Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2157662-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-410/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-410/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2014 Richter am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 27.05.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem festgestellt wird, dass er aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die sich unter Einrechnung aller seiner bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebene Gehaltsstufe des Schemas Verwaltungsgericht Wien (VGW) übergeleitet wird. Weiters beantragte er die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund dieser Überleitung in die Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts.
Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung sei er der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt worden und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die DO 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem § 13 leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und §§ 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 gelte für ihn mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren.Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung sei er der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt worden und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die DO 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem Paragraph 13, leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und Paragraphen 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 gelte für ihn mit den Abweichungen des Paragraph 9, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren.
Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum vor. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II, Verwendungsgruppe A, eingereiht gewesen seien, sehe § 22a VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor.Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des Paragraph 22, Ziffer eins bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum vor. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei, Verwendungsgruppe A, eingereiht gewesen seien, sehe Paragraph 22 a, VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor.
Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien.
Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.
2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 27.04.2016, Zl. MA 2/0737026 B, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.01.2017, Zl. VGW-171/053/8057/2016-6, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, LGBl. 38/2016, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 27.04.2016, Zl. MA 2/0737026 B, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.01.2017, Zl. VGW-171/053/8057/2016-6, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.
3. Mit Schreiben vom 14.02.2017, eingelangt am 17.02.2017, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien weitergeleitet.
4. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung des Beschwerdeführers in das Schema VGW aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit 01.01.2014 eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen gemäß §§ 5 Abs. 1, 9, 22 Z 4 bis 7 und 22a VGW-DRG nicht vorgesehen und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass sohin der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund seiner Einreihung in eine andere Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei.4. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung des Beschwerdeführers in das Schema VGW aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit 01.01.2014 eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 9, 22, Ziffer 4 bis 7 und 22 a VGW-DRG nicht vorgesehen und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass sohin der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund seiner Einreihung in eine andere Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien grundsätzlich mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht würden und ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt werde.
Da gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG statt. § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug.Da gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 sowie Paragraph 22 a, VGW-DRG statt. Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug.
Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. § 22a VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. § 22a VGW-DRG erscheine aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Darüber hinaus verbiete Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG im Falle einer Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften.Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. Paragraph 22 a, VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben des Schemas römisch zwei des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. Paragraph 22 a, VGW-DRG erscheine aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Darüber hinaus verbiete Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG im Falle einer Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften.
Auch Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegte Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden. Ferner differenziere das VGW-DRG im Übrigen nicht dahingehend, ob ein Mitglied zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger gestanden sei. Vielmehr seien gemäß § 9 Z 2 VGW-DRG sämtliche sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen.Auch Artikel 45, AEUV und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegte Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden. Ferner differenziere das VGW-DRG im Übrigen nicht dahingehend, ob ein Mitglied zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger gestanden sei. Vielmehr seien gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG sämtliche sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 11.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und führte insbesondere (erneut) aus, dass die gegenständlichen Bestimmungen auch gegen die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels des Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verstießen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 11.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und führte insbesondere (erneut) aus, dass die gegenständlichen Bestimmungen auch gegen die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels des Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG verstießen.
6. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.
Der Beschwerdeführer war ab dem 01.07.2008 bis unmittelbar vor seiner Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Wien beim Asylgerichtshof beschäftigt und stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017 wurde der Beschwerdeführer der Dienstordnung 1994 unterstellt und auf seine besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen.Eine derartige Regelung wird in Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen.
Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W128.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG,