Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W264 2205631-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 21.6.2018,römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 21.6.2018,
mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 26.2.2019 gemäß
§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 vH.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX , vormals XXXX , (im Folgenden: BF) beantragte beim Sozialministerium Service Landesstelle Wien die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 17.11.2017 ein.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 , vormals römisch 40 , (im Folgenden: BF) beantragte beim Sozialministerium Service Landesstelle Wien die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 17.11.2017 ein.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten
Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wurde am 10.5.2018 erstellt und basiert auf persönlicher Objektivierung am 15.2.2018.Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin wurde am 10.5.2018 erstellt und basiert auf persönlicher Objektivierung am 15.2.2018.
2.1. Es hält als Ergebnis fest:
Bild kann nicht dargestellt werden
2.2. Weiters ist dem Gutachten Dris. XXXX zu entnehmen:2.2. Weiters ist dem Gutachten Dris. römisch 40 zu entnehmen:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 2) bis 7) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach erfolgreicher Operation eines Grauen Stars ohne dokumentierte Einschränkung der Sehleistung bedingt keinen Grad der Behinderung.
Es liegt kein Audiometriebefund vor, der die bestehende Hörstörung nach der aktuellen Einschätzungsverordnung adäquat quantifizieren lässt."
Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH fest und attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH fest und attestierte "Dauerzustand".
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da die BF mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 20 vH (20%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin. Diese Sachverständigengutachten wurden dem Bescheid beigelegt und in dessen Begründung festgehalten, dass dieses Sachverständigengutachten einen Bestandteil des Bescheids darstellt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF das Rechtsmittel der Beschwerde vom 3.7.2018 erhoben mit dem Hinweis auf den beigefügten Augenbefund über die Sehleistung der BF.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt mit Vorlageschreiben vom 13.9.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte der Akt am gleichen Tage ein.
6. Mit Verbesserungsauftrag vom 9.10.2018 wurde der BF mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde offenkundige Inhaltsmängel aufweist und eine Verbesserungsfrist von vier Wochen eingeräumt. Die BF wurde hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, wonach gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne dieser Verordnung ist.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 9.10.2018 wurde der BF mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde offenkundige Inhaltsmängel aufweist und eine Verbesserungsfrist von vier Wochen eingeräumt. Die BF wurde hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, wonach gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne dieser Verordnung ist.
7. Mit Einschreiben vom 25.9.2018, RECO XXXX , übermittelte die BF Folgendes:7. Mit Einschreiben vom 25.9.2018, RECO römisch 40 , übermittelte die BF Folgendes:
* Audiometriebefund Dris. XXXX vom 25.6.2018* Audiometriebefund Dris. römisch 40 vom 25.6.2018
* Kurzbefund Dris. XXXX , FA für Augenheilkunde und Optometrie, vom 19.2.2018* Kurzbefund Dris. römisch 40 , FA für Augenheilkunde und Optometrie, vom 19.2.2018
* Rechnung der POST AG über Telefax
8. Aufgrund der Beschwerde in Zusammenschau mit den per Einschreiben vorgelegten Unterlagen wurde Dr. XXXX , FA für HNO, um Erstellung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigenbeweises ersucht.8. Aufgrund der Beschwerde in Zusammenschau mit den per Einschreiben vorgelegten Unterlagen wurde Dr. römisch 40 , FA für HNO, um Erstellung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigenbeweises ersucht.
Dr. XXXX wurde darin mitgeteilt, dass die BF am 15.2.2018 von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, befundet wurde und der Befund in das allgemeinmedizinische Gutachten vom 10.5.2018, auf welchem der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 21.6.2018 basiert (GdB: 20%), einging, worin als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung das Hörvermögen betreffende Funktionseinschränkungen nicht festgehalten wurden, wohl aber unter "Klinischer Status - Fachstatus" eine "Hörstörung beidseits, Hörgeräteversorgung rechts" festgehalten ist.Dr. römisch 40 wurde darin mitgeteilt, dass die BF am 15.2.2018 von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, befundet wurde und der Befund in das allgemeinmedizinische Gutachten vom 10.5.2018, auf welchem der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 21.6.2018 basiert (GdB: 20%), einging, worin als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung das Hörvermögen betreffende Funktionseinschränkungen nicht festgehalten wurden, wohl aber unter "Klinischer Status - Fachstatus" eine "Hörstörung beidseits, Hörgeräteversorgung rechts" festgehalten ist.
Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag vom 18.9.2018 übermittelte die BF den Audiometriebefund Dris. XXXX vom 25.6.2018 mit dem Ersuchen "die geänderte Sachlage zu überprüfen" und wurde daher Dr. XXXX ersucht zu beurteilen, ob dieser vorgelegte Befund eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bzw eine Erhöhung des bislang festgestellten Gesamtgrad der Behinderung bedingt und wurde die Erstellung eines Aktengutachtens darüber erbeten. Dr. XXXX wurde in der Beilage des Gutachtensauftrags der gesamte Verwaltungsakt in Kopie (darin einliegend alle bis dahin eingeholten Gutachten) sowie der Audiometriebefund Dris. XXXX vom 25.6.2018 übermittelt.Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag vom 18.9.2018 übermittelte die BF den Audiometriebefund Dris. römisch 40 vom 25.6.2018 mit dem Ersuchen "die geänderte Sachlage zu überprüfen" und wurde daher Dr. römisch 40 ersucht zu beurteilen, ob dieser vorgelegte Befund eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bzw eine Erhöhung des bislang festgestellten Gesamtgrad der Behinderung bedingt und wurde die Erstellung eines Aktengutachtens darüber erbeten. Dr. römisch 40 wurde in der Beilage des Gutachtensauftrags der gesamte Verwaltungsakt in Kopie (darin einliegend alle bis dahin eingeholten Gutachten) sowie der Audiometriebefund Dris. römisch 40 vom 25.6.2018 übermittelt.
9. Am 27.11.2018 langte das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für HNO, beim Bundesverwaltungsgericht ein und lautet es auszugsweise:9. Am 27.11.2018 langte das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, beim Bundesverwaltungsgericht ein und lautet es auszugsweise:
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
10. Aufgrund der Beschwerde in Zusammenschau mit den per Einschreiben vorgelegten Unterlagen wurde nach dem Einlangen des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX die medizinische Sachverständige Frau Dr. XXXX , FA für Augenheilkunde, um Erstellung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigenbeweises ersucht.10. Aufgrund der Beschwerde in Zusammenschau mit den per Einschreiben vorgelegten Unterlagen wurde nach dem Einlangen des Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 die medizinische Sachverständige Frau Dr. römisch 40 , FA für Augenheilkunde, um Erstellung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigenbeweises ersucht.
Dr. XXXX wurde darin mitgeteilt, dass die BF am 15.2.2018 von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, befundet wurde und der Befund in das allgemeinmedizinische Gutachten vom 10.5.2018, auf welchem der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 21.6.2018 basiert (GdB: 20%), einging, worin als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung das Sehvermögen betreffende Funktionseinschränkungen nicht festgehalten wurden, wohl aber unter "Klinischer Status - Fachstatus" festgehalten wird "Gleitsichtbrille".Dr. römisch 40 wurde darin mitgeteilt, dass die BF am 15.2.2018 von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, befundet wurde und der Befund in das allgemeinmedizinische Gutachten vom 10.5.2018, auf welchem der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 21.6.2018 basiert (GdB: 20%), einging, worin als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung das Sehvermögen betreffende Funktionseinschränkungen nicht festgehalten wurden, wohl aber unter "Klinischer Status - Fachstatus" festgehalten wird "Gleitsichtbrille".
Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag vom 18.9.2018 übermittelte die BF den Kurzbefund Dris. XXXX vom 19.2.2018 mit dem Ersuchen "die geänderte Sachlage zu überprüfen" und wurde daher Dr. XXXX , FA für Augenheilkunde, ersucht zu beurteilen, ob dieser vorgelegte Befund eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bzw eine Erhöhung des bislang festgestellten Gesamtgrad der Behinderung bedingt und wurde die Erstellung eines Aktengutachtens darüber erbeten. In der Beilage wurde der gesamte Verwaltungsakt in Kopie (darin einliegend alle bis dahin eingeholten Gutachten) sowie der Kurzbefund Dris. XXXX vom 19.2.2018 übermittelt.Nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag vom 18.9.2018 übermittelte die BF den Kurzbefund Dris. römisch 40 vom 19.2.2018 mit dem Ersuchen "die geänderte Sachlage zu überprüfen" und wurde daher Dr. römisch 40 , FA für Augenheilkunde, ersucht zu beurteilen, ob dieser vorgelegte Befund eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bzw eine Erhöhung des bislang festgestellten Gesamtgrad der Behinderung bedingt und wurde die Erstellung eines Aktengutachtens darüber erbeten. In der Beilage wurde der gesamte Verwaltungsakt in Kopie (darin einliegend alle bis dahin eingeholten Gutachten) sowie der Kurzbefund Dris. römisch 40 vom 19.2.2018 übermittelt.
11. Dr. XXXX erstattete ihr Sachverständigengutachten vom 11.1.2019 und lautet dieses auszugsweise wie folgt:11. Dr. römisch 40 erstattete ihr Sachverständigengutachten vom 11.1.2019 und lautet dieses auszugsweise wie folgt:
Bild kann nicht dargestellt werden
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz im Inland inne.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz im Inland inne.
Die BF erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die BF begehrte mit Antrag bei der belangten Behörde Sozialministerium Service Landesstelle Wien die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Bei der BF wurden von medizinischen Sachverständigen
folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern, festgestellt:
a) Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes nach knöchern geheilter Oberarmfraktur
b) Bewegungsstörung des rechten Hüftgelenkes nach knöchern geheilter Acetabulumfraktur
c) Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes mit Fehlstellung
d) degenerative Veränderung der Wirbelsäule, hochgradige Osteoporose
e) Zustand nach konventionelle Gallenblasenentfernung
f) leichter Bluthochdruck
g) geringgradige Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach stattgehabter knöchern geheilter Fraktur
h) beidseitige "an Taubheit grenzende Hörstörung"
i) grüner Star, Z. n. grauer und grüner Star Operation rechts, grauer Star links, praktisch Blindheit rechts infolge Sehverminderung auf 0,2 und Gesichtsfeldverfall, Sehverminderung links auf 0,9
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
Bei der BF liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
1.5. Es besteht Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes der BF ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.
Die Feststellung, dass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 70 vH vorliegt, beruht auf den bisher eingeholten Sachverständigengutachten. Es sind dies das behördlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, welches nach persönlicher Untersuchung am 15.2.2018 am 10.5.2018 erstellt wurde, auf dem gerichtlich eingeholten Gutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO, vom 11.11.2018 und auf dem gerichtlich eingeholten Gutachten Dris. XXXX , FA für Augenheilkunde, vom 11.1.2019.Die Feststellung, dass bei der BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 70 vH vorliegt, beruht auf den bisher eingeholten Sachverständigengutachten. Es sind dies das behördlich eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, welches nach persönlicher Untersuchung am 15.2.2018 am 10.5.2018 erstellt wurde, auf dem gerichtlich eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für HNO, vom 11.11.2018 und auf dem gerichtlich eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 , FA für Augenheilkunde, vom 11.1.2019.
In den eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 10.5.2018, Dris. XXXX vom 11.11.2018 und Dris. XXXX vom 11.1.2019 gehen die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten Allgemeinmedizin, HNO und Augenheilkunde bei den unter II.1.3. a) bis i) genannten bei der BF diagnostizierten Funktionsbeeinträchtigungen auf deren Ausmaß jeweils vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.In den eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 10.5.2018, Dris. römisch 40 vom 11.11.2018 und Dris. römisch 40 vom 11.1.2019 gehen die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten Allgemeinmedizin, HNO und Augenheilkunde bei den unter römisch zwei.1.3. a) bis i) genannten bei der BF diagnostizierten Funktionsbeeinträchtigungen auf deren Ausmaß jeweils vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige erstellte aufgrund der Untersuchung der BF und der von der BF bis dahin vorlegten Befunde - welche im Gutachten Dris. XXXX auf Seite 2 zitiert werden - ein richtiges und schlüssiges Gutachten.Der allgemeinmedizinische Sachverständige erstellte aufgrund der Untersuchung der BF und der von der BF bis dahin vorlegten Befunde - welche im Gutachten Dris. römisch 40 auf Seite 2 zitiert werden - ein richtiges und schlüssiges Gutachten.
Die beiden medizinischen Sachverständigen aus den Fachgebieten HNO bzw Augenheilkunde erstellten aufgrund der Aktenlage unter Zugrundelegung des Untersuchungsbefundes Dris. XXXX vom 15.2.2018 sowie der von der BF über das gesamte Verfahren vorlegten Befunde jeweils ein richtiges und schlüssiges Gutachten.Die beiden medizinischen Sachverständigen aus den Fachgebieten HNO bzw Augenheilkunde erstellten aufgrund der Aktenlage unter Zugrundelegung des Untersuchungsbefundes Dris. römisch 40 vom 15.2.2018 sowie der von der BF über das gesamte Verfahren vorlegten Befunde jeweils ein richtiges und schlüssiges Gutachten.
Alle drei nunmehr vorliegenden Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der BF über ihre Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. XXXX am 15.2.2018 in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden - welche im Gutachten Dris. XXXX auf Seite 2 zitiert werden und welche von der BF dem Gericht mit Einschreiben vom 25.9.2018 übersendet wurden - auseinander.Alle drei nunmehr vorliegenden Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der BF über ihre Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 15.2.2018 in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden - welche im Gutachten Dris. römisch 40 auf Seite 2 zitiert werden und welche von der BF dem Gericht mit Einschreiben vom 25.9.2018 übersendet wurden - auseinander.
Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen nach der Anlage der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 festgelegt.Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen nach der Anlage der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, festgelegt.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigungen Leiden1 bis Leiden7 (oben unter II.1.3. unter a) bis g) wiedergegeben) fest. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen nach der Anlage der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 festgelegt.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigungen Leiden1 bis Leiden7 (oben unter römisch zwei.1.3. unter a) bis g) wiedergegeben) fest. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen nach der Anlage der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, festgelegt.
Das sachverständig festgestellte Leiden1 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.06.03, für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Rahmensatz von 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das sachverständig festgestellte Leiden1 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.06.03, für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Rahmensatz von 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden2 "Bewegungsstörung des rechten Hüftgelenkes nach knöchern geheilter Acetabulumfraktur" fest unter Anwendung des oberen Rahmensatzes von 20%.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden2 "Bewegungsstörung des rechten Hüftgelenkes nach knöchern geheilter Acetabulumfraktur" fest unter Anwendung des oberen Rahmensatzes von 20%.
Das sachverständig festgestellte Leiden2 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.05.07, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das sachverständig festgestellte Leiden2 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.05.07, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden3 "Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes mit Fehlstellung" fest unter Anwendung des oberen Rahmensatzes von 20%.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden3 "Bewegungsstörung des rechten Kniegelenkes mit Fehlstellung" fest unter Anwendung des oberen Rahmensatzes von 20%.
Das sachverständig festgestellte Leiden3 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.05.18, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das sachverständig festgestellte Leiden3 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.05.18, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden4 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, hochgradige Osteoporose" fest unter Anwendung des oberen Rahmensatzes von 20%.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden4 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, hochgradige Osteoporose" fest unter Anwendung des oberen Rahmensatzes von 20%.
Das sachverständig festgestellte Leiden4 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das sachverständig festgestellte Leiden4 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden5 "Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung" fest unter Anwendung des unteren Rahmensatzes von 10%.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden5 "Zustand nach konventioneller Gallenblasenentfernung" fest unter Anwendung des unteren Rahmensatzes von 10%.
Das sachverständig festgestellte Leiden5 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 07.06.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das sachverständig festgestellte Leiden5 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 07.06.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 20% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden6 "leichter Bluthochdruck" fest unter Anwendung des fixen Rahmensatzes von 10%.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden6 "leichter Bluthochdruck" fest unter Anwendung des fixen Rahmensatzes von 10%.
Das sachverständig festgestellte Leiden6 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Satz von 10% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das sachverständig festgestellte Leiden6 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 05.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen fixen Satz von 10% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden7 "geringgradige Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach stattgehabter knöchern geheilter Fraktur" fest unter Anwendung des unteren Rahmensatzes von 10%.Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stellt nach Untersuchung der BF am 15.2.2018 die Funktionsbeeinträchtigung Leiden7 "geringgradige Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach stattgehabter knöchern geheilter Fraktur" fest unter Anwendung des unteren Rahmensatzes von 10%.
Das sachverständig festgestellte Leiden7 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.05.32, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 40% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das sachverständig festgestellte Leiden7 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.05.32, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% bis 40% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das nunmehr hinzugetretene sachverständig von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, festgestellte Leiden "beidseitige an Taubheit grenzende Hörstörung" (oben unter II.1.3. h) festgehalten) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung in der Tabelle den Satz von 60% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.Das nunmehr hinzugetretene sachverständig von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, festgestellte Leiden "beidseitige an Taubheit grenzende Hörstörung" (oben unter römisch zwei.1.3. h) festgehalten) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 12.01.01, für welche die Einschätzungsverordnung in der Tabelle den Satz von 60% vorsieht, welcher vom Sachverständigen angewandt wurde.
Das nunmehr hinzugetretene sachverständig von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, festgestellte Leiden "grüner Star, Zustand nach grauer und grüner Star Operation rechts, grauer Star links, prakt. Blindheit rechts infolge Sehverminderung auf 0,2 und Gesichtsfeldverfall, Sehverminderung links auf 0,9" (oben unter II.1.3. i) festgehalten) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 11.02.01, für welche die Einschätzungsverordnung in der Tabelle den Satz von 30% vorsieht, welcher von der Sachverständigen angewandt wurde.Das nunmehr hinzugetretene sachverständig von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, festgestellte Leiden "grüner Star, Zustand nach grauer und grüner Star Operation rechts, grauer Star links, prakt. Blindheit rechts infolge Sehverminderung auf 0,2 und Gesichtsfeldverfall, Sehverminderung links auf 0,9" (oben unter römisch zwei.1.3. i) festgehalten) fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 11.02.01, für welche die Einschätzungsverordnung in der Tabelle den Satz von 30% vorsieht, welcher von der Sachverständigen angewandt wurde.
Die Sachverständige führte auch aus, dass der zuvor vom Facharzt für HNO, Dr. XXXX , ohne Beachtung des oben unter II.1.3. i) genannten Augenleidens mit 60vH festgestellte Gesamtgrad der Behinderung durch das Augenleiden II.1.3. i) um eine Stufe erhöht wird, da zwei Sinnesleiden zusammentreffen und daher eine ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 70vH (70%) beträgt.Die Sachverständige führte auch aus, dass der zuvor vom Facharzt für HNO, Dr. römisch 40 , ohne Beachtung des oben unter römisch zwei.1.3. i) genannten Augenleidens mit 60vH festgestellte Gesamtgrad der Behinderung durch das Augenleiden römisch zwei.1.3. i) um eine Stufe erhöht wird, da zwei Sinnesleiden zusammentreffen und daher eine ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 70vH (70%) beträgt.
Die eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 10.5.2018, Dris. XXXX vom 11.11.2018 und Dris. XXXX vom 11.1.2019 werden aufgrund der in den Gutachten nachvollziehbar gemachten Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese jeweils keine Widersprüche auf. Diese drei eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch wurde von der BF im Verfahren nichts vorgebracht, was so zu deuten wäre, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen Dr XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 10.5.2018, Dris. römisch 40 vom 11.11.2018 und Dris. römisch 40 vom 11.1.2019 werden aufgrund der in den Gutachten nachvollziehbar gemachten Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese jeweils keine Widersprüche auf. Diese drei eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch wurde von der BF im Verfahren nichts vorgebracht, was so zu deuten wäre, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen Dr römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf den von der BF im Verfahren zur Verfügung gestellten Befunde ihrer niedergelassenen Ärzte und der vom Allgemeinmediziner Dr XXXX durchgeführten Untersuchung der BF, entspricht den von drei medizinischen Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die bei der BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den von der BF im Verfahren zur Verfügung gestellten Befunde ihrer niedergelassenen Ärzte und der vom Allgemeinmediziner Dr römisch 40 durchgeführten Untersuchung der BF, entspricht den von drei medizinischen Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die bei der BF vorhandenen Gesundheitsschädigungen wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft.
Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.5.2018, Dris. XXXX vom 11.11.2018 und Dris. XXXX vom 11.1.2019 stammen aus der Feder eines Allgemeinmediziners, eines FA für HNO und einer FA für Augenheilkunde und werden diese drei jeweils vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 10.5.2018, Dris. römisch 40 vom 11.11.2018 und Dris. römisch 40 vom 11.1.2019 stammen aus der Feder eines Allgemeinmediziners, eines FA für HNO und einer FA für Augenheilkunde und werden diese drei jeweils vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der BF vorgelegten Beweismittel (in den Gutachten näher bezeichnete medizinische Unterlagen) sowie die mit Einschreiben vom 25.9.2018 vorgelegten medizinischen Beweismittel (oben näher bezeichnet) ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsach