Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W209 2165530-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Johannes SCHALK, Internationale Baptistengemeinde Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 1079045704 - 180975655, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte III., IV. und V.) sowie Verhängung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbots, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Verpflichtung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt VI.) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Johannes SCHALK, Internationale Baptistengemeinde Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 1079045704 - 180975655, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.) sowie Verhängung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbots, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Verpflichtung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch sechs.) zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 auf ein Jahr herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge: BF) stellte am 21.07.2015 zum ersten Mal einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am 01.01.2000 in der Provinz Ghazni geboren und habe danach in Herat und die letzten drei Jahre im Iran gelebt. Er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Er habe Angst vor Angriffen der Taliban und des IS gehabt. Zudem habe es keine Möglichkeit eines regelmäßigen Schulbesuchs gegeben. Im Iran habe er befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, da er sich dort illegal aufgehalten habe.1. römisch 40 (in der Folge: BF) stellte am 21.07.2015 zum ersten Mal einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am 01.01.2000 in der Provinz Ghazni geboren und habe danach in Herat und die letzten drei Jahre im Iran gelebt. Er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Er habe Angst vor Angriffen der Taliban und des IS gehabt. Zudem habe es keine Möglichkeit eines regelmäßigen Schulbesuchs gegeben. Im Iran habe er befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, da er sich dort illegal aufgehalten habe.
2. Nach einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) veranlassten fachmedizinischen Altersfeststellungsuntersuchung wurde das (fiktive) Geburtsdatum des BF mit XXXX festgelegt.2. Nach einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) veranlassten fachmedizinischen Altersfeststellungsuntersuchung wurde das (fiktive) Geburtsdatum des BF mit römisch 40 festgelegt.
3. Am 24.05.2017 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er an, dass er Afghanistan bereits im Alter von ca. vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen und seitdem im Iran gelebt habe. Seine Familie sei nie in Herat gewesen, nur er habe sich dreimal nach seinen Abschiebungen nach Afghanistan dort aufgehalten. Er habe im Iran drei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und Taschen genäht. Als Fluchtgrund gab der BF zusammenfassend an, sein Vater habe ihm erzählt, dass die Kuchis in ihre Heimatprovinz gekommen seien. Deshalb habe die Familie Afghanistan verlassen. Die Frage des BFA, ob ihm