Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W200 2212839-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. 1098795401-151970108, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. 1098795401-151970108, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. - III- wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. - III- wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird Folge gegeben und XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird Folge gegeben und römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der volljährige Beschwerdeführer reiste am 10.12.2015 gemeinsam mit seinen Eltern und zwei minderjährigen Schwestern und zwei minderjährigen Brüdern illegal in das Bundesgebiet ein. Sämtliche Familienmitglieder stellen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Hazara und Schiite zu sein. Die Familie hätte das Heimatland verlassen, da es Krieg im Land gäbe. Die Taliban würden junge Männer wie ihn mitnehmen und würden sie umbringen und Probleme machen.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, aus Ghazni zu stammen, Muslim und Hazara zu sein. Er hätte zehn Jahre die Grundschule besucht und sei vom Beruf Landwirt, er habe dem Vater geholfen. Nach dem Schulbesuch hätte er den Beruf des Schneiders erlernt. Er hätte in der Schneiderei des Nachbarn geholfen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt gab er an, dass eines Tages sein Vater zur Behandlung eines Magenproblems zur Behandlung in Ghazni gewesen sei. Einige Taliban hätten das Haus gestürmt, hätten das Haus gewaltsam betreten und ihm eine heftige Ohrfeige verpasst. Er hätte die Brille verloren, hätte nichts mehr sehen können und Nasenbluten gehabt. Eine Person hätte auf ihn aufgepasst und ihn immer wieder geschlagen, während andere das Haus nach seinem Vater durchsucht hätten. Sie seien stinksauer gewesen, hätten seine Hände auf den Rücken gefesselt und ihn immer wieder mit Fußtritten und mit Schlägen mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sein Gesicht sei voller Blut gewesen und er hätte ohne Brille nichts sehen können. Seine Mutter hätte immer wieder versucht ihn zu retten, sei jedoch von ihnen weggeschubst worden und auch sie sei geschlagen worden. Die anderen Geschwister seien in einer Ecke des Hauses gewesen und seien bedroht worden, dass sie sich nicht bewegen dürfen. Die Taliban hätten ihn geschlagen und mitgeschleppt und hätten ihn mitnehmen wollen. Er sei so verletzt gewesen, dass er nicht alles realisiert hätte. Er hätte nur gehört, dass der Nachbar zur Hilfe gekommen sei. Er hätte mit den Taliban gesprochen und ausführlich alles geschildert. Die Taliban hätten ihn fast mitgenommen, hätten ihn dann jedoch losgelassen. Der Nachbar hätte ihn dann zu sich nach Hause gebracht und sofort danach sei auch seine Familie nachgekommen. Der Nachbar hätte noch in der Nacht mit dem Vater telefoniert und ihm empfohlen, in Ghazni zu bleiben, bis alles geregelt sei. Am folgenden Tag hätte der Nachbar die Familie nach XXXX gebracht, wo sie die nächste Nacht verbracht hätten. Am folgenden Tag hätte er die Weiterreise nach Ghazni organisiert. Dann seien sie beim Vater in einem Gasthaus gewesen. Mit Hilfe eines Freundes des Vaters sei er zum Arzt gegangen, da er vor allem immer wieder Nasenbluten gehabt hätte. Der Arzt hätte die Blutungen gestoppt und dann hätte sein Vater mit Hilfe eines Freundes die Ausreise der Familie aus Afghanistan über Pakistan in den Iran organisiert.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt gab er an, dass eines Tages sein Vater zur Behandlung eines Magenproblems zur Behandlung in Ghazni gewesen sei. Einige Taliban hätten das Haus gestürmt, hätten das Haus gewaltsam betreten und ihm eine heftige Ohrfeige verpasst. Er hätte die Brille verloren, hätte nichts mehr sehen können und Nasenbluten gehabt. Eine Person hätte auf ihn aufgepasst und ihn immer wieder geschlagen, während andere das Haus nach seinem Vater durchsucht hätten. Sie seien stinksauer gewesen, hätten seine Hände auf den Rücken gefesselt und ihn immer wieder mit Fußtritten und mit Schlägen mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sein Gesicht sei voller Blut gewesen und er hätte ohne Brille nichts sehen können. Seine Mutter hätte immer wieder versucht ihn zu retten, sei jedoch von ihnen weggeschubst worden und auch sie sei geschlagen worden. Die anderen Geschwister seien in einer Ecke des Hauses gewesen und seien bedroht worden, dass sie sich nicht bewegen dürfen. Die Taliban hätten ihn geschlagen und mitgeschleppt und hätten ihn mitnehmen wollen. Er sei so verletzt gewesen, dass er nicht alles realisiert hätte. Er hätte nur gehört, dass der Nachbar zur Hilfe gekommen sei. Er hätte mit den Taliban gesprochen und ausführlich alles geschildert. Die Taliban hätten ihn fast mitgenommen, hätten ihn dann jedoch losgelassen. Der Nachbar hätte ihn dann zu sich nach Hause gebracht und sofort danach sei auch seine Familie nachgekommen. Der Nachbar hätte noch in der Nacht mit dem Vater telefoniert und ihm empfohlen, in Ghazni zu bleiben, bis alles geregelt sei. Am folgenden Tag hätte der Nachbar die Familie nach römisch 40 gebracht, wo sie die nächste Nacht verbracht hätten. Am folgenden Tag hätte er die Weiterreise nach Ghazni organisiert. Dann seien sie beim Vater in einem Gasthaus gewesen. Mit Hilfe eines Freundes des Vaters sei er zum Arzt gegangen, da er vor allem immer wieder Nasenbluten gehabt hätte. Der Arzt hätte die Blutungen gestoppt und dann hätte sein Vater mit Hilfe eines Freundes die Ausreise der Familie aus Afghanistan über Pakistan in den Iran organisiert.
Begonnen hätten die Probleme als eines Tages ein Brief vor der Haustür gefunden worden sei. Er selbst hätte diesen zu seinem Vater gebracht, der den Brief geöffnet hätte und den großen runden Stempel der Taliban gesehen hätte. Der Vater hätte den Brief zum Mullah gebracht. Dieser hätte gesagt, dass dies ein Brief der Taliban sei, in dem die Taliban dem Vater vorgeworfen hätten, im Dienste der Behörden zu arbeiten. Das sei ca. zwei bis zweieinhalb Monate vor der Ausreise gewesen. Der Vater hätte danach noch einmal einen Brief der Taliban bekommen, das hätte er dann verheimlicht. Vom zweiten Brief wisse er, da er gesehen hätte, wie der Vater den Brief zum Mullah gebracht hätte. Er hätte auch mitgehört, als die beiden darüber gesprochen hätten.
Befragt, warum die Taliban ausgerechnet ihn hätten mitnehmen wollen, antwortete er, dass er der älteste Sohn sei. Die Taliban würden seinen Vater kennen. Sie seien die Taliban der Region. Vier bewaffnete Männer in klassischer, afghanischer Männerkleidung hätten den Vater namentlich gekannt. Ca. zwei Nächte danach seien sie in Ghazni gewesen. Befragt, warum die Taliban ihn nicht doch mitgenommen hätten, antwortete er, dass alle Leute die Taliban angefleht hätten, darauf zu verzichten. Die Taliban seien sicher gewesen, dass sein Vater irgendwann nach Hause zurückkehre. Sie hätten die Wege kontrolliert. Sein Vater sei am Tag des Vorfalls mit dem ersten Bus nach Ghazni gefahren und wollte spätabends mit dem Bus zurückkehren.
Sonst hätte er die allgemeinen Probleme wie alle anderen Hazara und Schiiten. Er sei mittlerweile erwachsen. Ein erwachsener Hazara könne praktisch das Dorf nicht verlassen. Aus diesem Grund hätte er auch die Schule nicht mehr besuchen können.
Den Taliban sei er nach dem Vorfall nicht mehr begegnet, die Drohbriefe gebe es nicht mehr. Befragt, was mit diesen passiert sei, antwortete er, dass er von seinem Vater gehört hätte, dass er sich zur Sicherheitsdirektion in der Provinz Ghazni gebracht und dort abgegeben hätte.
Die Entscheidung zur Ausreise hätte sein Vater getroffen - wann genau wisse er nicht. Seit dem Erhalt der Drohbriefe sei dieser unsicher und ängstlich gewesen und in Ghazni hätte er dann gemeint, dass sie gehen müssen.
Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV wurde festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.
Begründend führte das BFA wie folgt beweiswürdigend zur Fluchtgeschichte aus:
"Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 10.12.2015 gaben Sie, dass Sie Ihr Heimatland verlassen hätten müssen, weil es im Land Krieg gebe.
Bei Ihrer Einvernahme am 25.07.2018 führten Sie hingegen ins Treffen, dass Sie von den Taliban bedroht worden seien. Diese hätten Ihr Elternhaus gestürmt, weil Sie auf der Suche nach Ihrem Vater gewesen seien. Dieser habe sich wegen der Behandlung seiner Magenprobleme nicht im Haus befunden. Sie seien dabei geschlagen und in weiterer Folge durch Fußtritte und Schläge ins Gesicht verletzt worden. Die Taliban hätten Sie mitnehmen wollen, aber Ihr Nachbar namens XXXX sei Ihnen rechtzeitig zu Hilfe gekommen. Er habe mit den Taliban gesprochen und ihnen alles geschildert. Diese hätten Sie dann losgelassen und der Nachbar habe Sie zu ihm mit nach Hause genommen. Er habe Sie und Ihre Familie dort versteckt. Am kommenden Tag habe er sie alle dann nach XXXX gebracht. Dort seien sie eine Nacht geblieben ehe sie zu Ihrem Vater nach Ghazni weiterreisen haben können. In Ghazni seien Sie dann mit Hilfe eines Freundes Ihres Vaters zu einem Arzt gegangen wegen Ihrer Nasenblutungen. Danach seien Sie mit Ihrer Familie geflüchtet.Bei Ihrer Einvernahme am 25.07.2018 führten Sie hingegen ins Treffen, dass Sie von den Taliban bedroht worden seien. Diese hätten Ihr Elternhaus gestürmt, weil Sie auf der Suche nach Ihrem Vater gewesen seien. Dieser habe sich wegen der Behandlung seiner Magenprobleme nicht im Haus befunden. Sie seien dabei geschlagen und in weiterer Folge durch Fußtritte und Schläge ins Gesicht verletzt worden. Die Taliban hätten Sie mitnehmen wollen, aber Ihr Nachbar namens römisch 40 sei Ihnen rechtzeitig zu Hilfe gekommen. Er habe mit den Taliban gesprochen und ihnen alles geschildert. Diese hätten Sie dann losgelassen und der Nachbar habe Sie zu ihm mit nach Hause genommen. Er habe Sie und Ihre Familie dort versteckt. Am kommenden Tag habe er sie alle dann nach römisch 40 gebracht. Dort seien sie eine Nacht geblieben ehe sie zu Ihrem Vater nach Ghazni weiterreisen haben können. In Ghazni seien Sie dann mit Hilfe eines Freundes Ihres Vaters zu einem Arzt gegangen wegen Ihrer Nasenblutungen. Danach seien Sie mit Ihrer Familie geflüchtet.
Sie erstatteten kein asylrelevantes Vorbringen in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat.
Danach gefragt, wann die Probleme anfingen, erwiderten Sie, dass Sie eines Tages einen Brief von den Taliban vor der Haustüre gefunden hätten. Darin sei Ihrem Vater vorgeworfen worden, dass er im Dienste der Behörden arbeiten würde. Auf Rückfrage erklärten Sie, dass Sie diesen Brief circa zwei bis zweieinhalb Monate vor ihrer Ausreise gefunden hätten. Ihr Vater habe danach noch einmal einen Brief bekommen. Er habe darüber aber nicht gesprochen. Sie hätten nur gesehen, dass er diesen Brief genauso wie den ersten auch zum Mullah gebracht habe. Als die beiden darüber gesprochen hätten, hätten Sie das mitgehört (vgl. S. 6 des Einvernahmeprotokolls vom 25.07.2018).Danach gefragt, wann die Probleme anfingen, erwiderten Sie, dass Sie eines Tages einen Brief von den Taliban vor der Haustüre gefunden hätten. Darin sei Ihrem Vater vorgeworfen worden, dass er im Dienste der Behörden arbeiten würde. Auf Rückfrage erklärten Sie, dass Sie diesen Brief circa zwei bis zweieinhalb Monate vor ihrer Ausreise gefunden hätten. Ihr Vater habe danach noch einmal einen Brief bekommen. Er habe darüber aber nicht gesprochen. Sie hätten nur gesehen, dass er diesen Brief genauso wie den ersten auch zum Mullah gebracht habe. Als die beiden darüber gesprochen hätten, hätten Sie das mitgehört vergleiche Sitzung 6 des Einvernahmeprotokolls vom 25.07.2018).
Im Gegensatz dazu erwähnte Ihr Vater nicht, dass er die Briefe dem Mullah gezeigt habe, sondern gab an, dass er jeden der beiden Briefe zur Sicherheitsdirektion der Stadt Ghazni gebracht habe (vgl. S. 5,Im Gegensatz dazu erwähnte Ihr Vater nicht, dass er die Briefe dem Mullah gezeigt habe, sondern gab an, dass er jeden der beiden Briefe zur Sicherheitsdirektion der Stadt Ghazni gebracht habe vergleiche Sitzung 5,
S 7 des Einvernahmeprotokolls Ihres Vaters vom 24.07.2018). [......]
Übereinstimmend gaben sie beide lediglich an, dass Ihrem Vater im Drohbrief der Taliban vorgeworfen worden sei, dass er mit der Regierung kooperiert habe. Welche Art von Kooperation dies gewesen sei, erwähnten Sie nicht. Ihr Vater hingegen gab nur lapidar an, dass die Taliban ihm vorgeworfen hätten, Benzin für die Regierung zu transportieren, machte aber sonst keine weitere Angaben darüber (vgl. S. 5 des Einvernahmeprotokolls Ihres Vaters vom 24.07.2018). Danach gefragt, wie die Taliban auf die Idee gekommen seien, dass er für die Regierung arbeite, antwortete er vom Thema abweichend: "Die Taliban sind nicht sehr weit weg von unserem Dorf, es gibt einige Dörfer, die von den Hazara bewohnt sind. Rundherum sind die Gebiete der Taliban. Die Taliban haben mich einfach beschuldigt, sie haben das oft gemacht. Sie meinten die Hazara arbeiten für die Regierung" (vgl. S. 7 des Einvernahmeprotokolls Ihres Vaters vom 24.07.2018). Demnach fiel ihm nur ein, dass ihn die Taliban öfters einfach beschuldigt hätten, und die Taliban gemeint hätten, die Hazara arbeiten für die Regierung. Konkrete Gründe, die auf eine Verfolgungsgefahr Ihrerseits und Ihres Vaters hindeuten würden, ergaben sich hieraus nicht.Übereinstimmend gaben sie beide lediglich an, dass Ihrem Vater im Drohbrief der Taliban vorgeworfen worden sei, dass er mit der Regierung kooperiert habe. Welche Art von Kooperation dies gewesen sei, erwähnten Sie nicht. Ihr Vater hingegen gab nur lapidar an, dass die Taliban ihm vorgeworfen hätten, Benzin für die Regierung zu transportieren, machte aber sonst keine weitere Angaben darüber vergleiche Sitzung 5 des Einvernahmeprotokolls Ihres Vaters vom 24.07.2018). Danach gefragt, wie die Taliban auf die Idee gekommen seien, dass er für die Regierung arbeite, antwortete er vom Thema abweichend: "Die Taliban sind nicht sehr weit weg von unserem Dorf, es gibt einige Dörfer, die von den Hazara bewohnt sind. Rundherum sind die Gebiete der Taliban. Die Taliban haben mich einfach beschuldigt, sie haben das oft gemacht. Sie meinten die Hazara arbeiten für die Regierung" vergleiche Sitzung 7 des Einvernahmeprotokolls Ihres Vaters vom 24.07.2018). Demnach fiel ihm nur ein, dass ihn die Taliban öfters einfach beschuldigt hätten, und die Taliban gemeint hätten, die Hazara arbeiten für die Regierung. Konkrete Gründe, die auf eine Verfolgungsgefahr Ihrerseits und Ihres Vaters hindeuten würden, ergaben sich hieraus nicht.
Als die Taliban Ihr Elternhaus gestürmt hätten, sei zudem nach Ihrem Vater gesucht worden. Sie und Ihre Familie seien deshalb von den Taliban geschlagen worden. Nach Ihnen persönlich sei aber nicht gesucht worden. Die von den Taliban gesetzten Verfolgungshandlungen richteten sich somit in allererster Linie gegen Ihren Vater. Eine gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgung ist daraus jedenfalls nicht erkennbar.
Zusätzlich führte Ihr Vater noch ins Treffen, dass am gleichen Tag als sein Haus gestürmt worden sei, wobei Sie verletzt worden seien, auch sein Linientaxi von den Taliban beschlagnahmt worden sei, dies hätte er vom Nachbar XXXX telefonisch gehört. Ein gewisser XXXX habe das Fahrzeug gelenkt, was mit ihm geschehen sei, wisse Ihr Vater jedoch nicht (vgl. 7 des Einvernahmeprotokolls Ihres Vaters vom 24.07.2018). Wieder machte Ihr Vater nur knappe, nicht substantiierte Angaben. Sie erzählten über diesen Vorfall überhaupt nichts.Zusätzlich führte Ihr Vater noch ins Treffen, dass am gleichen Tag als sein Haus gestürmt worden sei, wobei Sie verletzt worden seien, auch sein Linientaxi von den Taliban beschlagnahmt worden sei, dies hätte er vom Nachbar römisch 40 telefonisch gehört. Ein gewisser römisch 40 habe das Fahrzeug gelenkt, was mit ihm geschehen sei, wisse Ihr Vater jedoch nicht vergleiche 7 des Einvernahmeprotokolls Ihres Vaters vom 24.07.2018). Wieder machte Ihr Vater nur knappe, nicht substantiierte Angaben. Sie erzählten über diesen Vorfall überhaupt nichts.
Die erkennende Behörde befindet, dass es sich bei Ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr um ein behauptetes (bzw. subjektives) Furchtempfinden handelt. Aus objektiver Sicht ist Ihren Ausführungen jedoch keine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung zu entnehmen - es ist kein Grund für eine etwaige "Verfolgung" Ihrer Person erkennbar - und die von Ihnen behauptete Furcht daher auch nicht objektivierbar.
[......]
Aufgrund Ihrer knappen, wenig substantiierten Angaben und den entstandenen Widersprüchen, ist zudem insgesamt nicht glaubhaft, dass Sie wegen einer gegen Sie persönlich gerichteten Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration, das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus ob genannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden."
Folgende relevante Feststellungen zu Afghanistan wurden getroffen:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
Quellen:
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt Sicherheitslage und Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für
1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Quellen: