Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2159391-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1070666804-150562397, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. 1070666804-150562397, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.05.2015 gab der Antragsteller an, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem zu sein. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Antragsteller an, er habe zum Militär gehen und das Land als Soldat verteidigen wollen. Er habe seine Tazkira bei den Behörden abgegeben und sei er von den Taliban belästigt und mit dem Tode bedroht worden.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2015 gab der Antragsteller an, verheiratet zu sein und einen Sohn zu haben sowie stamme er aus der Provinz Kapisa. Er sei dort geboren und aufgewachsen, habe nie die Schule besucht und habe sich seit seiner Kindheit um die familiären Obstplantagen gekümmert. Er habe das Obst geerntet und verkauft. Er habe seine Bewerbung an die Nationalarmee abgegeben und davon hätten die Taliban erfahren. Seine Reise nach Europa habe 14.000 Dollar gekostet.
Die Taliban hätten gesagt, dass er entweder das Land verlassen solle oder mit ihnen zusammenarbeiten. Er habe nicht zu seinem Obstgarten gehen können und sich auch nicht frei bewegen können. Sein Vater sei von den Taliban belästigt worden und hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen, deshalb sei er zur Polizei gegangen und arbeite er jetzt bei der Polizei. Er habe sich bei der Distriktsbehörde um eine Anstellung beim Militär beworben. Bevor er eine Antwort bekommen habe, hätten die Taliban davon erfahren. Er habe dort seine Tazkira abgegeben. Die Taliban seien drei- bis viermal zu ihm gekommen. Im Weiteren gab der Antragsteller konkret zu Protokoll:
"F: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt zu den Taliban?
A: Eine Person von den Taliban namens XXXX kam mit 3 mir unbekannten Personen zu mir und sagte zu mir, ich solle mit ihnen kämpfen, ansonsten müsse ich das Land verlassen.A: Eine Person von den Taliban namens römisch 40 kam mit 3 mir unbekannten Personen zu mir und sagte zu mir, ich solle mit ihnen kämpfen, ansonsten müsse ich das Land verlassen.
F: Wann war dieser Vorfall?
A: Es war 8.00 Uhr am Abend. Es war ca. 13 Tage nach meiner Bewerbung.
F: War dies der einzige persönliche Kontakt zu den Taliban?
A: Es gab noch zwei weitere Male. Unbekannte Leute von den Taliban kamen zu mir.
F: Wohin kamen die Taliban?
A: Das erste Mal war ich vom Garten nach Hause unterwegs als XXXX mit 2 weiteren unbekannten Personen auf einen Motorrad kam.A: Das erste Mal war ich vom Garten nach Hause unterwegs als römisch 40 mit 2 weiteren unbekannten Personen auf einen Motorrad kam.
Die zwei weiteren Male war ich unterwegs vom Garten nach Hause.
F: Insgesamt wurden Sie dreimal angesprochen?
A: Ja.
F: Wann waren die weiteren zwei Mal?
A: Das zweite Mal war 3 oder 4 Tage nach dem ersten Vorfall. Der dritte Kontakt war 2 -3 Tage nach dem zweiten Mal.
Vorhalt: Vorhin gaben Sie an, nach 20 Tagen nach der Bewerbung zum ersten Mal von den Taliban abgesprochen worden zu sein. Jetzt sagen Sie, nach 13 Tagen wäre der Vorfall gewesen. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
A: Die ersten 10 Tage wussten die Taliban nicht von meiner Bewerbung. Zwischen dem 13. und dem 20. Tag kamen sie insgesamt 3x zu mir. Ich habe mir die Zeiten nicht aufgeschrieben.
F: Woher wissen Sie, dass die Taliban nach dem 10. Tag über Ihre Bewerbung Bescheid wussten?
A: Ich schätze das, weil sie in diesen 10 Tagen nicht gekommen sind. Ich habe das angenommen, sonst wären sie schon früher gekommen.
F: Haben Sie bei den afghanischen Behörden Schutz gesucht?
A: Die Regierung konnte nichts machen, sie hatte keine Macht. Wenn ich gegangen wäre, wäre auch meine Familie in Gefahr.
F: Ihr Vater und Ihr Onkel arbeiten bei der Polizei. Hätten diese Sie nicht schützen können?
A: Sie waren damals noch nicht bei der Polizei. Sie sind nach mir dort hingegangen.
F: Seit wann sind Ihr Vater und Ihr Onkel bei der Polizei?
A: Mein Vater ist ca. seit 8 Monaten bei der Polizei und mein Onkel ist ca. seit 1 Jahr bei der Polizei. Die beiden sind nach meiner Ausreise zur Polizei gegangen.
F: Woher hat Ihr Vater Ihre Tazkira bekommen?
A: Der Kommandant hat die Tazkira meinem Vater gegeben.
F: Haben Ihr Vater oder Ihre Onkel Probleme mit den Taliban?
A: Ich glaube, mein XXXX wurde im Kampf gegen die Taliban verletzt. Er bekam Splitter in sein Bein. Er und mein Vater können nicht nach Hause gehen. Die Taliban lassen die Kinder und Frauen in Ruhe.A: Ich glaube, mein römisch 40 wurde im Kampf gegen die Taliban verletzt. Er bekam Splitter in sein Bein. Er und mein Vater können nicht nach Hause gehen. Die Taliban lassen die Kinder und Frauen in Ruhe.
Die Taliban haben mit den normalen Menschen keine Probleme.
F: Das heißt, die anderen Dorfbewohner haben keine Probleme mit den Taliban?
A: Man muss das machen, was die Taliban verlangen. Wenn man einer normalen Arbeit nachgeht, sagen die Taliban nichts. Aber wenn man zum Militär geht oder in der Regierung arbeitet, dann bekommt man Probleme mit dem Taliban.
F: Warum haben Sie nicht die Bewerbung beim Militär zurückgezogen und haben die Arbeit auf der Obstplantage weitergeführt?
A: Ich wollte zum Militär, mein Vater und andere Leute haben mich gezwungen, das Land zu verlassen.
F: Wer hat Sie gezwungen, das Land zu verlassen?
A: Mein Vater, meine Stiefmutter, alle meine Onkel haben mich gezwungen, das Land zu verlassen.
F: Wie wurden Sie gezwungen, das Land zu verlassen?
A: Die Taliban sagten ihnen auch, also meinem Vater, dass er seinen Sohn davon abhalten soll, ansonsten würde er auch Probleme bekommen. Mein Vater sagte zu mir, dass im Falle, dass ich zum Militär gehen würde, würde er mit den Taliban Probleme bekommen.
F: Warum wollten Sie nicht mit den Taliban zusammenarbeiten?
A: Wenn man zu den Taliban geht, dann kann man nicht von der Regierung in Ruhe leben. Und umgekehrt, wenn man für die Regierung arbeitet, dann werden die Taliban nicht Ruhe geben.
F: Warum gingen Sie in keinen anderen Teil Afghanistans?
A: Es ist schwierig, wo anders in Afghanistan Fuß zu fassen und alleine zurecht zu kommen.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Mein Vater ist auch bei der Polizei, wenn ich jetzt gehe, muss ich entweder auch zur Polizei, ansonsten habe ich keine Ruhe und kann nicht in Ruhe leben.
F: Was spricht dagegen, dass Sie zur Polizei gehen?
A: Ich habe keine andere Wahl, ich würde dann zur Polizei gehen müssen.
F: Was spricht dagegen, dass Sie zur Polizei gehen? Sie würden in Sicherheit leben können und für die Regierung arbeiten, weswegen Sie auch zum Militär gehen wollten.
A: Jetzt habe ich viel Geld ausgegeben, dass ich nach Europa gekommen, jetzt möchte ich nicht zurück. 14 000 $ ist nicht wenig Geld. Und unterwegs habe ich viele Schwierigkeiten auf mich genommen.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?
A: Nein.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?
A: Ich habe zwei Alphabetisierungskurse besucht. Jetzt gerade besuche ich auch einen Deutschkurs.
Bestätigungen werden zum Akt genommen.
F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus?
A: Ich besuche den Deutschkurs, ich gehe Fußball spielen, ich gehe ins Fitnesscenter.
Ich habe wenige Freunde in Österreich.
Anmerkung: AW spricht und versteht kein Wort Deutsch.
Nachweis über die Freiwilligentätigkeit wird zum Akt genommen.
F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus?
A: Ich hatte ein gutes soziales Leben. Es gab viele Verwandten von mir und auch Freunde im Dorf. Unsere finanzielle Lage war gut, wir hatten eigene Gärten und waren sehr glücklich.
F: Was wollen Sie in Österreich arbeiten?
A: Zuerst möchte ich Deutsch lernen und dann in irgendeiner Firma arbeiten, egal was. Und ich möchte den Führerschein machen und als Fahrer arbeiten. Wenn ich hier als Flüchtling akzeptiert werde, werde ich sicher einer Arbeit nachgehen.
AW wird darauf hingewiesen, dass er dringend Deutsch lernen muss, ansonsten wird er keine Chancen am Arbeitsmarkt haben.
A: Deutschkurse sind sehr teuer, die kann ich mir nicht leisten. Es gibt keine Möglichkeit, den Deutschkurs zu besuchen, wenn es so teuer ist. Ich kann die Kursgebühr nicht bezahlen.
AW wird darauf hingewiesen, dass auch ein gewisses Maß an Eigeninitiative nötig ist.
F: Was erwarten Sie sich in Österreich?
A: Ich möchte hier arbeiten, ich möchte als Flüchtling anerkennt werden. Ich möchte zu keinem Sozialfall werden.
F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Nein.
F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?
A: Ja.
Eine Frau hat sich bei der Polizei über mich beschwert und eine Anzeige erstattet. Sie behauptet, dass ich Ihre Brust angegriffen hätte. Ich sagte der Polizei, dass überall Kameras sind, sie sollen das beweisen. Wenn es stimmt, dann bin ich bereit, meine Strafe anzunehmen. Sie hat Ihre Anzeige gegen mich zurückgezogen. Ich bekam einen Brief, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde.
Das war das einzige.
F: Mir liegt noch ein Eintrag wegen Körperverletzung vor. Was sagen Sie dazu?
A: Nein, ich habe mit niemand gestritten.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich?
A: Nein."
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens legte der Antragsteller eine sogenannte Tazkira, ein Schreiben der Taliban sowie zwei Teilnahmebestätigungen hinsichtlich seiner Bemühungen zur Integration sowie einen Nachweis über eine Freiwilligentätigkeit vor.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Die belangte Behörde führte aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung durch Taliban drohe. Weiters drohe dem Antragsteller generell keine Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass er durch Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er spreche nicht Deutsch und bestreite er seinen Unterhalt durch die Grundversorgung.
Zur Allgemeinsituation wurden umfangreiche Feststellungen aufgrund des vorliegenden und herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getätigt.
Dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu einer bestehenden Bedrohung durch die Taliban wurde kein Glauben geschenkt, vor allem mit der zentralen Begründung, dass der Antragsteller lediglich in der Lage war, während der gesamten Einvernahme nur vage und kurze sowie wenig detaillierte Angaben zu wichtigen Sachverhaltskreisen zu tätigen. Erst auf explizite Nachfrage auf einen persönlichen Kontakt mit den Taliban bezog sich der Antragsteller auf eine erfolgte "Heimsuchung" durch mehrere Personen, wobei er eine davon persönlich gekannt habe. Überdies würden die Angaben im vorgelegten "Drohschreiben" der Taliban in Widerspruch zum Fluchtvorbringen stehen; insoweit als der Antragsteller selbst angegeben hätte, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten oder das Land zu verlassen. Umgekehrt gehe es im erwähnten Schreiben darum, den Antragsteller festzunehmen und zu töten, weil er als Spion für die Amerikaner und Franzosen tätig sei.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Bewerbung zur Nationalarmee und seiner Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach massiv bedroht und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Der Staat sei nicht fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Im Weiteren gehöre der Antragsteller zu der sozialen Gruppe jener Personen, die von regierungsfeindlichen Kräften als verwestlicht betrachtet werden. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller auf einzelne Berichte hinsichtlich der Verletzung der Sicherheitslage durch aufständische Gruppierungen sowie verwies der Antragsteller auf die schlechte Situation für Rückkehrer in Hinblick auf die Sesshaftwerdung und Neuansiedlung. Auf die prekäre Situation vulnerabler Rückkehrer in Hinblick auf die schlechte Sicherheitslage sowie die beschränkten Aufnahmekapazitäten in den Städten wurde des Weiteren hingewiesen. Des Weiteren würden die Taliban über ein landesweites Spitzelnetzwerk verfügen und sei es ihnen dahingehend möglich, jede Person überall aufzufinden. Ohne konkreten Bezug zum gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit Datum 30.09.2016 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan beigefügt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie die UNHCR-Guidelines-Afghanistan 30.08.2018 in das Verfahren eingeführt.
6. Am 14.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Pashtu beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Das Beschwerderechtsgespräch stellte sich wie nachstehend dar:
"Beginn der Befragung
BF: Da Paschtu nicht meine Muttersprache ist, könnte das ein Problem sein.
R: Im Rahmen der Ersteinvernahme wurde als Muttersprache Paschtu angegeben. Was ist die Sprache, die Sie von Ihren Eltern gelernt haben.
BF: Meine Muttersprache ist Paschtu.
R: Wie habe ich das zu verstehen.
BF: Ich hatte eine Einvernahme in Linz, da habe ich die Dolmetscherin nicht gut verstanden.
D: Anmerkung: Ich bin mir 100% sicher, dass er mich gut in der Sprache Paschtu versteht.
R: Sprechen Sie auch Dari?
BF: Nein.
R: Können Sie nun die Verwirrung aufklären, warum Sie eingangs gemeint haben, dass Paschtu nicht Ihre Hauptsprache wäre.
BF: Ich habe damit gemeint, dass die Muttersprache des D nicht Paschtu wäre, und es deshalb zu einem Problem kommen könnte.
D: Ich kann Paschtu vergleichsweise besser als der BF sich artikuliert. Meine Muttersprache ist tatsächlich Dari.
R: Wenn Sie der Meinung sind, dass der D Sie nicht gut versteht, dann weisen Sie darauf hin.
BF: Bis jetzt geht es ganz gut, schauen wir mal.
I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF:
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Nein, keine Medikamente, ich habe keine gesundheitlichen Probleme.
II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes:
R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Es wurde zwar beides Mal rückübersetzt, aber bei meiner zweiten Einvernahme vor dem BFA war eine usbekisch sprachige Dolmetscherin, ich habe bei der Rückübersetzung nicht alles verstanden. Diese hatte als Muttersprache die usbekische Sprache und konnte nicht gut Paschtu.
R: Das Protokoll ist sehr umfangreich und lässt sich aus dem Duktus logisch nicht erkennen, dass es zu Missverständnissen gekommen wäre.
BF: Ich denke, ich habe deshalb eine negative Antwort bekommen, weil nicht gut übersetzt wurde.
BFV: Ich möchte mit dem BF klären, ob er mit dem D tatsächlich keine Probleme hat.
Die BFV und der BF sowie die Vertrauensperson verlassen um 09:24 Uhr den Saal.
Die BFV und der BF sowie die Vertrauensperson betreten um 09:31 Uhr den Saal
BFV: Der BF hätte gerne einen D der Paschtu als Muttersprache hat, weil er meint, dass er nicht alles versteht.
BF an D: Bis jetzt habe ich das verstanden, wenn Sie mir versprechen, dass Sie weiter so sprechen, dann ja.
R: Es wird heute keinen D Wechsel geben. Ich begründe das damit, dass der heute anwesende D tagtäglich an diesem Gericht Farsi, Dari und Paschtu dolmetscht und es noch nie Probleme gegeben hätte, der D ist amtsbekannt.
BF an D: Versuchen Sie bitte Ihr Bestes zu geben, dass ich Sie verstehen kann.
BFV an BF: Wenn Sie etwas nicht verstehen sollten, sagen Sie es sofort.
BF: Ja, so machen wir es.
III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
a) in Österreich:
R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension?
BF: Ich wohne in einem Heim. Ich habe normale Freundinnen, aber nicht in dem Sinne, dass wir miteinander schlafen.
R: Sprechen Sie auch schon ein wenig Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität?
BF auf Deutsch: Ich habe schon einmal die A1 Prüfung gemacht, ich habe sie nicht bestanden. Ich habe es am 9.02.2019 probiert (der BF in durchschnittlich verständlichem Deutsch).
R: Habe Sie in Österreich familiäre Bindungen?
BF: Nein.
R: Wie sieht Ihr Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in der Heimat aus?
BF: Letztes Mal vor ca. 15 Tagen hatte ich mit der Familie Kontakt, bei mir ist die Kassa knapp, aber, wenn ich Kontakt aufnehme, dann über Telefon.
R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
BF: Nein, weil ich bis jetzt nicht arbeiten darf.
R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Nein, ich bin nicht verurteilt.
R: Mir liegt vor, dass Sie nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt verurteilt worden sind. Stimmt das nicht?
BF: Ich habe niemals damit gedealt. Ich habe nichts zu tun gehabt, ich habe mich im Zimmer gelangweilt.
R: Es geht darum, dass Sie verurteilt wurden. Stimmt das?
BF: Nein, ich bin wieder davon befreit worden. Ich bin nicht,....Bei mir waren nur 2g und das war nur für mich persönlich.
R: Waren Sie vor Gericht und wurden Sie verurteilt? Mir liegt das vor.
BF: Ich habe einen Brief vom Gericht bekommen, darin stand, dass ich nicht verurteilt worden wäre.
R an BFV: Was sagen Sie dazu?
BFV an BF: Haben Sie den Brief, dass es eingestellt wurde?
BF: Es stimmt, man hat mich mit 2g erwischt. Ich war auch gleichzeitig im Gerichtssaal aber ich bin nicht verurteilt worden, weil es nur 2g zur persönlichen Verwendung war.
R erklärt den Unterschied zwischen einer Verurteilung und einer nicht zwingenden Inhaftierung.
BF: Ich war im Gericht. Ich bin ganz hinten gesessen, in der letzten
Reihe. Der Richter hat mich gefragt: Außer dem Ladungsbrief, habe ich noch was bekommen? Ich habe gesagt: Nein, deswegen bin ich heute da. Der Richter hat mir gesagt, wenn ich so etwas noch einmal machen würde, dann kommen diese zwei Monte dazu.
R: Das bedeutet, Sie sind strafrechtlich verurteilt worden, wenn gleich bedingt.
b) im Herkunftsstaat:
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Ich stamme aus der Provinz Kapisa, dem Distrikt XXXX , dem Dorf XXXX . Meine Muttersprache ist Paschtu, ich bin sunnitischer Moslem.BF: Ich stamme aus der Provinz Kapisa, dem Distrikt römisch 40 , dem Dorf römisch 40 . Meine Muttersprache ist Paschtu, ich bin sunnitischer Moslem.
R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin dort geboren und aufgewachsen.
R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange?
BF: Ich habe nie die Schule besucht, wegen dem Krieg, in XXXX herrschte fast immer Krieg.BF: Ich habe nie die Schule besucht, wegen dem Krieg, in römisch 40 herrschte fast immer Krieg.