Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W115 2107478-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , VN: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von siebzig (70) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 10 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 10 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines Rezeptes vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie entgegen den Ausführungen der Sachverständigen nicht nur einmal bei einem Facharzt für Psychiatrie gewesen sei. Sie leide seit vielen Jahren an Depressionen und sei in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Dies sei auch den vorgelegten Befunden zu entnehmen. Zuletzt sei auch die Dosis der Medikation erhöht worden. Weiters sei sie bereits von 2006 bis 2008 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe bis Mitte 2014 durchschnittlich einmal im Monat eine "Stütztherapie" in Anspruch genommen. Auch bei der letzten psychodiagnostischen Untersuchung am XXXX sei eine aktuell seit Jahren sichtlich chronifizierende Persönlichkeitsstörung mit massiver Antriebslosigkeit, Depressivität, Misstrauen und Vermeidungsverhalten diagnostiziert worden.Unter Vorlage eines Rezeptes vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie entgegen den Ausführungen der Sachverständigen nicht nur einmal bei einem Facharzt für Psychiatrie gewesen sei. Sie leide seit vielen Jahren an Depressionen und sei in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Dies sei auch den vorgelegten Befunden zu entnehmen. Zuletzt sei auch die Dosis der Medikation erhöht worden. Weiters sei sie bereits von 2006 bis 2008 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe bis Mitte 2014 durchschnittlich einmal im Monat eine "Stütztherapie" in Anspruch genommen. Auch bei der letzten psychodiagnostischen Untersuchung am römisch 40 sei eine aktuell seit Jahren sichtlich chronifizierende Persönlichkeitsstörung mit massiver Antriebslosigkeit, Depressivität, Misstrauen und Vermeidungsverhalten diagnostiziert worden.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.1. Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.3.1. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX bzw. XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am römisch 40 bzw. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
Im Rahmen der Begutachtung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden sind.
3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
3.4. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der in den eingeholten Sachverständigengutachten festgestellte Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung zu gering sei. Diese Beurteilung entspreche nicht ihrer Befindlichkeit und auch nicht den vorgelegten Befunden. So werde im Befund von Dr. XXXX vom XXXX beschrieben, dass sie aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht nicht kurs- oder arbeitsfähig sei. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht an einer mittelgradigen depressiven Erkrankung, sondern an einer schweren chronischen Depression bipolarer Art leide, die ihr Leben enorm einschränke. Darüber hinaus leide sie an Persönlichkeitsstörungen. Gegen beide Erkrankungen nehme sie täglich Medikamente ein. Sie sei zudem ständig extrem müde, kraftlos, erschöpft und habe nur wenig Antrieb. Auch leide sie aufgrund ihrer Autoimmunerkrankung "Morbus Hashimoto Basedow" an Stoffwechsel- und Hormonstörungen. Aufgrund von Schlafstörungen sei ihr zudem sehr oft schwindelig, weshalb sie sehr viel Zeit im Bett verbringe. Sie schaffe den Alltag nicht mehr und sei nur mehr durchschnittlich zwei bis drei Stunden am Tag aktiv. So sei es ihr nicht möglich zu einer vorbestimmten Zeit aufzustehen und einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sie lebe vom Reha-Geld und habe auch eine Heimhilfe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei es sehr schwierig für sie soziale Kontakte zu knüpfen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Entgegen den Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten stelle die psychische Befindlichkeit somit eine große und nicht nur eine mäßige Einschränkung des sozialen Lebens dar.3.4. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom römisch 40 unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der in den eingeholten Sachverständigengutachten festgestellte Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung zu gering sei. Diese Beurteilung entspreche nicht ihrer Befindlichkeit und auch nicht den vorgelegten Befunden. So werde im Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 beschrieben, dass sie aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht nicht kurs- oder arbeitsfähig sei. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht an einer mittelgradigen depressiven Erkrankung, sondern an einer schweren chronischen Depression bipolarer Art leide, die ihr Leben enorm einschränke. Darüber hinaus leide sie an Persönlichkeitsstörungen. Gegen beide Erkrankungen nehme sie täglich Medikamente ein. Sie sei zudem ständig extrem müde, kraftlos, erschöpft und habe nur wenig Antrieb. Auch leide sie aufgrund ihrer Autoimmunerkrankung "Morbus Hashimoto Basedow" an Stoffwechsel- und Hormonstörungen. Aufgrund von Schlafstörungen sei ihr zudem sehr oft schwindelig, weshalb sie sehr viel Zeit im Bett verbringe. Sie schaffe den Alltag nicht mehr und sei nur mehr durchschnittlich zwei bis drei Stunden am Tag aktiv. So sei es ihr nicht möglich zu einer vorbestimmten Zeit aufzustehen und einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sie lebe vom Reha-Geld und habe auch eine Heimhilfe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei es sehr schwierig für sie soziale Kontakte zu knüpfen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Entgegen den Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten stelle die psychische Befindlichkeit somit eine große und nicht nur eine mäßige Einschränkung des sozialen Lebens dar.
3.5. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung wurde die Pensionsversicherungsanstalt vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das Sachverständigengutachten, das der Gewährung des Bezuges von Rehabilitationsgeld durch die Beschwerdeführerin zugrunde gelegt worden ist, vorzulegen.
3.6. Mit Schreiben vom XXXX hat die Pensionsversicherungsanstalt das angeforderte Sachverständigengutachten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.3.6. Mit Schreiben vom römisch 40 hat die Pensionsversicherungsanstalt das angeforderte Sachverständigengutachten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
3.7. Am XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht.3.7. Am römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.8. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.3.8. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.
3.9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
3.10. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX bzw. XXXX unter Vorlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX hinsichtlich des Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 1 ab XXXX sowie eines ärztlichen Befundes von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom XXXX im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX die Schwere ihrer Depression nicht berücksichtigt worden sei. Sie leide entgegen den Ausführungen der Sachverständigen an einer bipolaren Störung Typ 2, derzeit sehr depressiv mit starken Angstsymptomen und Panikattacken. Aufgrund der Schwere ihrer Depression sei sie arbeitsunfähig und habe große Schwierigkeiten selbstständig alltägliche Dinge zu verrichten. Daher sei ihr auch aufgrund eines festgestellten Pflegebedarfes von 80 Stunden im Monat seit XXXX die Pflegestufe 1 zuerkannt worden. Zudem werde sie durch die Volkshilfe Wien psychosozial betreut.3.10. Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom römisch 40 bzw. römisch 40 unter Vorlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 hinsichtlich des Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 1 ab römisch 40 sowie eines ärztlichen Befundes von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im eingeholten Sachverständigengutachten vom römisch 40 die Schwere ihrer Depression nicht berücksichtigt worden sei. Sie leide entgegen den Ausführungen der Sachverständigen an einer bipolaren Störung Typ 2, derzeit sehr depressiv mit starken Angstsymptomen und Panikattacken. Aufgrund der Schwere ihrer Depression sei sie arbeitsunfähig und habe große Schwierigkeiten selbstständig alltägliche Dinge zu verrichten. Daher sei ihr auch aufgrund eines festgestellten Pflegebedarfes von 80 Stunden im Monat seit römisch 40 die Pflegestufe 1 zuerkannt worden. Zudem werde sie durch die Volkshilfe Wien psychosozial betreut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose.
Kopf/Hals: HNAP frei, kein Meningismus, kein maßgeblicher
Exophthalmus. Zunge: feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal. PR unauffällig. Rachen bland. Gebiss saniert. Hörvermögen unauffällig.
Hals: schluckverschiebliche Struma nodosa, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: symmetrisch. Herz: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent.
Puls: 72/min. Blutdruck: 140/90. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen: Bauchdecke in Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent. NL bds. frei.
Obere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich. In den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss beidseits unauffällig. Eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle. Selbstständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme. PSR: seitengleich unauffällig. Nervenstämme frei, Lasegue negativ.
Wirbelsäule: in der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose. BSD link: + 1 cm, darauf aufbauend skoliot. FH, FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein
Klopfschmerz. Schober, Ott: unauffällig. Altersentsprechend freie
Beweglichkeit der WS. Kinn-Brustabstand: 1 cm. Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig. Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbstständig aus- und wieder anzuziehen.
Neurologisch: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig.
Psychisch: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit depressiv, antriebsvermindert, affektlabil, etwas klagsam. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Schlafgestört. Albträume. Instabil. Mehrfache Suizidversuche in der Anamnese ( XXXX und XXXX ). Immer wieder Suizidgedanken. Derzeit aber distanziert von Suizidalität. Paranoide Verkennung von Realität.Psychisch: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit depressiv, antriebsvermindert, affektlabil, etwas klagsam. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Schlafgestört. Albträume. Instabil. Mehrfache Suizidversuche in der Anamnese ( römisch 40 und römisch 40 ). Immer wieder Suizidgedanken. Derzeit aber distanziert von Suizidalität. Paranoide Verkennung von Realität.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Bipolare affektive Erkrankung mit derzeit mittelgradiger depressiver Episode Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da langjährige Erkrankung mit rezidivierenden Schüben. Während der Phasen ist die Arbeitsleistung und die soziale Funktionsfähigkeit vollständig unterbrochen.
03.06.02
60 vH
02
Kombinierte Persönlichkeitsstörung Oberer Rahmensatz, da mäßige dauernde Beeinträchtigung in mehreren sozialen Bereichen, beginnend in der Kindheit.
03.04.01
40 vH
03
Chronische Autoimmunthyreopathie Unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann.
09.01.01
10 vH
04
Leichter arterieller Bluthochdruck Fixposition
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Der Gesamtgrad der
Behinderung beträgt 70 vH. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind hinsichtlich des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Dr. XXXX beschreibt schlüssig und nachvollziehbar, dass aufgrund der nunmehr durchgeführten fachärztlichen psychiatrisch-neurologischen Untersuchung und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr die Leiden "Bipolare affektive Erkrankung mit derzeit mittelgradiger depressiver Episode" und "Kombinierte Persönlichkeitsstörung" neu in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen sind. In diesem Zusammenhang wird von der Sachverständigen ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin zahlreiche Fachärzte für Nervenheilkunde konsultiert worden sind, sie sowohl Psychotherapie als auch medikamentöse Therapie in Anspruch genommen hat und auch die Familienanamnese hinsichtlich des Vorliegens psychischer Erkrankungen positiv ist.Dr. römisch 40 beschreibt schlüssig und nachvollziehbar, dass aufgrund der nunmehr durchgeführten fachärztlichen psychiatrisch-neurologischen Untersuchung und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr die Leiden "Bipolare affektive Erkrankung mit derzeit mittelgradiger depressiver Episode" und "Kombinierte Persönlichkeitsstörung" neu in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen sind. In diesem Zusammenhang wird von der Sachverständigen ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin zahlreiche Fachärzte für Nervenheilkunde konsultiert worden sind, sie sowohl Psychotherapie als auch medikamentöse Therapie in Anspruch genommen hat und auch die Familienanamnese hinsichtlich des Vorliegens psychischer Erkrankungen positiv ist.
Der Einschätzung von Dr. XXXX von Leiden 1 (Bipolare affektive Erkrankung mit derzeit mittelgradiger depressiver Episode) unter die Positionsnummer 03.06.01 kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Sachverständige beurteilt das Ausmaß der depressiven Episode im Einklang mit dem im Rahmen der Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund in Verbindung mit den vorliegenden Beweismitteln als mittelgradig. Die Heranziehung der Positionsnummer 03.06.01 durch die Sachverständige widerspricht jedoch den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung, da für depressive bzw. manische Störungen mittleren Grades die Positionsnummer 03.06.02 mit einem Rahmensatz von 50 bis 70 vH zur Anwendung kommt. Die im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen waren somit geeignet, die durch Dr. XXXX getroffene Einschätzung von Leiden 1 zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage zur Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt II.3.1.Der Einschätzung von Dr. römisch 40 von Leiden 1 (Bipolare affektive Erkrankung mit derzeit mittelgradiger depressiver Episode) unter die Positionsnummer 03.06.01 kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Sachverständige beurteilt das Ausmaß der depressiven Episode im Einklang mit dem im Rahmen der Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund in Verbindung mit den vorliegenden Beweismitteln als mittelgradig. Die Heranziehung der Positionsnummer 03.06.01 durch die Sachverständige widerspricht jedoch den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung, da für depressive bzw. manische Störungen mittleren Grades die Positionsnummer 03.06.02 mit einem Rahmensatz von 50 bis 70 vH zur Anwendung kommt. Die im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen waren somit geeignet, die durch Dr. römisch 40 getroffene Einschätzung von Leiden 1 zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage zur Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt römisch zwei.3.1.
Leiden 2 (Kombinierte Persönlichkeitsstörung) ist durch Dr. XXXX dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund unter Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH korrekt eingeschätzt worden. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes ist dem Ausmaß und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung ausreichend Rechnung getragen worden.Leiden 2 (Kombinierte Persönlichkeitsstörung) ist durch Dr. römisch 40 dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund unter Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH korrekt eingeschätzt worden. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes ist dem Ausmaß und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung ausreichend Rechnung getragen worden.
Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten bzw. nachgereichten medizinischen Beweismittel die getroffene Einschätzung hinsichtlich Leiden 3 (Chronische Autoimmunthyreopathie) bestätigen. Da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann, ist der untere Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen. Weiters hält Dr. XXXX nachvollziehbar fest, dass gegenüber dem Gutachten der belangten Behörde, welches dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, erstmalig die arterielle Hypertonie berücksichtigt wird, da diese in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden nunmehr dokumentiert wird. Ein einschätzungsrelevanter Mitralklappenprolaps konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausreichend durch fachärztliche Befunde dokumentiert werden und erreicht ebenso wie ein Verdacht auf Cortisonmangel keinen Grad der Behinderung. Diesen Ausführungen von Dr. XXXX ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem wird nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung hinsichtlich der Leiden 3 und 4 vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen von Dr. XXXX dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Daran vermögen auch die im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel nichts zu ändern. So dokumentieren die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Blutbefunde erhöhte Werte von Thyreoglobulin-AK und TPO-AK, welche jedoch auch bereits in den mit Schreiben vom XXXX nachgereichten Befunden dokumentiert und somit im Rahmen der Gutachtenserstellung bereits von Dr. XXXX mitberücksichtigt worden sind.Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten bzw. nachgereichten medizinischen Beweismittel die getroffene Einschätzung hinsichtlich Leiden 3 (Chronische Autoimmunthyreopathie) bestätigen. Da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann, ist der untere Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen. Weiters hält Dr. römisch 40 nachvollziehbar fest, dass gegenüber dem Gutachten der belangten Behörde, welches dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, erstmalig die arterielle Hypertonie berücksichtigt wird, da diese in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden nunmehr dokumentiert wird. Ein einschätzungsrelevanter Mitralklappenprolaps konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausreichend durch fachärztliche Befunde dokumentiert werden und erreicht ebenso wie ein Verdacht auf Cortisonmangel keinen Grad der Behinderung. Diesen Ausführungen von Dr. römisch 40 ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem wird nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung hinsichtlich der Leiden 3 und 4 vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Daran vermögen auch die im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel nichts zu ändern. So dokumentieren die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Blutbefunde erhöhte Werte von Thyreoglobulin-AK und TPO-AK, welche jedoch auch bereits in den mit Schreiben vom römisch 40 nachgereichten Befunden dokumentiert und somit im Rahmen der Gutachtenserstellung bereits von Dr. römisch 40 mitberücksichtigt worden sind.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH gerechtfertigt.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zur, im Vergleich mit dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , abweichenden Beurteilung von Leiden 1, siehe die obigen Ausführungen sowie die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt II.3.1.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dr. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zur, im Vergleich mit dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , abweichenden Beurteilung von Leiden 1, siehe die obigen Ausführungen sowie die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt römisch zwei.3.1.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG),