TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 L517 2174132-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2174132-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 31.08.2017, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 31.08.2017, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

24.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")24.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

23.08.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

31.08.2017 - Bescheid der bB /Abweisung des Antrages vom 24.05.2017 /GdB 30 v.H.

04.10.2017 - Beschwerde der bP

20.10.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG

14.05.2018 - Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens / GdB 30 v.H.

22.06.2018 - Verständigung der bP und bB vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahmen

08.11.2018 - Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens / GdB 40 v.H.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 24.05.2017 stellte die bP unter Beibringung von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Ein im Auftrag der bB am 23.08.2017 nach der Einschätzungsverordnung erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:

" 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule

Fachbefunde sowie bildgebende Befunde vorliegend, Wurzelkompression beschrieben, Paresen nicht nachweisbar, medikamentöse Therapie und Physiotherapie, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt geringe Funktionseinschränkungen, unterer Satz Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30%

2 Beeinträchtigung der linken Hüfte bei Zustand nach Oberschenkelfractur links und Mehrfachoperation

Fachbefunde vorliegend, blande Narbenverhältnisse, Trophik unauffällig, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt eher geringe Funktionseinschränkungen, analgetische Therapie, oberer Satz Pos.Nr. 02.05.07, GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führende Funktionseinschränkung: Nummer 1, wird durch Nummer 2 nicht erhöht, weil kein negativer Einfluss auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht

Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Schlafstörungen, anamnestisch Zustand nach Nasennebenhöhlenoperation

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport In einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es lässt sich aus der Befundlage und der klinischen Untersuchung keine Funktionseinschränkung objektivieren, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m nicht zulässt, das Einsteigen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie der Transport darin ist möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein"

Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die bB den Antrag der bP vom 24.05.2017 ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses der bP nicht erfülle.

Mit der gegen den Grad der Behinderung am 04.10.2017 eingelangten Beschwerde führte die bP aus, dass die Einschätzung ihrer gesundheitlichen Situation den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Der Bandscheibenvorfall in Verbindung mit der Oberschenkelfraktur bereite ihr erhebliche Einschränkungen im Alltag - sie habe ständige Schmerzen beim Gehen, Lieben und Sitzen. Dazu komme der psychische Stress, mit den Anforderungen des Lebens nicht zurecht zu kommen, habe Ängste, dadurch den Arbeitsplatz zu verlieren, versuche, ihre Beschwerden so wenig wie möglich am Arbeitsplatz zu zeigen und habe sich von Freunden und Familie abgeschottet, da sie den Belastungen nicht mehr standhalte.

Aktuelle Befunde wurden nicht beigebracht.

Nach Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht erfolgte in dessen Auftrag am 14.05.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, welches im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Zustand nach Oberschenkelbruch links (Mehrfachoperation)- viermal Zustand nach Verkehrsunfall im Jahr 2003- LKW Zustand nach Nasennebenhöhlenoperation

Zustand nach Schädel- Hirn- Trauma zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls (leichtes Schädel- Hirn- Trauma)

Bandscheibenvorfall

Blande Anfallsanamnese, keine Meningitis.

Bisher kein stationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung.

Subjektive Beschwerden nach Angaben des Patienten:

Der Patient berichtet, dass er seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2003 Schmerzen im Bereich des linken Beines habe.

Er habe auch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Hüften, links mehr als rechts.

Angegeben werden Gefühlsstörungen im Bereich der Außenseite des linken Oberschenkels

(Narbe).

Weitere Gefühlstörungen werden nicht angegeben.

Er berichtet, dass er Spannungskopfschmerzen habe, im Stirnbereich.

Berichtet, dass er Kopfschmerzen beziehungsweise Druckgefühl im Kopf fast jeden Tag habe, ein Kopfschmerzkalender wird nicht geführt.

Angegeben wird, dass er auch immer wieder Nebenhöhlenentzündungen habe.

Belastend sind die Schmerzen im linken Bein, er könne auch aus diesem Grund nicht schlafen. Er könne teilweise weder ein- noch durchschlafen.

Er nehme derzeit zum Schlafen Baldriantropfen. Baldrian nehme er fast täglich zum Schlafen ein.

Schwindelzustände beziehungsweise Gleichgewichtsstörungen werden nicht angegeben.

Er berichtet, dass er Stress einigermaßen gut aushalte.

Tageszeitlich signifikante Stimmungsschwankungen werden nicht angegeben.

Er berichtet, dass er in den letzten Jahren wenig soziale Kontakte habe.

Er benötigt vermehrt Erholung.

Angegeben werden teilweise Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen.

Er berichtet, dass er auch Menschenmengen nicht aushalte.

Selbstmordgedanken und Selbstmordversuch werden negiert.

Er berichtet über Versagensängste. Er hat auch Angst, die von ihm geforderte Leistung nicht mehr erbringen zu können.

Berichtet werden teilweise Existenz- und Zukunftsängste.

Er habe auch finanzielle Sorgen. Er habe ein Haus gebaut, er habe circa 240.000 Euro Schulden.

Er berichtet, dass das psychische Problem nicht im Vordergrund sei. Im Vordergrund sind derzeit die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates.

Der Untersuchte berichtet, dass er seine Freizeit zur Erholung benötige.

Er berichtet über Zustand nach CT- Infiltration am 18.05.2017.

Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandelnder Arzt:

Dr. XXXX , Arzt für AllgemeinmedizinDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin

Kein Facharzt für Psychiatrie

Kein Facharzt für Neurologie

Keine Psychotherapie

Aktuelle Medikation:

Deflamat, Seractil forte, Arcoxia (rumänisches Präparat) - laut Anamnese Schmerzmedikation.

Deflamat wird täglich eingenommen.

Sozialanamnese:

Familienanamnese bezüglich Depression, Suizid und Suchtanamnese werden nicht angegeben.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

1. Beschwerde, 29.09.2017:

Der Bandscheibenvorfall in Verbindung mit meiner Oberschenkelfraktur bereitet mir erhebliche Einschränkungen im Alltag.

Ständige Schmerzen beim Gehen, Liegen oder Sitzen.

Dazu kommt auch der psychische Stress nicht mehr im Leben meinen Anforderungen zurechtzukommen.

Habe Ängste dadurch den Arbeitsplatz zu verlieren. Habe mich von Freunden und Familie abgeschottet, da den Belastungen nicht mehr standhalte.

Versuche meine Beschwerden so wenig wie möglich an meinem Arbeitsplatz zu zeigen, deshalb versuche ich Tag für Tag alles dafür zu tun nur damit ich den Tag überstehe.

2. Sachverständigengutachten Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 07.07.2017:2. Sachverständigengutachten Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 07.07.2017:

Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule Position 02.01.02 30

Beeinträchtigung der linken Hüfte bei Zustand nach Oberschenkelfraktur links und Mehr-fachoperation 02.05.07 20 Gesamtgrad der Behinderung 30

3. Krankenhaus XXXX , Abteilung für Radiologie, 18.05.2017:3. Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Radiologie, 18.05.2017:

CT-Infiltration vom 18.05.2017 Befund:

CT-gesteuerte Epiduralinfiltration L5/S1 links

4. Institut für MRT- Diagnostik XXXX , Dr. XXXX , 21.04.2004:4. Institut für MRT- Diagnostik römisch 40 , Dr. römisch 40 , 21.04.2004:

L5/S1: Das linke Neuroforamen L5/S1 im Seitenvergleich geringgradig enger gestellt, nicht signifikant eingeengt. Mäßige bilaterale Spondyloarthrose.

5. Dr. XXXX , orthopädischer Befundbericht, 12.05.2017:5. Dr. römisch 40 , orthopädischer Befundbericht, 12.05.2017:

Diagnose:

• Blockierung SIG links

• Bandscheibenprolaps L5/S1 mit Wurzelbedrängung S1 links

• Zustand nach Oberschenkelbruch links, mehrfachoperiert 2003

6. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 29.09.2016:6. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 29.09.2016:

Diagnose:

• Lumboischialgie

• Zustand nach Femurnagelung links 2003

7. Krankenhaus XXXX , undatiert:7. Krankenhaus römisch 40 , undatiert:

Auszugsweise:

Die Untersuchung ergab einen Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule der operativ behandelt werden sollte.

Dieser Aufklärungsbogen dient ihrer Information.

8. PVA Landesstelle XXXX , 02.05.2018:8. PVA Landesstelle römisch 40 , 02.05.2018:

Rehabilitation:

Medizinische Rehabilitation beantragt.

9. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 22.05.2017:9. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 22.05.2017:

Überweisung an Physiotherapie Diagnose: Zustand Ct- gezielter Infiltration LWS

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter Allgemeinzustand

Ernährungszustand:

Guter Ernährungszustand

Größe: 180cm Gewicht: 76kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: kein Meningismus, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Pupillen rund, mittelweit, isokor, direkte und indirekte Lichtreaktion prompt, Bulbusmotilität frei, Zunge kommt gerade, Sensibilität intakt, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, Hör- und Sehvermögen altersentsprechend, keine Sprachstörung, keine Schluckstörung, keine Facialisdefizit, keine Doppelbilder.

Obere Extremität: grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Muskeleigenreflexe schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen, Sensibilität intakt, Fingerfertigkeit, Feinmotorik ungestört,

Faustschluss beidseits seitengleich, Arm-Vorhalte-Versuch: keine fallende Tendenz, Rechtshänder/Linkshänder, Finger- Nase- Versuch beidseits zielsicher.

Untere Extremität: grobe Kraft, Trophik, Tonus seitengleich, Patellarsehnenreflexe schwach auslösbar, Achillessehnenreflexe schwach auslösbar, Dysästhesie im Bereich des linken Oberschenkels wird angegeben, an der Außenseite (in der Operationsnarbe), übrige Sensibilität intakt, Gangbild, schonend hinkend links, Fersen-, Zehenspitzengang erschwert möglich, Lasegue negativ, Romberg endlagig links positiv, Unterberger- Tretversuch negativ, Finger-Boden-Abstand 30cm, Einbeinstand möglich:

Wirbelsäule, Gelenke: Streckhaltung im Bereich der Halswirbelsäule, Verhärtung der Nacken- Schultermuskulatur, Nacken- Schürzengriff frei, beide Hüftgelenke aktiv und passiv frei beweglich, Klopfschmerzen im Bereich der unteren LWS wird angegeben, Halswirbelsäule Innenrotation Seitwärtsneigung keine Einschränkung, BWS/LWS- Drehung/Rotation endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Schonend, hinkend links

Status Psychicus:

Zu Person, Zeit und Ort orientiert, Somatisierungsneigung,

Tageszeitlich signifikante Stimmungsschwankungen werden nicht angegeben.

wenig soziale Kontakte, keine aktuelle Suicidalität, keine produktive Symptomatik, keine

formale oder inhaltliche Denkstörung

benötigt vermehrt Erholung, Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, Schlafstörung, Gedankenduktus kohärent, Affekt adäquat, teilweise Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen, halte Menschenmengen nicht aus.

Selbstmordgedanken und Selbstmordversuch werden negiert.

Versagensängste,

teilweise Existenz- und Zukunftsängste.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Aufbrauchserscheinung der Wirbelsäule M54.4

Wahl des unteren Rahmensatzes, da zum Zeitpunkt der Untersuchungen keine neurologischen Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden können. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wird keine adäquate medikamentöse Therapie beziehungsweise Physiotherapie in Anspruch genommen.

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

2 Beeinträchtigung der linken Hüfte bei Zustand nach Oberschenkelbruch links und Mehrfachoperation

Wahl des oberen Rahmensatzes, da zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Bewegungseinschränkung der linken Hüfte besteht- diesbezüglich wird ein orthopädisches Fachgutachten empfohlen.

Pos.Nr. 02.05.07 GdB 20%

3 Immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig leichte depressive Episode

Wahl des unteren Rahmensatzes, da zum Zeitpunkt der Untersuchung weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch genommen wird.

Pos.Nr. 03.06.01 GdB 20%

4 Spannungskopfschmerz ohne neurologischen Defizite/chronisches Schmerzsyndrom leichte Verlaufsform

Wahl des unteren Rahmensatzes aufgrund fehlender neurologischer Defizite, schwach opiathaltige Analgetika sind nicht erforderlich.

Pos.Nr. 04.11.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionseinschränkung Nummer 1 wird durch die Nummer 2 und Nummer 3 nicht erhöht, wegen zusätzlich fehlender relevanter Beeinträchtigung, da zum Zeitpunkt der Untersuchung weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch genommen wird

im Vordergrund sind derzeit die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, vor allem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und linke Hüfte- diesbezüglich wird eine Neueinschätzung und ein orthopädisches Gutachten empfohlen.

Stellungnahme: Beschwerde vorbringend:

Es bestehen nach wie vor Schmerzen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Schmerzen linkes Bein und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie immer wieder auftretende Angstzustände, Versagensängste.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnte eine immer wieder auftretende depressive Episode festgestellt werden, ohne Psychosewertigkeit.

Der Beschwerdeführer nimmt derzeit weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch. Es wird auch keine adäquate Schmerztherapie in Anspruch genommen.

Im Vergleich zum Vorgutachten Dr. XXXX vom 23.08.2017 konnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Hinblick auf die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, im Bereich der Lendenwirbelsäule und linkes Bein festgestellt werden.Im Vergleich zum Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 23.08.2017 konnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Hinblick auf die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, im Bereich der Lendenwirbelsäule und linkes Bein festgestellt werden.

Laut vorliegender Befunde wurde am 18.05.2017 eine Computertomographieinfiltration im Bereich der Lendenwirbelsäule L5/S1 durchgeführt, weitere ct- gesteuerter Infiltrationen wurden nicht durchgeführt.

Des Weiteren wird vorgelegt, Krankenhaus XXXX (undatiert), dass beim Patienten ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt wurde, eine Operation diesbezüglich wurde empfohlen.Des Weiteren wird vorgelegt, Krankenhaus römisch 40 (undatiert), dass beim Patienten ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt wurde, eine Operation diesbezüglich wurde empfohlen.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnten weder an den oberen noch unteren Extremitäten keine relevanten neurologischen Reiz- und Ausfallserscheinungen in Hinblick auf die Beschwerden der Lendenwirbelsäule und Schmerzen linkes Bein nachgewiesen werden. Es konnten weder Gefühlsstörungen noch Lähmungserscheinungen festgestellt werden.

Beantwortung folgender Fragen:

Inwieweit hat das Beschwerdevorbringen des bP (psychischer Stress, Ängste, sozialer Rückzug) eine Auswirkung auf den Grad der Behinderung?

Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnten aus neuropsychiatrischer Sicht immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode festgestellt werden, Grad der Behinderung 20 Prozent- da zum Zeitpunkt der Untersuchung der bP weder neuropsychiatrische noch psychotherapeutische noch adäquate medikamentöse antidepressive Therapie in Anspruch.

Wie wirken sich die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den Grad der Behinderung aus, wie beeinflussen sie sich und welche Auswirkungen haben sie auf den Gesamtgrad der Behinderung.

Aufgrund der festgestellten depressiven Episoden, gegenwärtig leichte bestehen keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung aus neuropsychiatrischer Sicht.

Aufgrund der anhaltenden Beschwerden im Bereich des Stütz - und Bewegungsapparates wird eine neuerliche Untersuchung aus dem Fachgebiet der Orthopädie empfohlen.

[X] Nachuntersuchung, Begründung: aus neuropsychiatrischer ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Inanspruchnahme einer adäquaten Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten in 12 Monaten

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aufgrund der neuropsychiatrischen Untersuchung besteht keine Funktionseinschränkung, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 Meter nicht zulässt, auch das Einsteigen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie der Transport sind zumutbar. Eine fremde Gehhilfe wird nicht verwendet.

Es liegt keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (beziehungsweise öffentliche Verkehrsmittel) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht.

Es bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden.

Es besteht keine dauerhafte erhebliche Einschränkung des Immunsystems, welche die Beförderung in öffentliche Verkehrsmittel auf erhebliche Art und Weise erschwert beziehungsweise verunmöglicht.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

..."

Aufgrund der Angabe der Psychiaterin in ihrem Gutachten, wonach eine Neueinschätzung und ein orthopädisches Gutachten empfohlen wird, da derzeit die Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, vor allem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und linke Hüfte im Vordergrund seien, erfolgte in der Folge im Auftrag des BVwG die Erstellung eines diesbezüglichen orthopädischen Gutachtens durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Dessen Gutachten vom 08.11.2018 weist nachfolgenden Inhalt auf:

" ...

Anamnese:

Gerichtsverfahren-Grundlage:

Gutachten Dr. XXXX vom 7.7.2017-Wirbelsäulendegeneration 30 %, Beeinträchtigung linken Hüfte 20 %-gesamt 30 % sowie Gutachten Dr. XXXX vom 14.5.2018 mit den Diagnosen Wirbelsäulendegeneration 30 %, Einschränkung linken Hüfte 20 %, Depression 20 %, Spannungskopfschmerz 10 %. GdB 30 % bestätigt.Gutachten Dr. römisch 40 vom 7.7.2017-Wirbelsäulendegeneration 30 %, Beeinträchtigung linken Hüfte 20 %-gesamt 30 % sowie Gutachten Dr. römisch 40 vom 14.5.2018 mit den Diagnosen Wirbelsäulendegeneration 30 %, Einschränkung linken Hüfte 20 %, Depression 20 %, Spannungskopfschmerz 10 %. GdB 30 % bestätigt.

Gegen diese Einschätzungen wurde nun Berufung eingelegt.

In der Zwischenzeit keine stationären Behandlungen, keine neuen Befunde vorgelegt

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund der Antragstellung stehen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, vor allem der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Becken sowie in den Oberschenkel des linken Beines in Richtung Kniegelenk. Sonst werden derzeit explizit keine weiteren Beschwerden angegeben.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Seractil, Aspirin, die übrigen aus dem Vorgutachten angegebenen Medikamente werden nicht mehr eingenommen

Sozialanamnese:

Weiterhin arbeitet er als Schichtarbeiter bei einer Felgen produzierenden Firma

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Keine aktuellen Befunde seit dem letzten Gutachten, Vorbefunde werden eingesehen: Zuweisung Unfallabteilung wegen Lumboischalgie Krankenhaus XXXX -29.9.2016 CT gezielte Infiltration 18. 5. 2017 Krankenhaus XXXXKeine aktuellen Befunde seit dem letzten Gutachten, Vorbefunde werden eingesehen: Zuweisung Unfallabteilung wegen Lumboischalgie Krankenhaus römisch 40 -29.9.2016 CT gezielte Infiltration 18. 5. 2017 Krankenhaus römisch 40

MRT der LWS vom 21.4.2014-Spondylarthrose L4/5 sowie Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Beteiligung der Nervenwurzel S1 links

orthopädischer Befundbericht 12.5.2017 Krankenhaus XXXX -SEG Blockierung links Bandscheibenschaden L5/S1, Zustand nach Oberschenkelfraktur links 2003orthopädischer Befundbericht 12.5.2017 Krankenhaus römisch 40 -SEG Blockierung links Bandscheibenschaden L5/S1, Zustand nach Oberschenkelfraktur links 2003

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Er kommt heute gehend zur Untersuchung, ohne Gehhilfe sicher, keine Dyspnoe, Sensorium erhalten

Ernährungszustand:

Unauffällig

Größe: 180 cm Gewicht: 73 kg Blutdruck: Normal

beschrieben

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum unauffällig Thorax symmetrisch, Cor rhythmisch Pulmo vesikulär, Abdomen im Thoraxniveau

Wirbelsäule: im Wesentlichen gerade, leichter Rundrücken, Lumbaler Hartspann mit Druckempfindlichkeit, Kopfbeweglichkeit frei, Jugulumabstand ein QF, nach hinten etwa 30, Finger-Boden-Abstand etwa 15 cm mitaufzurichten spontan und angegebenen Schmerzen obere

Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form

und Farbe, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Nacken-und Schürzengriff erhalten, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung

untere Extremitäten: äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form

und Farbe, wenngleich das linke Bein etwas verschmächtigt erscheint, Kniegelenke gut beweglich, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Laseque Zeichen negativ, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung, Benützungszeichen erhalten

Status Psychicus:

Orientierung: im eigenen persönlichen Bereich, in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension erhalten Antrieb: angepasst

Denken: Gedächtnisleistungen, Konzentration, Auffassungsvermögen erhalten, logische Abfolge einer Handlung kann ausreichend erfasst und entwickelt werden emotionale Kontrolle: angemessene Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke

soziale Funktion: zwischenmenschliche Beziehungen in Familie, Freundeskreis und Alltag sind ausreichend vorhanden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Wirbelsäulendegeneration, Bandscheibenschaden L5/S1 mit berichteter periphere Symptomatik, derzeit kein sensomotorisches Defizit-Rahmensatz 30-40 %

Pos. Nr. 02.01.02 GdB 40%

2 Zustand nach Oberschenkelfraktur links und mehrfach notwendigen Operationen bei noch liegendem Marknagel, subjektive Überlastungsschmerzen bei derzeit freier Beweglichkeit, unverändert übernommen

Pos. Nr. 02.05.07 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Position wird wegen Geringfügigkeit in der untergeordneten Position nicht weiter beeinflusst

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Die frühere Depression sowie das Spannungskopfschmerz werden heute nicht angegeben und somit auch nicht mehr berücksichtigt

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Spannungskopfschmerz und Depression nicht mehr berücksichtigt

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Steigerung der führenden Diagnose bei nachvollziehbaren Beschwerden.

Folgende Fragen waren zu bearbeiten:

die Diagnose und der gesonderte Grad der Behinderung ist oben ersichtlich. Ebenso die gewählte Richtsatzposition. Die Rahmensätze wurden entsprechend berücksichtigt. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ebenso oben ersichtlich. Eine Nachuntersuchung könnte entfallen.

Entgegen dem Gutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX habe ich die führenden Diagnosen entsprechend meinem orthopädischen Hintergrund höher eingeschätzt, da doch periphere Symptome vorliegen, diese aber nicht eindeutig radikulär zuzuordnen sind. Somit sind die Beschwerden des Antragstellers entsprechend gewürdigt wurden. Andere Beschwerden werden heute nicht berücksichtigt, da die Depression und die Spannungskopfschmerz aus dem Vorgutachten heute auch nicht angegeben wurden und bzw. nicht feststellbar waren.Entgegen dem Gutachten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 habe ich die führenden Diagnosen entsprechend meinem orthopädischen Hintergrund höher eingeschätzt, da doch periphere Symptome vorliegen, diese aber nicht eindeutig radikulär zuzuordnen sind. Somit sind die Beschwerden des Antragstellers entsprechend gewürdigt wurden. Andere Beschwerden werden heute nicht berücksichtigt, da die Depression und die Spannungskopfschmerz aus dem Vorgutachten heute auch nicht angegeben wurden und bzw. nicht feststellbar waren.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Herr XXXX ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm möglich, eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm möglich, auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein-und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.Herr römisch 40 ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm möglich, eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihm möglich, auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein-und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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