Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2185986-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos alias Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos alias Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55,, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus dem Irak/Bagdad stammt.
Sie reiste ihren Angaben nach alleine unter Verwendung eines im Mai 2014 ausgestellten palästinensischen Reisepass legal aus. Auf ihrer Reise nach Österreich durchquerte sie die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien. Sie suchte in keinem dieser Länder um internationalen Schutz an.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an:
"Da ich palästinensische Abstammung habe, bin ich im Irak unerwünscht. Ich erhielt täglich Drohungen und nahm diese ernst. Mein Vater hat mir befohlen das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Meine Mutter ist todkrank zu Hause geblieben."
Zu ihrer Rückkehrbefürchtung befragt gab sie an: "Ich fürchte entführt oder getötet zu werden."
Mit Schreiben vom 12.10.2017 brachte der Rechtsfreund der bP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.Mit Schreiben vom 12.10.2017 brachte der Rechtsfreund der bP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein.
In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor:
"[...]
F. Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A. Ich nehme Antibiotika gegen meine Akne. Im nächsten Jahr habe ich deswegen weitere Termine beim Arzt. Nachgefragt: Sonst ist alles in Ordnung.
F. Sind Sie anwaltlich vertreten?
A. Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden heute ohne das Beisein dieses Anwaltes einvernommen zu werden?
A: Ich habe meinen Anwalt nur eingeschaltet damit ich einen Interviewtermin bekomme. Nachgefragt: Ja ich bin damit einverstanden ohne ihn einvernommen zu werden.
F. Haben Sie Beweismittel, die Sie heute noch vorlegen möchten?
A: Ich habe bislang noch keine Beweismittel vorgelegt. Heute lege ich einen palästinensischen Reisepass, die Kopie einer Aufenthaltskarte für Palästinenser im Irak, Kopien der Karten meiner Familie, unsere älteren UNHCR-Registrierungen und jene, nachdem ich ausgereist bin, Kopien der Reisepässe meiner Familie. Außerdem eine Bestätigung der palästinensischen Botschaft, dass ich im Irak studieren kann, meine Geburtsurkunde, ein Zeugnis und ein Schreiben von den irakischen Behörden an die schwedischen Behörden und einige Bestätigungen.
F: Woher haben Sie dieses Schreiben, waren Sie in Schweden?
A: Ein Freund schickte mir das und meinte, das würde beweisen, dass ich Palästinenser bin und das würde relevant sein für mein
Verfahren. Nachgefragt: Mein Freund hat das gepostet.
F: Wo ist das Original der Aufenthaltskarte?
A: Wenn man aus dem Irak ausreist, muss man die Karte abgeben.