TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W144 2174112-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
IntG §11
IntG §9
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IntG § 11 heute
  2. IntG § 11 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022
  3. IntG § 11 gültig von 01.06.2019 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 11 gültig von 23.05.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  5. IntG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 22.05.2019
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch

W144 2174112-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein nunmehr volljähriger, männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und des schiitischen Glaubens, verließ seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge im Juli 2015 sein Heimatland und begab sich schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und (vermutlich) Ungarn nach Österreich, wo er als damals unbegleiteter Minderjähriger am 24.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des BF liegen keine Eurodac-Treffermeldungen vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Burgenland vom 26.08.2015 gab der damals minderjährige BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in keinem anderen Land um Asyl angesucht habe. In Griechenland habe er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, er sei dort ca. zehn Tage lang gewesen, mehr könne er dazu nicht sagen, er wolle nicht dorthin zurückkehren. Sein Heimatland habe er wegen der Taliban verlassen. In seinem Dorf sei ein Militärstützpunkt der Regierung gewesen, den er mit Nahrung versorgt habe. Als die Taliban dies erfahren hätten, hätten sie ihn und seine Familie töten wollen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, dass er am XXXX in der Provinz Ghazni geboren und dort mit seinen Eltern im Familienhaus aufgewachsen sei. Sein Vater und seine Mutter hätten eine eigene Landwirtschaft betrieben, der Vater sei vor ca. neun oder zehn Jahren bei einer Minenexplosion gestorben. Ca. 7 oder 8 Monate nach seinem Vater sei auch seine Mutter (eines natürlichen Todes) gestorben. Nach dem Tod seiner Mutter habe sich sein Onkel um ihn gekümmert. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Ein Bruder lebe illegal im Iran, die anderen beiden Brüder beim Onkel, die Schwester sei verheiratet. Die Familie lebe derzeit von der Landwirtschaft des Onkels. Er selbst sei ledig, jedoch seit 3 1/2 Jahren verlobt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und dort mit seinen Eltern im Familienhaus aufgewachsen sei. Sein Vater und seine Mutter hätten eine eigene Landwirtschaft betrieben, der Vater sei vor ca. neun oder zehn Jahren bei einer Minenexplosion gestorben. Ca. 7 oder 8 Monate nach seinem Vater sei auch seine Mutter (eines natürlichen Todes) gestorben. Nach dem Tod seiner Mutter habe sich sein Onkel um ihn gekümmert. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Ein Bruder lebe illegal im Iran, die anderen beiden Brüder beim Onkel, die Schwester sei verheiratet. Die Familie lebe derzeit von der Landwirtschaft des Onkels. Er selbst sei ledig, jedoch seit 3 1/2 Jahren verlobt.

In seinem Heimatdorf habe die Regierung aufgrund der schlechten Sicherheitslage lokale Sicherheitskräfte, die als " XXXX " bekannt seien, stationieren wollen. Die Taliban hätten die Einwohner gewarnt, diese XXXX nicht zu unterstützen. Die Regierung habe dort einen Posten dieser XXXX eingerichtet und sei es bei ihnen so Tradition, dass man einmal im Jahr zu einer bestimmten Zeit die Gräber besuche, wo auch etwas Süßes gekocht und an die Armen und an die Bewohner verteilt werde. Der Koch habe ihn gebeten, diesen Sicherheitskräften auch etwas zu essen zu bringen, da der BF ein Fahrrad besessen habe. An diesem Festtag seien viele Menschen versammelt gewesen und hätten ihn in offensichtlich Spione der Taliban verfolgt, um festzustellen, was er gemacht habe. Die Taliban hätten in der Folge gewusst, dass seine Familie den XXXX Essen gebracht habe. Abends sei an die Türe geklopft worden, sein Cousin habe geöffnet, jedoch zuvor gesehen, dass mehrere Taliban auf Motorrädern vor der Tür gestanden seien. Er habe gemerkt, dass diese wegen ihm gekommen seien, weil er den XXXX Essen gebracht habe. Durch den Hintereingang des Hauses habe er fliehen können. In der Folge habe er sich einige Tage lang in einer Moschee aufgehalten. Seine Onkel seien zu ihm gekommen und hätten ihm erzählt, dass die Taliban morgens und abends erneut nach ihm gesucht hätten. Die Bewohner seien von den Taliban aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des BF mitzuteilen, wenn Sie diesen erfahren würden. Aus diesem Grund, hätten ihm seine Onkel erklärt, dass er nicht dauerhaft im Land bleiben könne. Sein Onkel habe auch gesagt, dass er Angst habe, dass seine restliche Familie in die Sache hineingezogen werden würde. Der Onkel habe ihm geraten, er solle sich in Sicherheit bringen und die Heimat verlassen. Es wäre sein Fehler gewesen, dass er den XXXX Essen gebracht habe und er müsse nun die Konsequenzen tragen. Dies habe sich im Jahr 2015 zugetragen, Genaueres wisse er nicht. Der Stützpunkt der XXXX sei ca. 20 Minuten mit dem Fahrrad entfernt von seinem Dorf gelegen. Er habe den XXXX Essen gebracht, da er gemeint habe, dass dies eine gute Tat sei, die von Gott belohnt werden würde, und er habe nicht gedacht, dass dies ein so großes Problem werden würde. In der Folge erstattete der BF detaillierte Angaben zur ausgewählten Fragen des BFA zu den Modalitäten des Vorstelligwerdens der Taliban.In seinem Heimatdorf habe die Regierung aufgrund der schlechten Sicherheitslage lokale Sicherheitskräfte, die als " römisch 40 " bekannt seien, stationieren wollen. Die Taliban hätten die Einwohner gewarnt, diese römisch 40 nicht zu unterstützen. Die Regierung habe dort einen Posten dieser römisch 40 eingerichtet und sei es bei ihnen so Tradition, dass man einmal im Jahr zu einer bestimmten Zeit die Gräber besuche, wo auch etwas Süßes gekocht und an die Armen und an die Bewohner verteilt werde. Der Koch habe ihn gebeten, diesen Sicherheitskräften auch etwas zu essen zu bringen, da der BF ein Fahrrad besessen habe. An diesem Festtag seien viele Menschen versammelt gewesen und hätten ihn in offensichtlich Spione der Taliban verfolgt, um festzustellen, was er gemacht habe. Die Taliban hätten in der Folge gewusst, dass seine Familie den römisch 40 Essen gebracht habe. Abends sei an die Türe geklopft worden, sein Cousin habe geöffnet, jedoch zuvor gesehen, dass mehrere Taliban auf Motorrädern vor der Tür gestanden seien. Er habe gemerkt, dass diese wegen ihm gekommen seien, weil er den römisch 40 Essen gebracht habe. Durch den Hintereingang des Hauses habe er fliehen können. In der Folge habe er sich einige Tage lang in einer Moschee aufgehalten. Seine Onkel seien zu ihm gekommen und hätten ihm erzählt, dass die Taliban morgens und abends erneut nach ihm gesucht hätten. Die Bewohner seien von den Taliban aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des BF mitzuteilen, wenn Sie diesen erfahren würden. Aus diesem Grund, hätten ihm seine Onkel erklärt, dass er nicht dauerhaft im Land bleiben könne. Sein Onkel habe auch gesagt, dass er Angst habe, dass seine restliche Familie in die Sache hineingezogen werden würde. Der Onkel habe ihm geraten, er solle sich in Sicherheit bringen und die Heimat verlassen. Es wäre sein Fehler gewesen, dass er den römisch 40 Essen gebracht habe und er müsse nun die Konsequenzen tragen. Dies habe sich im Jahr 2015 zugetragen, Genaueres wisse er nicht. Der Stützpunkt der römisch 40 sei ca. 20 Minuten mit dem Fahrrad entfernt von seinem Dorf gelegen. Er habe den römisch 40 Essen gebracht, da er gemeint habe, dass dies eine gute Tat sei, die von Gott belohnt werden würde, und er habe nicht gedacht, dass dies ein so großes Problem werden würde. In der Folge erstattete der BF detaillierte Angaben zur ausgewählten Fragen des BFA zu den Modalitäten des Vorstelligwerdens der Taliban.

Zu seinem Privat und Familienleben gab der BF an, dass er seit August 2015 im Bundesgebiet sei, dass er keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich oder sonst in einem Mitgliedstaat habe, dass er eine Lehre besuche sowie einen Deutschkurs und zudem würde er Sport betreiben. Er lebe von seinem eigenen Verdienst aus der Lehre, er bekomme ca. 500,- bis € 550,- im Monat, er erhalte keine Grundversorgung. Er sei niemandem gegenüber unterhaltspflichtig und er wohne privat in XXXX , wobei er die Miete selbst zahle. Er habe bereits das Sprachniveau "A2" erlangt und beginne demnächst einen Sprachkurs "B1". Ein Jahr lang habe er die HTL besucht. Er mache hier eine Lehre, lerne einen Beruf und würde gerne ein Teil der Gesellschaft sein.Zu seinem Privat und Familienleben gab der BF an, dass er seit August 2015 im Bundesgebiet sei, dass er keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich oder sonst in einem Mitgliedstaat habe, dass er eine Lehre besuche sowie einen Deutschkurs und zudem würde er Sport betreiben. Er lebe von seinem eigenen Verdienst aus der Lehre, er bekomme ca. 500,- bis € 550,- im Monat, er erhalte keine Grundversorgung. Er sei niemandem gegenüber unterhaltspflichtig und er wohne privat in römisch 40 , wobei er die Miete selbst zahle. Er habe bereits das Sprachniveau "A2" erlangt und beginne demnächst einen Sprachkurs "B1". Ein Jahr lang habe er die HTL besucht. Er mache hier eine Lehre, lerne einen Beruf und würde gerne ein Teil der Gesellschaft sein.

Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:

* Lehrvertrag zwischen XXXX GmbH und XXXX vom 21.08.2017* Lehrvertrag zwischen römisch 40 GmbH und römisch 40 vom 21.08.2017

* Mangellehrberufsliste für jugendliche Asylwerber

* Zeitplan B1 Kurrse XXXX* Zeitplan B1 Kurrse römisch 40

* Rechnung Universität XXXX "Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe I (B1)" vom 18.09.2017* Rechnung Universität römisch 40 "Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe römisch eins (B1)" vom 18.09.2017

* Schulbesuchsbestätigung HTL XXXX vom 16.11.2016* Schulbesuchsbestätigung HTL römisch 40 vom 16.11.2016

* Teilnahmebestätigung XXXX Deutschtraining für Anfänger, Niveau A1, vom 23.11.2016* Teilnahmebestätigung römisch 40 Deutschtraining für Anfänger, Niveau A1, vom 23.11.2016

* Teilnahmebestätigung XXXX Kurs A1, unterzeichnet XXXX* Teilnahmebestätigung römisch 40 Kurs A1, unterzeichnet römisch 40

* Semesterbestätigung Wintersemester 2016/2017 HTL XXXX vom 10.02.2017* Semesterbestätigung Wintersemester 2016/2017 HTL römisch 40 vom 10.02.2017

* Bestätigung BFI A1.2 Deutsch Grundstufe vom 03.11.2016 samt Einladung und Anmeldebestätigung

* ÖSD Zertifikat A2 vom 04.08.2017

* Teilnahmebestäigung Niveau B1 vom 18.09.2017

* Bestätigung HTL XXXX über Teilnahme am Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch vom 30.06.2017* Bestätigung HTL römisch 40 über Teilnahme am Lehrgang Übergangsstufe für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch vom 30.06.2017

* Bestätitungsbewilligung des AMS vom 02.08.2017

* Beurtielung des Arbeitgebers für XXXX von XXXX GmbH, ohne Datum* Beurtielung des Arbeitgebers für römisch 40 von römisch 40 GmbH, ohne Datum

* Empfehlungsschreiben der Dorfgemeinschaft XXXX , unzerzeichnet XXXX , ohne Datum* Empfehlungsschreiben der Dorfgemeinschaft römisch 40 , unzerzeichnet römisch 40 , ohne Datum

* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 13.01.2017* Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 13.01.2017

* Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX , ohne Datum* Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 , ohne Datum

* Empfehlungsschreiben von XXXX , vom 10.09.2017* Empfehlungsschreiben von römisch 40 , vom 10.09.2017

* Empfehlungsschreiben von XXXX , vom 11.09.2017* Empfehlungsschreiben von römisch 40 , vom 11.09.2017

* Empfehlungsschreiben von XXXX , Verein 7 Zwerge, vom 05.09.2017* Empfehlungsschreiben von römisch 40 , Verein 7 Zwerge, vom 05.09.2017

* Empfehlungsschreiben von XXXX , FH XXXX , vom 23.09.2016* Empfehlungsschreiben von römisch 40 , FH römisch 40 , vom 23.09.2016

* Empfehlungsschreiben von XXXX , Geschäftsführerin XXXX , vom 20.09.2016* Empfehlungsschreiben von römisch 40 , Geschäftsführerin römisch 40 , vom 20.09.2016

Mit Bescheid vom 29.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 29.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit "14 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass hinsichtlich der Heimat-Provinz Ghanzni des BF derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Heimat Provinz nicht zugemutet werden könne. Infrage komme jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative bezogen auf die Stadt Kabul. Kabul könne über einen Flughafen sicher erreicht werden und sind die allgemeinen Lebensverhältnisse nicht dergestalt, dass der BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er in Afghanistan nahe Verwandte habe, gesund und arbeitsfähig sei. Auch wenn der BF in Kabul kein soziales Netz habe, so könne er dort auch ohne Anknüpfungspunkte durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Zu Spruchpunkt III. wurde erwogen, dass mangels Familienbezugs in Österreich kein schützenswertes Familienleben vorliege. Im Hinblick auf das Privatleben des BF führte das BFA nach einer Abwägung der relevanten Aspekte (Dauer des Aufenthalts, Spracherwerb, Beschäftigung-Lehre, Freizeitaktivitäten, Freundeskreis, Dauer des Verfahrens, Bindungen zum Herkunftsstaat, etc.) aus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als seine Interessen am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass hinsichtlich der Heimat-Provinz Ghanzni des BF derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Heimat Provinz nicht zugemutet werden könne. Infrage komme jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative bezogen auf die Stadt Kabul. Kabul könne über einen Flughafen sicher erreicht werden und sind die allgemeinen Lebensverhältnisse nicht dergestalt, dass der BF in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er in Afghanistan nahe Verwandte habe, gesund und arbeitsfähig sei. Auch wenn der BF in Kabul kein soziales Netz habe, so könne er dort auch ohne Anknüpfungspunkte durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde erwogen, dass mangels Familienbezugs in Österreich kein schützenswertes Familienleben vorliege. Im Hinblick auf das Privatleben des BF führte das BFA nach einer Abwägung der relevanten Aspekte (Dauer des Aufenthalts, Spracherwerb, Beschäftigung-Lehre, Freizeitaktivitäten, Freundeskreis, Dauer des Verfahrens, Bindungen zum Herkunftsstaat, etc.) aus, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden als seine Interessen am Verbleib in Österreich, weshalb nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.

Der Bescheid wurde dem BF am 04.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wurde, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unrichtig sei, wenn etwa ausgeführt werde, dass die Situation in Kabul ausreichend sicher sei, da in Kabul immer wieder Attacken erfolgen würden und auch im hochgesicherten Diplomatenviertel keine Sicherheit gegeben sei. Die Sicherheitslage verschlechtere sich fortwährend und ergebe sich aus den Länderberichten, dass Sicherheits- und Verteidigungskräfte nicht ausreichend rekrutiert werden könnten. Afghanistan sei somit nicht schutzfähig. Zudem stufe die Behörde das Vorbringen des BF zur individuellen Bedrohungssituation unglaubwürdig ein, führe jedoch in einer willkürlichen Beweiswürdigung lediglich reine Vermutungen aus. Schließlich habe der BF auch angegeben, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sei. Die Behörde lege in ihrer Entscheidung jedoch nicht die Volksgruppe der Hazara zugrunde, sondern jene der Pashtunen. Der BF wäre im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan schließlich auch Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt.

Am 05.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund, zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt, und eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der großen Städte wie Mazar-e-Sharif, Herat oder allenfalls auch Kabul (vor dem Hintergrund der Berichte: LIB der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan vom Juni 2018, Stand November 2018, sowie UNHCR-Guidelines vom August 2018) erörtert und vorgehalten wurde, dass keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass der BF wegen einer einmaligen Essensausgabe an die XXXX , die nach menschlichem Ermessen wohl nur lokal bekannt geworden sei, erfahren hätten, einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Der BF entgegnete, dass er diesbezüglich vier Einwände habe, erstens hätten die Taliban in Afghanistan große Informationsnetzwerke, sodass er den Rest seines Lebens doch in Angst würde leben müssen. Der zweite Grund sei, dass er nicht den enormen Aufwand auf sich genommen hätte, um hierher zu flüchten, wenn er in Afghanistan hätte leben können. Der dritte Grund sei, dass er in eine islamische Familie geboren worden sei, dass er jedoch seitdem er in Europa sei, nicht mehr wisse, ob der Islam eine wahrhafte Religion sei und er überlege, einen anderen Weg zu gehen. Schließlich sei der vierte Grund, dass er in Österreich mittlerweile eine Familie gefunden habe, bei der er lebe, er habe zudem eine Freundin in Österreich, er könne sich hier frei bewegen, er arbeitete in einer Firma in einem Mangelberufsbereich und wolle in Österreich bleiben.Am 05.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seinem Fluchtgrund, zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt, und eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der großen Städte wie Mazar-e-Sharif, Herat oder allenfalls auch Kabul (vor dem Hintergrund der Berichte: LIB der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan vom Juni 2018, Stand November 2018, sowie UNHCR-Guidelines vom August 2018) erörtert und vorgehalten wurde, dass keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass der BF wegen einer einmaligen Essensausgabe an die römisch 40 , die nach menschlichem Ermessen wohl nur lokal bekannt geworden sei, erfahren hätten, einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Der BF entgegnete, dass er diesbezüglich vier Einwände habe, erstens hätten die Taliban in Afghanistan große Informationsnetzwerke, sodass er den Rest seines Lebens doch in Angst würde leben müssen. Der zweite Grund sei, dass er nicht den enormen Aufwand auf sich genommen hätte, um hierher zu flüchten, wenn er in Afghanistan hätte leben können. Der dritte Grund sei, dass er in eine islamische Familie geboren worden sei, dass er jedoch seitdem er in Europa sei, nicht mehr wisse, ob der Islam eine wahrhafte Religion sei und er überlege, einen anderen Weg zu gehen. Schließlich sei der vierte Grund, dass er in Österreich mittlerweile eine Familie gefunden habe, bei der er lebe, er habe zudem eine Freundin in Österreich, er könne sich hier frei bewegen, er arbeitete in einer Firma in einem Mangelberufsbereich und wolle in Österreich bleiben.

In der Verhandlung wurden nachstehende, diverse Unterlagen betreffend die Integration des BF vorgelegt:

* Vielzahl von ausführlichen privaten Empfehlungsschreiben (24 Stück von über 30 Personen)

* Bestätigung vom 29.11.2018 über eine ehrenamtliche Mitarbeit im Verein " XXXX " (Kinderbetreuungsgruppe) samt Farbfotos* Bestätigung vom 29.11.2018 über eine ehrenamtliche Mitarbeit im Verein " römisch 40 " (Kinderbetreuungsgruppe) samt Farbfotos

* Bestätigung vom 27.11.2018 über eine ehrenamtliche Mitarbeit beim Verein " XXXX " in XXXX* Bestätigung vom 27.11.2018 über eine ehrenamtliche Mitarbeit beim Verein " römisch 40 " in römisch 40

* Beurteilung des Arbeitgebers XXXX vom 23.11.2018* Beurteilung des Arbeitgebers römisch 40 vom 23.11.2018

* Berufsschulunterrichtsbestätigung vom 05.07.2018 der XXXX Fachberufsschule XXXX* Berufsschulunterrichtsbestätigung vom 05.07.2018 der römisch 40 Fachberufsschule römisch 40

* Positives Jahreszeugnis der genannten Schule, Schuljahr 2017/2018

* Teilnahmebestätigung des österr. Integrationsfonds "Werte- und Orientierungskurs" vom 22.08.2018

* ÖSD Zeugnis zur Integrationsprüfung samt Sprachniveau B1 vom 31.10.2018 samt Detailergebnissen

* Lagebericht zu Afghanistan Juli/August 2018

* Situationsbericht über die afghan. Hazara vom 15.11.2018

* GA des Ludwig-Boltzmann-Institutes über die Beschäftigung von Asylsuchenden in mangelberufen und die Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen (Dr. Nowak im Auftrag von Rudolf Anschober)

In einer am 28.12.2018 eingelangten schriftlichen Stellungnahme zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderinformationen führte der BF aus, dass laut UNHCR in den aktuellen Richtlinien Kabul generell als keine interne Flucht oder Schutzalternative angesehen werde. In Betracht kämen die Städte Herat oder Mazar-e-Sharif, jedoch bestehe auch in diesen Städten keine ausreichende Sicherheits-und Versorgungslage. So weise UNHCR auf die extrem hohe Anzahl von Binnenvertriebenen in diesen Provinzhauptstädten hin, die zu zunehmender Konkurrenz um Ressourcen führe. Laut einer Akkord Anfragebeantwortung zur Lage in Herat Stadt und Mazar-e-Sharif vom 13.9.2018 ergibt sich, dass aufgrund der anhaltenden Dürre in Mazar-e-Sharif aktuell große Wasserknappheit bestehe, was vor allem negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft und deren erträge habe. Es käme aufgrund der Dürre zu einer Landflucht in die genannten Städte, wobei die Vertriebenen sich in informellen Siedlungen und behelfsmäßigen Zelten ansiedeln würden. Es lägen keine Informationen bezüglich der Leistbarkeit und den Zugang zu Wohnraum vor. Weiters lägen auch keine Feststellungen zur aktuellen Arbeitslosenrate und zum Zugang zum Arbeitsmarkt vor. In weiterer Folge wurde wiederholend auf die Dürre in Afghanistan hingewiesen und den damit einhergehenden verstärkten Migrationsdruck in die großen Städte. Aufgrund dieses enormen Zuzugs in die Städte seien auch die Möglichkeiten a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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