Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W138 2179223-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfeträger Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfeträger Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.05.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am nächsten Tag im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in der dieser zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass das Leben in Afghanistan sehr gefährlich gewesen sei. Immer wenn er die Wohnung verlassen habe, habe er nicht gewusst, ob er wieder zurückkomme. Die Schule sei dauernd zugesperrt worden. Seine Mutter und er hätten keine Zukunftsperspektive für ihn gesehen, deshalb sei er aus Afghanistan ausgereist.
2. In der Einvernahme beim BFA am 13.11.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari wurde der Beschwerdeführer neuerlich befragt. Er gab an, dass er in der Provinz Helmand geboren und aufgewachsen sei. Er sei Tadschike und schiitischer Moslem. Er habe insgesamt 7 Jahre die Schule besucht. Seine Mutter sei Ärztin und sein Vater habe aufgrund psychischer Beschwerden seine Tätigkeit als Polizist beendet. Er habe noch Kontakt zu seiner Mutter. Sein Bruder dessen Ehefrau und deren Bruder würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten. Er habe jedoch kein gutes Verhältnis zu seinem Bruder und wolle auch nicht von diesem vertreten sein.
Zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass es nichts Positives in seinem Leben gegeben habe. Es habe Krieg geherrscht und er habe Angst vor den Taliban gehabt. Seine Eltern hätten sich gestritten und er hätte sich nicht bilden und Sport machen können. Sein Onkel und seine Cousins väterlicherseits seien getötet worden. Sie seien als Schiiten schlecht behandelt worden. Junge Burschen würden entführt und vergewaltigt werden. Freunde hätten ihn gewarnt, dass ihn auch jemand mitnehmen wolle.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß Spruchpunkt VI. betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Spruchpunkt römisch sechs. betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 02.12.2017 Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.
5. Am 11.06.2018 erstatte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.
6. Mit Schreiben vom 01.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Länderinformationsblatt des BFA, zur Kenntnis gebracht.
7. Am 17.01.2019 wurde der Bruder des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung (W138 2179218-1/13Z) vor dem BVwG insbesondere zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt. Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe habe. Es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer etwas zu erzählen habe, wofür er sich schäme.
8. Am 07.02.2019 wurde die Schwägerin des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung (W138 2179186-1/14Z) vom BVwG einvernommen. Diese gab insbesondere an, dass sich ihr Mann und der Beschwerdeführer nicht gut verstünden und sie selbst über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts wisse.
9. Am 28.01.2019 erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
10. Am 31.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
11. Mit Schreiben vom 21.02.2019 erstattet der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er noch einmal ausführte, dass auf seine Minderjährigkeit Rücksicht zu nehmen sei. Er sei von der Praxis des "Bacha Bazi" bedroht. Zudem könnte er dem Vorwurf der Apostasie ausgesetzt sein und wegen seiner westlichen Orientierung verfolgt werden. Außerdem sei eine innere Fluchtalternative dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ("BF") ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem. Er wurde in der Provinz Helmand geboren. Der Beschwerdeführer hat insgesamt 7 Jahre die Schule besucht. In der technischen Schule hat er viel über Elektrik gelernt. Seine Mutter arbeitet in einem Krankenhaus und als Hebamme und sein Vater beendete aufgrund psychischer Beschwerden seine Tätigkeit als Polizist. Die Eltern des Beschwerdeführers haben seine Ausreise finanziert. Seine Eltern und seine Geschwister, bis auf den in Österreich aufhältigen Bruder (W138 2179218-1), leben noch in Helmand. Der BF kann Kontakt zu seiner Familie aufnehmen. Der Beschwerdeführer zeigt Bartwuchs und wird im November diesen Jahres volljährig.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich auf eigenen Wunsch nicht mehr mit seinem Bruder und seiner Schwägerin zusammen. Er lebt in einer Asylunterkunft. Mit Beschluss des BG Hernals GZ: 30 Ps 18/18t vom 27.03.2018 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie an Stelle des Bruders mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018 beantragt der Obsorgeberechtigte, dass das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers getrennt von jenem seines Bruders und dessen Familie geführt werden soll. Der Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer verstehen sich nicht und teilen auch keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, jung, gesund und arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan jemals konkret einer gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban oder eine andere extremistische Gruppierung oder Ethnie ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls mit seiner Cousine eine Verfolgung in Afghanistan drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Österreich bzw. seiner Ausreise nach Europa als Rückkehrer in Afghanistan psychischer und/oder physischer Bedrohung, Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund einer westlichen Gesinnung, einer individuell konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF ein Gegner von spirituellen Lehren ist und dies ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der BF kritisch gegenüber dem Islam geäußert hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF kein Glaubensbekenntnis mehr hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF versucht andere Muslime von einem Glaubensabfall zu überzeugen oder andere Bezug habende außenwirksame Akte setzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Verwandten oder sonstigen Personen in Afghanistan mitgeteilt hat, dass er keinen religiösen Glauben mehr ausübt.
Selbst im Falle der Wahrunterstellung, dass der BF kein Interesse mehr an einer Glaubensausübung mehr hat, kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Der BF zeigt erkennbaren Bartwuchs. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sexuell missbraucht wurde, oder ihm bei einer Rückkehr die Gefahr drohen würde vergewaltigt oder als Tanzjunge missbraucht zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auf Grund einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion (Schiite), Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Herkunftsprovinz Helmand aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem BF steht trotz der gerade noch nicht erreichten Volljährigkeit dennoch als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in eine der Städte Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben.
Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichbar.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine 7-jährige Schulbildung, kann sich in der Landessprache seines Heimatlandes verständigen und ist durch seine Eltern mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Er verfügt trotz seines noch jungen Alters über die notwendige Selbständigkeit, um in der Lage zu sein eine Beschäftigung zu finden und dieser nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner 7-jährigen Schulbildung und der dabei erworbenen Erfahrung über Elektrik, die Möglichkeit als Hilfsarbeiter zu arbeiten und sich so ein auseichendes Auskommen zu sichern. Die Eltern des Beschwerdeführers leben noch in Afghanistan, es wäre ihm daher möglich zu seinen Eltern Kontakt aufzunehmen und sie um Hilfe zu bitten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine der Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innenwohnenden Umständen eine Gewährung von subsidiärem Schutz auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt angezeigt hätten.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Beim Beschwerdeführer finden sich keine Merkmale der Abhängigkeit zu seinem Bruder und dessen Familie. Diese bleiben sogar hinter den üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen zurück.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Beim Beschwerdeführer finden sich keine Merkmale der Abhängigkeit zu seinem Bruder und dessen Familie. Diese bleiben sogar hinter den üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen zurück.
Der Beschwerdeführer ist von seinem Bruder und dessen Familie nicht finanziell abhängig. Der Beschwerdeführer lebt ohne seinen Bruder in einer Unterkunft, möchte nicht von seinem Bruder vertreten werden und ein eigenständiges Leben führen und hat sogar eine getrennte Verfahrensführung in einem Familienverfahren beantragt. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Vertretung des BF ein Konvolut von Unterlagen zum Thema Bach Bazi zur Stellungnahme ausgehändigt. Diesbezüglich langte fristgerecht eine Stellungnahme ein.
Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Bild kann nicht dargestellt werden
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
[...]
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird