Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W132 2174662-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.05.2016, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund eines in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, eingebrachte Beschwerde abgewiesen.1. Mit Erkenntnis vom römisch 40 hat das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom 20.05.2016, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund eines in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 18.05.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Attestes Dris. XXXX vom 11.09.2017 und eines Patientenbriefes des Orthopädischen Spitals Speising vom 07.09.2017 wurde unter auszugsweiser Zitierung des angefochtenen Bescheides und des Gutachtens Dris. XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Gutachten angeführten Erkrankungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern würden für die Beurteilung maßgeblichen seien. Es lägen auch die Diagnosen "Lytische Spondylolisthse Meyerding Grad I L5/S1, Persistierende Schmerzen bei Hämatom nach Spondylodese L5/S1, Persistierende Ischialgie, St.p. Fract. Impressacorp vertebrae TH11, St.p. Spondylisthese 15/51, Osteochondrdose u. multisegmentale Diskusherniation C4/C7, Einengung der Neuroforamina d. Spinalkanals, Chron. Schmerzstörung, Demenz und Schlafstörung, hochgradige Osteochondrosis cervicalis C4 bis C7 partiell C7/Th1 und 3malige Discusprolaps OP" vor.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Attestes Dris. römisch 40 vom 11.09.2017 und eines Patientenbriefes des Orthopädischen Spitals Speising vom 07.09.2017 wurde unter auszugsweiser Zitierung des angefochtenen Bescheides und des Gutachtens Dris. römisch 40 im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Gutachten angeführten Erkrankungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern würden für die Beurteilung maßgeblichen seien. Es lägen auch die Diagnosen "Lytische Spondylolisthse Meyerding Grad römisch eins L5/S1, Persistierende Schmerzen bei Hämatom nach Spondylodese L5/S1, Persistierende Ischialgie, St.p. Fract. Impressacorp vertebrae TH11, St.p. Spondylisthese 15/51, Osteochondrdose u. multisegmentale Diskusherniation C4/C7, Einengung der Neuroforamina d. Spinalkanals, Chron. Schmerzstörung, Demenz und Schlafstörung, hochgradige Osteochondrosis cervicalis C4 bis C7 partiell C7/Th1 und 3malige Discusprolaps OP" vor.
Am 10.08.2017 sei TLIF L5/S1 und eine Laminektomie L5/S1, bei der Operation vom 16.08.2017 eine Wundrevision sowie eine tiefe Revision und eine Hämatomausräumung und am 30.08.2017 eine Revisionsoperation mit Neuplatzierung einer Schraube L5 li, mit Neurolyse L5 und S 1 durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich daher in schlechtem psychischen und physischen Zustand. Seit dem Arbeitsunfall 2008 sei er traumatisiert und leide nicht nur an Bewegungseinschränkungen, sondern auch an dadurch verursachten Depressionen und Schlafstörungen, weshalb eine gegenseitige Wechselwirkung vorliege, welche den Gesamtgrad der Behinderung durch maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken erhöhe. Wegen der Fehlhaltung und Kniebeschwerden kämen auch noch Komplikationen und Gehschwierigkeiten hinzu. Dies sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Es werde daher beantragt den Grad der Behinderung mit mindestens 50 vH festzusetzen.
3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 eingelangten - Schreiben vom 25.10.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.2. Mit E-Mail vom 19.12.2017 hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 25.10.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die weiteren Beweismittel wurden mittels E-Mail am 19.12.2017 nachgereicht und somit nach dem 25.10.2017 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Rechtshänder. Kommt alleine zur Untersuchung. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig, Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt. Normal PR unauffällig. Rachen bland. Gebiss saniert. Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig. Keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: symmetrisch. Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent.
Puls: 72/min. Blutdruck: 130/80. Pulmo: sonorer KS. Vesikuläratmen. Basen atemverschieblich. keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel. Keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent. NL bds. frei.
Obere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich. Schmerzäußerungen beim Anlegen der Blutdruckmanschette am hängenden Arm. Faustschluss beidseits unauffällig. Eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich. Bandstabilität. Keine Sensibilitätsausfälle. Vorfußsenker, Vorfußheber- und Großzehenheberschwäche. KG 4 links und selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Der Umfang der Oberschenkel (10cm über der Patella) beträgt beiderseits 45 cm, der des Unterschenkels an der größten Circumferenz rechts 40 und links 39 cm. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme. PSR seitengleich unauffällig. Nervenstämme frei. Lasegue bis 70° neg., beim Hinlegen Schmerzäußerungen.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, noch klebendes Pflaster im Lendenwirbelsäulenbereich. Gering verstärkte Brustkyphose. Bewegungen der Lendenwirbelsäule nicht überprüfbar. FBA wird nicht durchgeführt. Altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS. Kinn-Brustabstand 1 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild am 12.09.2017: Kommt mit 2 Stützkrücken und Halbschuhen, ohne diese kleinschrittig etwas hinkend links, sicher, freier Stand sicher möglich. Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits nicht vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird zu 1/4 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Status Psychicus: Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen. Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik. Antrieb weitgehend unauffällig. Affekt leidend.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative und posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen mittleren Grades, Zustand nach Spondylodese L5-S1 und Kyphoplastie des 11. Brustwirbelkörpers Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen jedoch ohne behinderungsrelevante radikuläre Symptomatik.
02.01.02
30 vH
02
Depressio, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Schmerzstörung - leichten Grades Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßig psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung, sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung belegt ist.
03.06.01
20 vH
03
Operierte Meniskusschäden des linken Kniegelenkes Unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar.
02.05.18
10 vH
04
Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit beidseits, mit normalem Sehvermögen beidseits. Fixposition
11.02.01 Tab K1/Z1
0 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da das führenden Leiden 1 durch Leiden 2 mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da geringe funktionelle Relevanz.
Die schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach kürzlich erfolgter Operation erreicht soweit nicht schon in Leiden 1 erfasst, keinen weiteren Grad der Behinderung, da vor der Rehabilitationstherapie und voraussichtlich nicht mehr als 6 Monate anhaltend.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 25.10.2017 vorgelegten und Beweismittel:
Das auf persönlicher Untersuchung basierende, durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf der Aktenlage basierenden, Ergänzungsgutachten des bereits befassten Sachverständigen, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 25.10.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das auf persönlicher Untersuchung basierende, durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist in Verbindung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf der Aktenlage basierenden, Ergänzungsgutachten des bereits befassten Sachverständigen, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 25.10.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die bis 25.10.2017 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen. Diese sind in die Beurteilung eingeflossen, der Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentliche Inhalte wie folgt zusammen:
Zum Befund Dris. XXXX vom 11.09.2017 hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass dieser die zwei Wochen vor der eigenen Untersuchung durchgeführte Operation der Wirbelsäule - welche zur Leidensverminderung dient - bestätigt, zum Zeitpunkt der Untersuchung die postoperative Rehabilitation noch nicht abgeschlossen war und dennoch im Rahmen der klinischen Untersuchung keine behinderungsrelevante radikuläre Symptomatik objektiviert werden konnte, wodurch von schmerzhaften Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, welche mehr als 6 Monate anhalten werden, nicht ausgegangen werden kann und eine gesonderte Beurteilung diese Leidens nicht möglich ist.Zum Befund Dris. römisch 40 vom 11.09.2017 hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass dieser die zwei Wochen vor der eigenen Untersuchung durchgeführte Operation der Wirbelsäule - welche zur Leidensverminderung dient - bestätigt, zum Zeitpunkt der Untersuchung die postoperative Rehabilitation noch nicht abgeschlossen war und dennoch im Rahmen der klinischen Untersuchung keine behinderungsrelevante radikuläre Symptomatik objektiviert werden konnte, wodurch von schmerzhaften Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, welche mehr als 6 Monate anhalten werden, nicht ausgegangen werden kann und eine gesonderte Beurteilung diese Leidens nicht möglich ist.
Hinsichtlich der Beurteilung des depressiven Leidens beschreibt Dr. XXXX schlüssig, dass der diesbezüglich aussagekräftigste Befund Dris. XXXX vom 25.04.2017 insbesondere rezidivierende depressive Episoden, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung - ohne darüberhinausgehende spezifizierende Angaben - beschreibt. Weiters sind diesem Befund die stabilisierende Medikation und - im Einklang mit der eigenen durchgeführten Untersuchung - ein milder psychopathologischer Status zu entnehmen. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens nach der Einschätzungsverordnung unter Position 03.06.01 ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist und soziale Rückzugstendenzen weder objektiviert werden konnten, noch vom Beschwerdeführer vorgebracht, bzw. in den vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentiert wurden.Hinsichtlich der Beurteilung des depressiven Leidens beschreibt Dr. römisch 40 schlüssig, dass der diesbezüglich aussagekräftigste Befund Dris. römisch 40 vom 25.04.2017 insbesondere rezidivierende depressive Episoden, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schmerzstörung - ohne darüberhinausgehende spezifizierende Angaben - beschreibt. Weiters sind diesem Befund die stabilisierende Medikation und - im Einklang mit der eigenen durchgeführten Untersuchung - ein milder psychopathologischer Status zu entnehmen. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens nach der Einschätzungsverordnung unter Position 03.06.01 ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil ist und soziale Rückzugstendenzen weder objektiviert werden konnten, noch vom Beschwerdeführer vorgebracht, bzw. in den vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentiert wurden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Knieleiden bei der Beurteilung berücksichtigt wurde und hinsichtlich der operierten Meniskusschädigungen im Rahmen der klinischen Untersuchung Dris. XXXX altersentsprechend freie Beweglichkeit und Bandstabilität objektiviert werden konnten, wodurch die Beurteilung dieses Leidens dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend unter Position 02.05.18 und einem Grad der Behinderung von 10 vH der Einschätzungsverordnung korrekt bewertet wurde. Auch kann auf Grund der nahezu seitengleich vorliegenden Bemuskelung der unteren Extremitäten nicht von einer relevanten Funktionseinschränkung des Kniegelenkes - welche zu Minder- bzw. Fehlbelastung führen würde - ausgegangen werden.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Knieleiden bei der Beurteilung berücksichtigt wurde und hinsichtlich der operierten Meniskusschädigungen im Rahmen der klinischen Untersuchung Dris. römisch 40 altersentsprechend freie Beweglichkeit und Bandstabilität objektiviert werden konnten, wodurch die Beurteilung dieses Leidens dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend unter Position 02.05.18 und einem Grad der Behinderung von 10 vH der Einschätzungsverordnung korrekt bewertet wurde. Auch kann auf Grund der nahezu seitengleich vorliegenden Bemuskelung der unteren Extremitäten nicht von einer relevanten Funktionseinschränkung des Kniegelenkes - welche zu Minder- bzw. Fehlbelastung führen würde - ausgegangen werden.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen würden sich wechselseitig negativ beeinflussen, kann nicht gefolgt werden, da auf Grund des dokumentiert milden Ausmaßes des psychischen Leidens von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - dieses Leidens auf das Wirbelsäulenleiden nicht ausgegangen werden kann und auch die weiteren objektivierten Gesundheitsschädigungen auf Grund geringer funktioneller Relevanz keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken können.Dem Einwand des Beschwerdeführers, die vorliegenden Gesundheitsschädigungen würden sich wechselseitig negativ beeinflussen, kann nicht gefolgt werden, da auf Grund des dokumentiert milden Ausmaßes des psychischen Leidens von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - dieses Leidens auf das Wirbelsäulenleiden nicht ausgegangen werden kann und auch die weiteren objektivierten Gesundheitsschädigungen auf Grund geringer funktioneller Relevanz keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken können.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , sind die Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten. Dessen Inhalt wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , sind die Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten. Dessen Inhalt wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für