TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W128 2157662-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51
VGW-DRG §22
VGW-DRG §22a
VGW-DRG §9 Z1
VGW-DRG §9 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2157662-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-410/2017-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2014 Richter am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 27.05.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem festgestellt wird, dass er aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ab dem 01.01.2014 in die sich unter Einrechnung aller seiner bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebene Gehaltsstufe des Schemas Verwaltungsgericht Wien (VGW) übergeleitet wird. Weiters beantragte er die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund dieser Überleitung in die Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts.

Dazu führte er zusammengefasst aus, mit Wirksamkeit seiner Ernennung sei er der Dienstordnung 1994 (DO 1994) unterstellt worden und solcher Art in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien gelte die DO 1994 für ihn aber nur eingeschränkt, wobei unter anderem § 13 leg. cit. über die anrechenbare Dienstzeit und §§ 14 und 15 leg. cit. über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung nicht anzuwenden seien. Die Besoldungsordnung 1994 gelte für ihn mit den Abweichungen des § 9 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG). Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bei mit Wirksamkeit zum 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien erfolge grundsätzlich nach jeweils vier Jahren.

Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die bereits am 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) angehört hätten, würden die Übergangsbestimmungen des § 22 Z 1 bis 6 VGW-DRG gelten; diese sähen eine Überleitung aus der bisherigen Gehaltsgruppe bzw. Dienstklasse in das Schema VGW sowie, um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, einen abweichenden Vorrückungszeitraum vor. Für mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannte Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II, Verwendungsgruppe A, eingereiht gewesen seien, sehe § 22a VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW sowie eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage vor.

Keine der beiden Übergangsbestimmungen sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, sodass sämtliche bisherige Ausbildungen und Dienstverhältnisse nicht angerechnet worden seien.

Dies stelle eine Benachteiligung aller vor ihrer Ernennung Nicht-Bediensteten der Gemeinde Wien dar, insbesondere auch jener Mitglieder, die am 31.12.2013 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien gestanden seien, denn für diese Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelte ein uneingeschränkter Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten für die Vorrückung. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie der in Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.

2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 27.04.2016, Zl. MA 2/0737026 B, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.01.2017, Zl. VGW-171/053/8057/2016-6, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben, da durch die 8. Novelle des VGW-DRG, LGBl. 38/2016, eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit der Erstbehörde u.a. in Dienstrechtsangelegenheiten eingetreten sei, welche im gegenständlichen Fall eine Übertragung der Zuständigkeit in den Bereich der Landesvollziehung bewirkt habe.

3. Mit Schreiben vom 14.02.2017, eingelangt am 17.02.2017, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien weitergeleitet.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde festgestellt, dass bei Einreihung des Beschwerdeführers in das Schema VGW aus Anlass seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien mit 01.01.2014 eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen gemäß §§ 5 Abs. 1, 9, 22 Z 4 bis 7 und 22a VGW-DRG nicht vorgesehen und die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW zu Recht erfolgt sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass sohin der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund seiner Einreihung in eine andere Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts als unbegründet abzuweisen sei.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien grundsätzlich mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht würden und ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt werde.

Da gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen werde, finde die Berücksichtigung von Vordienstzeiten lediglich im Umfang des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG statt. § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG gelte nur für Personen, die unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien Mitglied des UVS Wien gewesen seien und habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken. Diese Regelung diene dem Zweck der Besitzstandwahrung und nehme auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug.

Diese gesetzliche Differenzierung sei daher gerechtfertigt. § 22a VGW-DRG nehme unmissverständlich lediglich auf Beamtinnen und Beamte Bezug, die vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII des Schemas II des Magistrats der Stadt Wien eingereiht gewesen seien. § 22a VGW-DRG erscheine aufgrund seines äußerst eingeschränkten Anwendungsbereiches auf einige wenige Personen verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Darüber hinaus verbiete Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG im Falle einer Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften.

Auch Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegte Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden. Ferner differenziere das VGW-DRG im Übrigen nicht dahingehend, ob ein Mitglied zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger gestanden sei. Vielmehr seien gemäß § 9 Z 2 VGW-DRG sämtliche sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 11.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag und führte insbesondere (erneut) aus, dass die gegenständlichen Bestimmungen auch gegen die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels des Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verstießen.

6. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.

Der Beschwerdeführer war ab dem 01.07.2008 bis unmittelbar vor seiner Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Wien beim Asylgerichtshof beschäftigt und stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017 wurde der Beschwerdeführer der Dienstordnung 1994 unterstellt und auf seine besoldungsrechtliche Einreihung in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen.

Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, lauten:

"Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.

[...]"

"Besoldung

§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt:

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.647,80

02

5.981,25

03

6.314,67

04

6.648,06

05

7.228,87

06

7.562,28

07

7.895,72

08

8.229,12

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

Z 3 bis Z 4 [...]

5. Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.

6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.

[...]"

"Übergangsbestimmungen

§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.

2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§ 12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

 

 

 

Gehaltsstufe 3 1. Jahr

3 Jahre,

 

 

Gehaltsstufe 3 2. Jahr

1 Jahr,

 

 

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr

2 Jahre,

 

 

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr

1 Jahr,

 

 

Gehaltsstufe 8

1 Jahr und

 

 

Gehaltsstufe 9

2 Jahre.

 

 

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

 

 

 

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15

3 Jahre,

 

 

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20

1 Jahr,

 

 

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2

3 Jahre und

 

 

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3

1 Jahr.

 

 

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

§ 22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

 

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.

3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus

a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,

zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."

3.2.1. Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch § 9 VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt. Durch § 5 Abs. 1 VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen.

Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VGW-DRG erfolgen, wobei der Beschwerdeführer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da er weder am 31.12.2013 dem UVS angehörte, noch zu diesem Zeitpunkt zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen ist.

Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er dem Gesetz entsprechend gemäß § 9 Z 1 und 2 VGW-DRG mit seiner Ernennung zu Verwaltungsrichter am 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag 01.01.2014, Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde.

Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die Einstufung nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt sei, sondern macht geltend, dass der Gleichheitsgrundsatz es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gebiete, dass es unzulässig sei, bei einer Anrechnung, so sie der Gesetzgeber vorsehe, danach zu differenzieren, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land oder bei einer Gemeinde zurückgelegt worden seien.

Im Hinblick auf diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G 57/2018, zu verweisen.

Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, LGBl 84/2012, eindeutig ergibt, dass § 22 VGW-DRG der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien dient. Durch die Bestimmung des §22 VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist.

Im Lichte der bereits in Art. 151 Abs. 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es laut Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.

Es bestehen laut Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, dass diese Bestimmung nicht für ehemalige Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate anderer Länder gilt, weil auf Grund des bundesstaatlichen Prinzips und der unterschiedlichen Gesetzgeber das dienstrechtliche System in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der besoldungsrechtlichen Stellung von Landesbediensteten ist es daher nicht geboten, für die ehemaligen Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate jeweils eigene Überleitungsbestimmungen zu erlassen, weil dadurch erneut Ungleichbehandlungen geschaffen würden, weshalb keine Bedenken gegen § 22 VGW-DRG bestehen.

Zu § 22a VGW-DRG hielt der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis fest, dass es im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unsachlich ist, für die in § 22a VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen somit ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anzuknüpfen und somit die Überleitung nach §22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen.

Auch handelt es sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen VII bis IX nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist, sondern gemäß § 17 Abs. 1 BO 1994 durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung.

Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Art. 21 Abs. 4 B-VG handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG vor.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 14.06.2018, G 57/2018) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.1.).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtliche Stellung, Gehaltsstufe,
Landesbeamter, Landesverwaltungsgericht, Richter, Überleitung, UVS
Wien, VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2157662.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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