TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W270 2170585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W270 2170585-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX alias XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 alias römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2015 gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er in der 11. Klasse eine Freundin namens

XXXX gehabt habe. Am 16.04.2015 habe er sich mit ihr in einem Hotel verabredet. Dorthin sei auch die Polizei mitsamt ihrem Vater und ihrem Bruder gekommen. Aus Angst sei der Beschwerdeführer geflüchtet und unverzüglich nach Kabul gereist. Als Rückkehrbefürchtung führte er an, dass er Angst vor der Rache der Familie seiner Freundin habe und eine Verfolgung durch den Staat befürchte, weil solche Fälle auf das schärfste verurteilt würden.römisch 40 gehabt habe. Am 16.04.2015 habe er sich mit ihr in einem Hotel verabredet. Dorthin sei auch die Polizei mitsamt ihrem Vater und ihrem Bruder gekommen. Aus Angst sei der Beschwerdeführer geflüchtet und unverzüglich nach Kabul gereist. Als Rückkehrbefürchtung führte er an, dass er Angst vor der Rache der Familie seiner Freundin habe und eine Verfolgung durch den Staat befürchte, weil solche Fälle auf das schärfste verurteilt würden.

3. Bei seiner Einvernahme am 04.08.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er in der 11. Klasse ein Mädchen namens XXXX kennengelernt habe. Sie hätten sich heimlich getroffen und auch Geschlechtsverkehr gehabt. Der Bruder sowie auch die Cousins von XXXX hätten jedoch über diese Treffen Bescheid gewusst und den Beschwerdeführer mehrmals gewarnt und bedroht. Als er vorgeschlagen habe, dass sie heiraten könnten, habe3. Bei seiner Einvernahme am 04.08.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er in der 11. Klasse ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt habe. Sie hätten sich heimlich getroffen und auch Geschlechtsverkehr gehabt. Der Bruder sowie auch die Cousins von römisch 40 hätten jedoch über diese Treffen Bescheid gewusst und den Beschwerdeführer mehrmals gewarnt und bedroht. Als er vorgeschlagen habe, dass sie heiraten könnten, habe

XXXX ihm gesagt, dass sie bereits ihrem Cousin versprochen worden sei. Nach einiger Zeit habe der Beschwerdeführer eine Prüfung an der Universität in der Provinz Baghlan absolviert und sei für ein Jahr an die Universität in der Provinz Bamian gegangen. Bei Rückkehr an die Universität in Baghlan habe er XXXX erneut getroffen. Sie seien in ein Restaurant gegangen, hätten Tee getrunken und anschließend auch Geschlechtsverkehr gehabt. Plötzlich hätte jedoch jemand an die Tür geklopft. Seine Freundin habe diese geöffnet, und geschrien, dass ihr Vater, ihr Cousin sowie ihr Bruder vor der Tür stehen würden. Diese seien zuvor bei der Polizei gewesen. Sie seien gewaltsam in das Zimmer eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin aus dem Fenster fliehen müssen. Da er im Zentrum der Provinzhauptstadt gewesen sei habe er sich einige Zeit versteckt und wäre anschließend am selben Tag noch nach Kabul gefahren. Dort habe er seine Mutter und seinen Schwager angerufen und diesen alles erzählt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er aufgrund der Umstände nicht mehr zurückkommen könne. Auch eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstatten können, weil Afghanistan eine islamische Republik ist und man wegen dem was er getan habe, gesteinigt würde. Daher sei ihm keine andere Möglichkeit gebliebenrömisch 40 ihm gesagt, dass sie bereits ihrem Cousin versprochen worden sei. Nach einiger Zeit habe der Beschwerdeführer eine Prüfung an der Universität in der Provinz Baghlan absolviert und sei für ein Jahr an die Universität in der Provinz Bamian gegangen. Bei Rückkehr an die Universität in Baghlan habe er römisch 40 erneut getroffen. Sie seien in ein Restaurant gegangen, hätten Tee getrunken und anschließend auch Geschlechtsverkehr gehabt. Plötzlich hätte jedoch jemand an die Tür geklopft. Seine Freundin habe diese geöffnet, und geschrien, dass ihr Vater, ihr Cousin sowie ihr Bruder vor der Tür stehen würden. Diese seien zuvor bei der Polizei gewesen. Sie seien gewaltsam in das Zimmer eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin aus dem Fenster fliehen müssen. Da er im Zentrum der Provinzhauptstadt gewesen sei habe er sich einige Zeit versteckt und wäre anschließend am selben Tag noch nach Kabul gefahren. Dort habe er seine Mutter und seinen Schwager angerufen und diesen alles erzählt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er aufgrund der Umstände nicht mehr zurückkommen könne. Auch eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstatten können, weil Afghanistan eine islamische Republik ist und man wegen dem was er getan habe, gesteinigt würde. Daher sei ihm keine andere Möglichkeit geblieben

4. Mit Schreiben vom 17.08.2017 und 21.08.2017 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel - insbesondere auch ein Video zum Schulweg - zu seinem Fluchtvorbringen vor.

5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 25.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 25.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Bei Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte nicht in eine ausweglose Lage geraten. Zudem sei es ihm als volljährigen, arbeitsfähigen, kräftigen Mann mit guter Schulausbildung möglich und zumutbar, in Afghanistan selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung) gerügt. Des Weiteren werden weitere Beweismittel zu den Risikoprofilen des Beschwerdeführers und zur Sicherheitslage in Afghanistan - vornehmlich bezogen auf Kabul - vorgelegt.

7. Gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

8. Am 08.10.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurden noch weitere Länderinformationen in das Verfahren eingeführt, hinsichtlich welcher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

9. Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten und sonstigen länderkundlichen Informationen Stellung und wies auf weitere Beweismittel zur Lage der Ismailiten in Afghanistan, zu Blutrache und Ehrenmorden und zur Sicherheits- sowie Versorgungslage hin.

10. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 weitere länderkundliche Informationen übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

11. Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 erstattete der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme und verwies in dieser auf weitere Beweismittel betreffend die Situation der Hazara in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Baghlan, im Distrikt Dahana-e-Ghori, im Dorf XXXX geboren. Seine Schulausbildung sowie auch sein Studium an der Universität absolvierte er in der Provinzhauptstadt, Pul-i-Khumri.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan, im Distrikt Dahana-e-Ghori, im Dorf römisch 40 geboren. Seine Schulausbildung sowie auch sein Studium an der Universität absolvierte er in der Provinzhauptstadt, Pul-i-Khumri.

1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. II.1.3.).1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.).

1.1.2. Volksgruppe und Religion:

Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam (Ismailit).

1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:

1.1.3.1. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in dessen Heimatdorf in Afghanistan. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind bereits verheiratet und leben bei ihren Ehemännern. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits vor dessen Flucht verstorben.

1.1.3.2. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan über landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von zwei bis zweieinhalb Hektar. Die Grundstücke wurden an Leute in der Umgebung verpachtet, welche diese bewirtschaften. Die Mutter des Beschwerdeführers erhält von diesen ein Fünftel der Ernten als Pachtzins. Da der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben ist, ist er der Erbe dieser Grundstücke.

1.1.3.3. Der Beschwerdeführer steht ungefähr ein bis zweimal im Monat mit seiner Familie in Kontakt. Wenn diese Guthaben aufgeladen oder Zugang zum Internet haben, kann er auch öfters mit ihnen sprechen.

1.1.3.4. Der Beschwerdeführer hat außerdem über Facebook auch Kontakt zu seinen ehemaligen Klassenkameraden in Afghanistan.

1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:

1.1.4.1. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung in Afghanistan (vier Jahre Grundschule, acht Jahre Gymnasium).

1.1.4.2.Danach studierte der Beschwerdeführer zwei Semester lang Wirtschaft an der Universität in der Provinz Baghlan und ein Jahr an einer Universität in der Provinz Bamian. Das dritte Semester seines Studiums an der Universität seiner Heimatprovinz konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht nicht abschließen.

1.1.4.3. Der Beschwerdeführer war während seiner Schulzeit für drei bis vier Jahre als Hilfskraft in Geschäften, welche Obstsäfte verkauften, tätig. Mit diesen Tätigkeiten konnte er sich seinen Lebensunterhalt in Afghanistan verdienen.

1.1.5. Gesundheitszustand:

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

1.1.6. Ausreise aus dem Heimatstaat und Antragstellung in Österreich:

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan ungefähr im April 2015 verlassen und stellte schließlich am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer lernte seine Freundin, " XXXX ", kennen, als er in die 11. Klasse ging.1.2.1. Der Beschwerdeführer lernte seine Freundin, " römisch 40 ", kennen, als er in die 11. Klasse ging.

1.2.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines sittlichen Vergehens (Unzucht) von der Familie seiner Freundin persönlich bedroht wurde oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden.

1.2.3. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Familie seiner Freundin Kenntnis davon erlangte, dass der Beschwerdeführer und dessen Freundin Geschlechtsverkehr hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass offizielle Strafverfolgungsmaßnahmen seitens des afghanischen Staats gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden.

1.2.4. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Familie von " XXXX " um eine einflussreiche Familie handelt.1.2.4. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Familie von " römisch 40 " um eine einflussreiche Familie handelt.

1.2.5. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seines Bekenntnisses zur schiitischen (ismailitischen) Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.

1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in XXXX .1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in römisch 40 .

1.3.2. In Österreich leben weder Verwandte noch sonstige nahe Angehörige des Beschwerdeführers. Er selbst ist ledig.

1.3.3. Der Beschwerdeführer hat bereits das Zertifikat für das Sprachniveau A2 in Deutsch erlangt. Zudem besuchte er für zwei Monate einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1. Die Prüfung dazu hat er noch nicht abgelegt. Aktuell besucht der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs, er lernt jedoch in seinem Lehrbetrieb sowie von zu Hause aus über Youtube weiterhin Deutsch. Des Weiteren nahm er am 08.09.2016 an einer Kompetenzanalyse der XXXX teil.1.3.3. Der Beschwerdeführer hat bereits das Zertifikat für das Sprachniveau A2 in Deutsch erlangt. Zudem besuchte er für zwei Monate einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1. Die Prüfung dazu hat er noch nicht abgelegt. Aktuell besucht der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs, er lernt jedoch in seinem Lehrbetrieb sowie von zu Hause aus über Youtube weiterhin Deutsch. Des Weiteren nahm er am 08.09.2016 an einer Kompetenzanalyse der römisch 40 teil.

1.3.4. In seiner Freizeit trifft der Beschwerdeführer an den Wochenenden seine österreichischen Kollegen und Freunde. Mit seinen afghanischen Freunden geht er spazieren oder spielt Karten. Er spielt zudem gerne Volleyball und hat bereits in zwei Volleyballteams gespielt. Bei einem handelte es sich um das Team XXXX vom Volleyballclub XXXX in XXXX .1.3.4. In seiner Freizeit trifft der Beschwerdeführer an den Wochenenden seine österreichischen Kollegen und Freunde. Mit seinen afghanischen Freunden geht er spazieren oder spielt Karten. Er spielt zudem gerne Volleyball und hat bereits in zwei Volleyballteams gespielt. Bei einem handelte es sich um das Team römisch 40 vom Volleyballclub römisch 40 in römisch 40 .

1.3.5. Seine österreichische Kontaktperson ist seine Patentante "

XXXX ".römisch 40 ".

1.3.6. Sein soziales Umfeld bezeichnet den Beschwerdeführer als freundlichen, aufgeschlossenen, lustigen, verlässlichen, rücksichtsvollen und hilfsbereiten jungen Mann.

1.3.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 01.05.2017 im Café Restaurant Sacher XXXX als Kochlehrling beschäftigt. Der Geschäftsführer, XXXX , beschreibt den Beschwerdeführer als engagierten, fleißigen, genauen und unersetzbaren Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer erhält im zweiten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung von zumindest EUR 825.1.3.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 01.05.2017 im Café Restaurant Sacher römisch 40 als Kochlehrling beschäftigt. Der Geschäftsführer, römisch 40 , beschreibt den Beschwerdeführer als engagierten, fleißigen, genauen und unersetzbaren Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer erhält im zweiten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung von zumindest EUR 825.

1.3.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

1.4. Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan:

1.4.1. Der Beschwerdeführer könnte nach Rückkehr nach Afghanistan in geringfügigem Ausmaß und vorübergehend von seiner - nach wie vor im Heimatstaat lebenden - Familie finanziell unterstützt werden.

1.4.2. Für den Beschwerdeführer besteht außerdem die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe zu beziehen:

Von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART II - Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran". Das Projekt wird durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert.Von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART römisch zwei - Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran". Das Projekt wird durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert.

Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr in die Islamische Republiken Afghanistan und Iran sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden.

Das Projekt sieht die Teilnahme von 490 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen.

Die Maßnahmen, die die Rückkehrer/innen bei ihren Reintegrationsbemühungen unterstützen, werden gemeinsam mit dem Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt.

IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um:

Rückkehrunterstützung

* Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich;

* Möglichkeit der Erhebung der familiären Situation im Rückkehrland im Falle der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen;

* Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets);

* Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien Schwechat;

* Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise zum endgültigen Zielort in Afghanistan und der Islamischen Republik Iran;

* Temporäre Unterkunft nach der Ankunft im Rückkehrland.

Reintegrationsunterstützung

* Beratung der Projektteilnehmer/innen nach der Rückkehr bezüglich ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation;

* Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld: EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken;

* Unterstützung in Form von Sachleistungen wie

* Unterstützung bei Gründung von oder Beteiligung an einem Unternehmen (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren);

* Aus- und Weiterbildung;

* Unterkunft;

* Unterstützung für Kinder;

* Medizinische Unterstützung

* Leitfaden zur Unternehmensgründung und Weitervermittlung zu kostenlosen Business Trainings.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil.

Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren.

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.612 registrierten zivilen Opfer (440 Tote und 1.172 Verletzte). Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen.

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen. Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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