TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W207 2211686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2211686-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.11.2018, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.11.2018, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer war seit 29.11.2010 Inhaber eines bis 30.06.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 06.02.2013, in dem die Funktionseinschränkungen 1. "Sehnervschwund beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,05 und links auf 0,2" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und

2. "Multiple Sklerose" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung besteht. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29 b Abs. 1 StVO 1960 vom 06.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die MA40 ein befristeter Parkausweis für Behinderte ausgestellt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, Wegstrecken über 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen. Eine neuerliche Kontrolluntersuchung in fünf Jahren wurde empfohlen.2. "Multiple Sklerose" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung besteht. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach Paragraph 29, b Absatz eins, StVO 1960 vom 06.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die MA40 ein befristeter Parkausweis für Behinderte ausgestellt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, Wegstrecken über 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen. Eine neuerliche Kontrolluntersuchung in fünf Jahren wurde empfohlen.

Am 29.01.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung (bzw. auf "Verlängerung") eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines alten Parkausweiseses für Behinderte bei.Am 29.01.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung (bzw. auf "Verlängerung") eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines alten Parkausweiseses für Behinderte bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 18.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2018, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Anamnese:

Es gibt ein VGA von 2013_02_06 ÄSVG 80% (Sehnervschwund 60, MS 60)

Derzeitige Beschwerden:

Die MS hat sich verschlechtert, ich kann nur mehr circa 100 m gehen, dann muss ich stehen bleiben weil ich schwach werde und Schmerzen in den Beinen und im Rücken bekomme. Außerdem habe ich eine Blasenschwäche und muss mich selbst häufig katheterisieren.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Gilenia, Myocholine

Sozialanamnese:

Jurist, derzeit AMS, ledig und hat keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2017-09, Befund, Blasenentleerungsstörung, Urologie Dr. O., Wien:

wegen Blasenentleerungsstörung bei MS seit Jahren in ständiger Behandlung. Aufgrund des täglichem Selbkatheterismus 4x besteht ein Mehrbedarf an Kathetern, da keine Spontanmiktion erzielt werden kann.

2017-06, Ambulanzkarte Neurologie KK XXX, Wien: Diagnose: Primär schubhafte MS (Dg. 1989), EDSS: 3,5 klinisch stabil, Gangbild spastisch-ataktisch.2017-06, Ambulanzkarte Neurologie KK römisch 30 , Wien: Diagnose: Primär schubhafte MS (Dg. 1989), EDSS: 3,5 klinisch stabil, Gangbild spastisch-ataktisch.

UE: Tonus re >li erhöht, insbes. vor Bewegungsbeginn, Gr Kraft re Fuss/Zehenheberschwäche und - Zehenstreckerschwäche KG3 , BHV: heute ob, kein Lasegue, PSR re-betont gesteigert, ASR: erschöpfbarer Klonus bds re>li, pos Babinsky bds, Sens wird seitgl intakt angegeben.

05/2017 Visusbestimmung: RA 0,00 LA 0,4

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 173,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium:

Umgangssprache wird anstandslos verstanden

Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphkoten nicht tastbar Hals:

frei beweglich

Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch,

Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer

Herz: reine Herzgeräusche

Abdomen: unauffällig, im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht

Neurologisch:

OE: grob neurologisch unauffällig

UE: Tonus re >li erhöht, insbes. vor Bewegungsbeginn, Gr Kraft re Fuss/Zehenheberschwäche und - Zehenstreckerschwäche KG3, Sens wird seitgl intakt angegeben.

WIRBELSÄULE:

Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur.

HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1

cm

BWS: altersentsprechend frei beweglich

LWS: altersentsprechend frei beweglich FBA: 10 cm

Obere Extremitäten:

Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben:

140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches

Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160°

Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich

Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen

Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich.

Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.

Untere Extremitäten:

Trophik normal, Tonus rechte UE etwas erhöht Hüftgelenk rechts:

Beugung: 100° Rotation: 30-0-30°

Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40°

Kniegelenk rechts: 0-0-140°

Kniegelenk links: 0-0-140°

Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit, Fußheben und - senken bds passiv durchführbar, alle Funktionen ungestört.

Zehenstand und Fersenstand beidseitig nicht vorgezeigt, Einbeinstand re nicht vorgezeigt, li wackelig, Fußpulse bds palpabel.

Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ataktisch rechts, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen, vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert.

Status Psychicus:

Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Multiple Sklerose, beinbetont Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Selbstkatheterismus erforderlich

04.08.02

60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sehstörung: wird augenärztlich begutachtet.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Siehe Gesamtgutachten

[X] Dauerzustand

Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Das Leiden: "Multiple Sklerose" verursacht eine mäßiggradige Störung der Mobilität welche jedoch nicht derart ausgeprägt ist um das Erreichen, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich zu erschweren. Insgesamt ist daher aus allgemeinmedizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar zu beurteilen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 18.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 14.05.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhalts ein:

"...

Hiermit beziehe ich Stellung gegen das am 16.04.2018 ausgestellte Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung.

Da in diesem Befund meine Sehbeeinträchtigung und meine urologische Verschlechterung nicht berücksichtigt wurden, halte ich die Einstufung des Gesamtgrades meiner Behinderung für zu gering.

..."

Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 14.06.2018 ein. In diesem Aktengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. K. vom 5.5.18

Anamnese: Amblyopie li

Zust n NNO re

Visus rechts -0,25sph -2,0cyl170° 1/20

links +3,75sph -4,0cyl0° 0,25 NL 0,4

Augendruck bds 15mmHg

Beide Augen: VBA oB

Linse klar

Fundi Papille re in toto blass, li oB, Macula oB

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

0

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schwachsichtigkeit links, Sehnervschwund rechts nach Sehnerventzündung, Sehverminderung rechts auf 1/20 und links auf 0,25 g z Tabelle Kolonne9 Zeile5 in dieser Pos. ist die hohe Anisometropie mitberücksichtigt

11.02.01

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Augenvorgutachten

[X] Dauerzustand

Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Außerdem holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 11.09.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2018, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Anamnese:

Augenfachärztliches VGA 23 11 2012 aktenmäßig:

Sehnervenschwund bds. GdB 60%

Multiple Sklerose, interm. Selbstkatheterismus GdB 60%

Gesamt GdB 80%

VGA 03 04 2018:

Multiple Sklerose, beinbetont

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Selbstkatheterismus erforderlich GdB 60%

Einwendungen zum Parteiengehör: Da in diesem Befund meine Sehbeeinträchtigung und meine urologische Verschlechterung nicht berücksichtigt wurden, halte ich die Einstufung des Gesamtgrades meiner Behinderung für zu gering.

Seit 1989 MS bekannt, zu Beginn mehrere Schübe/ Jahr. Zu Beginn Betaferon, Rebif und seit 5 Jahren auf Gilenya. Der letzte Schub vor 5 Jahren.

Derzeitige Beschwerden:

Seit 7 Jahren Selbstkatheterisierung wegen Harnverhalt. Er spüre die Füllung der Blase aber eine Entleerung ist nicht möglich. Kein Harnverlust. 3-4x Tag mindestens Katheter. Zusätzlich in der Nacht

2x.

Das Gehen habe sich verschlechtert, rechts trage er eine Peroneusschiene. Er verwende keine Gehhilfe in der Regel, manchmal verwende er einen Stock. Er gehe so 30 Meter. Er fahre das Meiste mit dem Taxi.

Er sehe am rechten Auge schlecht, er habe einen Ausfall in der Mitte. Am linken sehe er schon immer schlecht. Er könne nicht Zeitung lesen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Gilenya jd. 3. Tag (reduziert wegen erhöhter Leberwerte), Myocholine 2x1, fallweise Mexalen

Selbstkatheterismus

Peroneusschiene rechts

Physiotherapie ambulant

Neurologische Kontrolle 4x/ Jahr

Sozialanamnese:

Jurist (Sozialministerium), seit 4a AMS. Keine Anträge bei Pensionsversicherung.

Ledig, LG, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Augenbefund Dr. S. 20 02 2017Augenbefund Dr. Sitzung 20 02 2017

Urologischer Befund Dr. O. 09 05 2017:

Blasenentleerungsstörung, ....Selbstkatherismus bei MS 3-4x tägl., Restharn 30ml

Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung §29b Abs. 1 StVO 1960 Mag Wien 06 06 2012: eingesehenGutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung §29b Absatz eins, StVO 1960 Mag Wien 06 06 2012: eingesehen

Die restlichen vorliegenden Befunde wurden schon beim VGA 03 04 2018 zitiert.

zur aktuellen Untersuchung vorgelegt wird die Behandlungsbestätigung Physiotherapie und Verordnung Peroneusschiene rechts

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

50 jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 175,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Stuhl: unauff.

Miktion: s.o.

Händigkeit: rechts

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: leicht rechts erhöht

Motilität: Nacken und Schürzengriff: gering endlagig eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: rechts gering reduziert

MER (BSR, RPR, TSR) : rechts betont lebhaft

Pyramidenbahnzeichen: re> li pos.

Hypodiadochokinese re

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE:

Kraft: distal rechts KG 3, links 4

Trophik: unauffällig

Tonus: rechts gering- mäßig erhöht

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR und ASR rechts betont gesteigert

Pyramidenbahnzeichen: rechts pos.

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: rechts Absinken

Knie- Hacke- Versuch: rechts langsam unsicher

Sensibilität: re red.

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: wegen Unsicherheit nicht durchgeführt

Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, Peroneusschiene rechts, hinkend rechts, gering spastisch ataktisch

Führerschein: ja, fahre selten. Kommt heute mit Taxi

Auskleiden Schuhe ohne Hilfe

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus:

geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte:

angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da rechts - und beinbetonte Beeinträchtigung und Selbstkatheterismus erforderlich

04.08.02

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sehbeeinträchtigung: siehe augenfachärztliches Gutachten

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: Erhöhung um 1 Stufe, da mehrfach täglicher Selbstkatheterismus und spastische beinbetonte Beeinträchtigung

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

s. o.

[X] Dauerzustand

Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Es besteht eine Blasenentleerungsstörung mit notwendigem Selbstkatheterismus ohne Inkontinenz. Daher ergibt sich daraus keine Zusatzeintragung.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Am 14.09.2018 wurde von der medizinischen Sachverständigen, welche das Gutachten vom 11.09.2018 erstellt hat, eine Gesamtbeurteilung durchgeführt aus der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, hervorgeht:

"...

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten

Name der/des SV

Fachgebiet

Gutachten vom

Dr.in S.

Augenheilkunde

08.06.2018

Dr.in K.

Neurologie und Psychiatrie

06.09.2018

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da rechts - und beinbetonte Beeinträchtigung und Selbstkatheterismus erforderlich

04.08.02

70

2

Schwachsichtigkeit links, Sehnervschwund rechts nach Sehnerventzündung, Sehverminderung rechts auf 1/20 und links auf 0,25 g z Tabelle kolonne9 Zeile5 in dieser Pos. ist die hohe Anisometropie mitberücksichtigt

11.02.01

70

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

Begründung für den Gesamtgra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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