TE Vwgh Beschluss 1999/3/10 97/09/0001

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §13 Abs2;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §6 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des D in Mödling, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 21. Dezember 1996, Zl. 22.301/3-IV/3/96, betreffend Unterschutzstellung des Hauptgebäudes des Ackerbürgerhauses in Mödling, Fleischgasse 1, nach dem Denkmalschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die von D erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1996 wurde der Berufung des D gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DMSG) insofern Folge gegeben, daß der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25. Jänner 1996 hinsichtlich der Unterschutzstellung der Wirtschaftsgebäude (Nebengebäude, Nebentrakte) des A-Hauses in Mödling, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Hinsichtlich des Hauptgebäudes wurde der Bescheid des Bundesdenkmalamtes, daß die Erhaltung des A-Hauses in Mödling, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, vollinhaltlich bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von D erhobene Beschwerde.

D beantragt darin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Er erachtet sich durch die "unrichtige Anwendung der §§ 37, 45/2, 39/2, 58/2, 60 AVG und §§ 1 und 3 DSchG in seinen Rechten verletzt". In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, daß die Unterschutzstellung von der Behörde aufgrund unzulänglicher bzw. unrichtiger Befundaufnahme erfolgt sei und das für die Begründung der Unterschutzstellung herangezogene Gutachten fehlerhaft sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1999 hat die C-REAL Hotel-Immobilienerrichtungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unter Vorlage eines Grundbuchauszuges vom 15. Jänner 1999 mitgeteilt, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 1. Oktober 1998 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ, Grundbuch Mödling zu ihren Gunsten einverleibt worden sei. Gleichzeitig erklärte die genannte Gesellschaft in diesem Schriftsatz, daß sie als nunmehrige Grundeigentümerin sich nicht gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Unterschutzstellung bzw. Teilunterschutzstellung nach dem DMSG ausspreche und das (von D anhängig gemachte) Beschwerdeverfahren infolge Wegfall der Beschwer einzustellen sein dürfte.

Dieses Vorbringen der als nunmehrige Grundeigentümerin aufgetretenen Gesellschaft wurde dem D gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Klaglosstellungsanfrage vom 9. Februar 1999 zur Stellungnahme vorgehalten.

D hat sich hiezu mit Schriftsatz vom 18. Februar 1999 dahingehend geäußert, er habe seine Liegenschaft wegen drohender Zwangsversteigerung mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1998 an die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin verkaufen müssen. Er sei seiner Räumungsverpflichtung gegenüber der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin nicht nachgekommen, weshalb beim Bezirksgericht Mödling ein Räumungsverfahren gegen ihn anhängig sei. In diesem Verfahren werde sein Einwand geprüft, daß Bedingung des Kaufvertrages gewesen sei, daß die Käuferin und nunmehrige Liegenschaftseigentümerin die anhängigen Beschwerden (beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof) nicht zurückziehe. Da bei "Stattgeben dieses Einwandes das Räumungsbegehren abgewiesen werden müßte, es in weiterer Folge zur Aufhebung des Kaufvertrages kommt und der Beschwerdeführer damit wieder Eigentümer der Liegenschaft wird", bestehe nach wie vor "das selbe Interesse" an der meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof; er halte seine Beschwerde aufrecht.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt hat D seine Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1998 verkauft und wurde danach die C-REAL Hotel-Immobilienerrichtungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 1. Oktober 1998 als Liegenschaftseigentümerin grundbücherlich eingetragen. Durch diesen Eigentumswechsel hat D seine (bei Beschwerdeerhebung gegeben gewesene) Parteistellung in dem Verfahren auf bescheidmäßige Feststellung des Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals im Sinn des § 3 Abs. 1 DMSG während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens verloren, weil er nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer der unter Schutz gestellten unbeweglichen Sache ist (vgl. §§ 1 Abs. 3 und 3 Abs. 3 DMSG). Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in bezug auf die Unterschutzstellung eines nicht mehr im Eigentum des D stehenden Gebäudes wirkt daher nicht fort. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die im angefochtenen Bescheid erfolgte Unterschutzstellung im Sinn des § 3 Abs. 1 DMSG "dingliche Wirkung" hat; ein neuer Eigentümer tritt demnach in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Vorgängers ein bzw. wird zufolge § 6 Abs. 4 DMSG die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses durch den Eigentumswechsel nicht berührt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 96/09/0208). Die aufgrund des Eigentumswechsels mit der bescheidmäßigen Unterschutzstellung belastete grundbücherliche Eigentümerin hat aber erklärt, sich nicht gegen diese Unterschutzstellung auszusprechen; diese Eigentümerin hat weder eine Beschwerde erhoben, noch ihren Eintritt in das (von D anhängig gemachte) Beschwerdeverfahren erklärt, sondern die Einstellung dieses Verfahrens angeregt. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des D zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein. In der Äußerung des D wird kein Interesse dargelegt, das eine meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die von ihm erhobene Beschwerde erforderlich erschienen ließe. Seine Behauptung, bei einer allfälligen Abweisung des gegen ihn gerichteten Räumungsbegehrens "kommt es in weiterer Folge zur Aufhebung des Kaufvertrages" bzw. er werde "damit wieder Eigentümer der Liegenschaft" ist weder rechtlich nachvollziehbar, noch vermag diese über zukünftige Ereignisse angestellte Prognose daran etwas zu ändern, daß D nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer der maßgebenden Liegenschaft ist.

Solcherart ist der ursprüngliche Beschwerdeführer D in gleicher Weise wie seine Rechtsnachfolgerin durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, daß bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit (hier: durch Eigentumswechsel) nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen, oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094, vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0001, vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0337, und vom 3. September 1998, Zl. 98/09/0049). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind von vornherein ohne nähere Prüfung nicht als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (womit erkennbar Aufwandersatz gemeint ist) zuerkannt.

Wien, am 10. März 1999

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090001.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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