Durchführung der Abwägung nach Art. 8 EMRK erkannte das Bundesamt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 und 57 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen gewesen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. §10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen. Es liege kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2016 in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhältig. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Eine soziale und berufliche Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich, sofern er rechtmäßig war, habe letztlich auf einem erfolglosen Asylantrag beruht. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Er sei unbescholten. Nach Durchführung der Abwägung nach Artikel 8, EMRK erkannte das Bundesamt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 und 57 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen gewesen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gem. §10 Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zudem habe er in Afghanistan nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte und habe er dort den Großteil seines Lebens verbracht und würden die Beziehungen zu Afghanistan gegenüber der vorhandenen Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Zu Spruchpunkt V. führte das Bundesamt rechtlich aus, im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig.Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte das Bundesamt rechtlich aus, im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig.

Zu Spruchpunkt VI. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.

4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde ein, und bezog sich die Beschwerde zentral darauf, dass der Antragsteller in Kabul geboren und aufgewachsen sei und infolge mehrerer traumatischer Erlebnisse psychische Probleme habe, weshalb er in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe. Der Antragsteller sei eines Tages am Heimweg von der Arbeit von zwei jungen Männern vergewaltigt worden. Zu Hause habe er den El

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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