TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W111 1430834-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 1430834-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl.:

13-820116610-180033515, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Erstes (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren über die Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.166-BAI, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. abwies (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt III.).1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.166-BAI, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. abwies (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt römisch drei.).

1.2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2015 mit Erkenntnis vom 20.01.2016, Zl. W149 1430834-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 05.11.2012 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).1.2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2015 mit Erkenntnis vom 20.01.2016, Zl. W149 1430834-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 05.11.2012 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz legte das Bundesverwaltungsgericht der angeführten Entscheidung insbesondere die folgenden entscheidungsmaßgeblichen Erwägungen zugrunde:

"(...) Der Beschwerdeführer (...) ist Staatsangehöriger von Somalia, geschieden und gehört der Volksgruppe der Digil, Sub-Clan Bagadi, an. Er stammt aus XXXX , Bezirk XXXX , wo er auch zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, Ehefrau und Tochter) gelebt hat."(...) Der Beschwerdeführer (...) ist Staatsangehöriger von Somalia, geschieden und gehört der Volksgruppe der Digil, Sub-Clan Bagadi, an. Er stammt aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 , wo er auch zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, Ehefrau und Tochter) gelebt hat.

Seine Familie lebt nach wie vor im ehemaligen Wohnbezirk des Beschwerdeführers in XXXX , sein Bruder lebt als Asylberechtigter in XXXX . Sein Vater ist verstorben.Seine Familie lebt nach wie vor im ehemaligen Wohnbezirk des Beschwerdeführers in römisch 40 , sein Bruder lebt als Asylberechtigter in römisch 40 . Sein Vater ist verstorben.

Über den Bruder, mit dem er per Skype in Kontakt steht und der die Familie in Somalia finanziell unterstützt, erhält er Informationen über das Befinden seiner Verwandten im Heimatland.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX ein Jahr lang die Schule besucht und dort auf Somalisch Lesen und Schreiben erlernt. Er hat keinen Beruf erlernt, aber zeitweise in einem Geschäft gearbeitet, um die Schulgebühren zu finanzieren, und er hat seiner Mutter auf deren Marktstand geholfen.Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 ein Jahr lang die Schule besucht und dort auf Somalisch Lesen und Schreiben erlernt. Er hat keinen Beruf erlernt, aber zeitweise in einem Geschäft gearbeitet, um die Schulgebühren zu finanzieren, und er hat seiner Mutter auf deren Marktstand geholfen.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, er leidet jedoch unter einer Schnupfenallergie.

Der Beschwerdeführer lebt seit vier Jahren in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Seit März 2015 verrichtet er regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde. Er besuchte 2012 und 2013 Deutschkurse, hat aber nur geringe Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich nicht verständigen. Er ist mit anderen Asylwerbern aus Somalia befreundet.

(...)

Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen psychischer oder physischer Art vorliegen. Es sind sonst auch keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat solche auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet.

Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und daraus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (II.1.1 zur Person, zum Leben in Österreich] und den Beweismitteln (Bescheinigungen) unter 0 zu a) und b) ergibt - körperlicher Arbeit verrichtet.Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und daraus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (römisch zwei.1.1 zur Person, zum Leben in Österreich] und den Beweismitteln (Bescheinigungen) unter 0 zu a) und b) ergibt - körperlicher Arbeit verrichtet.

(...)

Zu seinen Fluchtgründen 2.2.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie seiner jetzigen Frau, die der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner ersten Frau geheiratet hatte, dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachtet, da der Vater wegen der anderen Clan-Zugehörigkeit (Habr Gedir ) mit der Heirat nicht einverstanden war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus sonstigen Gründen wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt wurde.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die nicht als glaubwürdig erachtet werden können.Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (römisch zwei.1.1 zum Fluchtgrund), die nicht als glaubwürdig erachtet werden können.

Was, erstens, die behauptete Verfolgung durch die Familie seiner zweiten Frau, die er gegen den Willen ihres Vaters geheiratet habe, betrifft, so ist hiezu zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer außer seinem eigenen (Partei)Vorbringen keinerlei sonstige Beweismittel vorzubringen vermochte. Sein Vorbringen ist jedoch auch nach zusätzlicher Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Vorhalt der diesbezüglichen Ungereimtheiten von derartiger Oberflächlichkeit geprägt, dass es ganz überwiegend als unglaubwürdig und damit als nicht erwiesen angesehen werden muss.

Zunächst erscheinen schon die Umstände der Heirat und die Entführung der Ehefrau aus dem Haus des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hatte nämlich dazu im behördlichen Verfahren zunächst angegeben, sein Schwiegervater habe seine Ehefrau zweimal aus dem Haus des Beschwerdeführers entführt, während er dann noch in derselben Einvernahme sein Vorbringen dahingehend geändert hat, dass es lediglich einmal zu einem derartigen Vorfall gekommen sei. Diesen Widerspruch hat er auf Vorhalt in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht einmal versucht zu entkräften, sondern sich darauf beschränkt zu erklären, er habe sich wohl geirrt. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung, in der er ausdrücklich zu diesem Widerspruch befragt wurde, hat er eine nachvollziehbare Erklärung für die Divergenzen abgegeben. Auf Befragen hat er lediglich - ohne nähere Details zu nennen - erneut behauptet, es hätten zwei Entführungen stattgefunden. Dieser Widerspruch bezieht sich auch nicht etwa auf Randbereiche des Vorbringens des Beschwerdeführers sondern er betrifft seine Kernaussage. Die groben Abweichungen den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen erscheinen daher nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren ist es wenig glaubhaft, dass der der Beschwerdeführer aus Somalia flüchtet, um in Europa Schutz vor der Verfolgung durch seinen Schwiegervater zu suchen und damit seine Frau ungeschützt zurück lässt, wenn es nach seinen Angaben eher seine Frau war, die von ihrer Familie verfolgt wurde (Entführung, Zwangsrückführung).

Dies ist vor allem auch angesichts des Umstandes, dass er sich während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht ein einziges Mal nach dem Verbleib und dem Befinden seiner Ehefrau erkundigt hat, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu diesem Themenkreis befragt und hat dort selbst angegeben, dass er weder bei seiner Mutter, die nach seinen eigenen Aussagen nach wie vor im selben Bezirk wie seine Ehefrau wohnt, noch über seinen Bruder auch nur versucht hat, Erkundigungen über das Wohlergehen seiner angeblich gefährdeten Ehefrau anzustellen. Eine nachvollziehbare Erklärung hat er dazu auch auf Befragen nicht abgegeben und sich lediglich darauf berufen, dass er aus Stress bzw. wegen psychischer Probleme kein Interesse an Nachforschungen gehabt habe. Dies ist jedoch unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sowohl mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt stand als auch mit seinem Bruder in Großbritannien per Skype Kontakt hält und sich sehr wohl über die Lage seiner Familie (nicht jedoch seiner zweiten Ehefrau) in Somalia auf dem Laufenden hielt.

Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine konkreten, gegen ihn selbst gerichteten Bedrohungshandlungen geschildert, sondern lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die Familie der Frau ihn töten werde. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er sogar ausgesagt, dass es in dem mehr als einen Monat dauernden Zeitraum zwischen der zwangsweisen Rückkehr der Frau in deren Elternhaus und der Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen Vorfällen oder Bedrohungen (mehr) gekommen sei.

Abschließend ist allgemein zu bemerken, dass derartige Widersprüchlichkeiten auch nicht etwa mit mangelndem Zahlenverständnis oder etwa einer psychischen Erkrankung erklärt werden können. Der Beschwerdeführer ist nämlich den Feststellungen unter II.2.1 zufolge nicht psychisch derart beeinträchtigt, dass er die vorgehaltenen Widersprüche nicht zu verstehen in der Lage ist und er verfügt zumindest über eine rudimentäre Schulbildung. Vor allem aber sind Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Ausmaß nicht allein mit dem längeren Zurückliegen der behaupteten Ereignisse zu begründen, da einschneidende Erlebnisse der behaupteten Art im allgemeinen, allenfalls mit kleineren Widersprüchen, gut erinnerlich sind.Abschließend ist allgemein zu bemerken, dass derartige Widersprüchlichkeiten auch nicht etwa mit mangelndem Zahlenverständnis oder etwa einer psychischen Erkrankung erklärt werden können. Der Beschwerdeführer ist nämlich den Feststellungen unter römisch zwei.2.1 zufolge nicht psychisch derart beeinträchtigt, dass er die vorgehaltenen Widersprüche nicht zu verstehen in der Lage ist und er verfügt zumindest über eine rudimentäre Schulbildung. Vor allem aber sind Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Ausmaß nicht allein mit dem längeren Zurückliegen der behaupteten Ereignisse zu begründen, da einschneidende Erlebnisse der behaupteten Art im allgemeinen, allenfalls mit kleineren Widersprüchen, gut erinnerlich sind.

Was, zweitens, die behauptete Misshandlungen und die Unterdrückung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit betrifft, so ist es ausweislich der Länderinformationen II.1.2 in Somalia zwar grundsätzlich denkbar, dass es unter Angehörigen verschiedener rivalisierender oder über- bzw. untergeordneter Clan-Angehöriger (nach dem somalischen gesellschaftlichen Selbstverständnis) zu derartigen Vorfällen kommen kann.Was, zweitens, die behauptete Misshandlungen und die Unterdrückung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit betrifft, so ist es ausweislich der Länderinformationen römisch zwei.1.2 in Somalia zwar grundsätzlich denkbar, dass es unter Angehörigen verschiedener rivalisierender oder über- bzw. untergeordneter Clan-Angehöriger (nach dem somalischen gesellschaftlichen Selbstverständnis) zu derartigen Vorfällen kommen kann.

Der Beschwerdeführer hat jedoch zum einen keinerlei konkrete Angaben zu Übergriffen auf ihn oder zu der angeblichen Tötung seines Vaters durch Habr Gedir gemacht und lediglich in den Raum gestellt, dass dieser Clan sich dem Clan der Digil "überlegen" fühle. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob er konkrete Beispiele für die Tötung eines Digil durch die Habr Gedir anführen könne, hat er lediglich allgemein vorgebracht, es würden in XXXX laufend Leute getötet und die Familie der Frau, die er geheiratet habe, sei hinter ihm her, weil seine zweite Frau Angehörige der Habr Gedir sei.Der Beschwerdeführer hat jedoch zum einen keinerlei konkrete Angaben zu Übergriffen auf ihn oder zu der angeblichen Tötung seines Vaters durch Habr Gedir gemacht und lediglich in den Raum gestellt, dass dieser Clan sich dem Clan der Digil "überlegen" fühle. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob er konkrete Beispiele für die Tötung eines Digil durch die Habr Gedir anführen könne, hat er lediglich allgemein vorgebracht, es würden in römisch 40 laufend Leute getötet und die Familie der Frau, die er geheiratet habe, sei hinter ihm her, weil seine zweite Frau Angehörige der Habr Gedir sei.

Dazu ist jedoch zu beachten, dass es sich beim Clan der Digil, dem der Beschwerdeführer angehört, selbst um einen "noblen" Mehrheits-Clan handelt, sodass eine Verfolgung oder gar Tötung durch Angehörige eines anderen "noblen" Clans, der Hawiye - zu denen die Habr Gedir gehören - kaum wahrscheinlich ist. Es wird dazu auch auf die Feststellungen sogleich unter II.2.3 verwiesen.Dazu ist jedoch zu beachten, dass es sich beim Clan der Digil, dem der Beschwerdeführer angehört, selbst um einen "noblen" Mehrheits-Clan handelt, sodass eine Verfolgung oder gar Tötung durch Angehörige eines anderen "noblen" Clans, der Hawiye - zu denen die Habr Gedir gehören - kaum wahrscheinlich ist. Es wird dazu auch auf die Feststellungen sogleich unter römisch zwei.2.3 verwiesen.

Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia 2.3.

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen noch immer unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab.

Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Hauptstadt XXXX unter ihrer Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen völlig sicheren Ort vor Anschlägen.Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Hauptstadt römisch 40 unter ihrer Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen völlig sicheren Ort vor Anschlägen.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In diesen Gebieten kommt es seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen.

Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al-Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al-Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In XXXX hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt vier Haupt-Clanfamilien (Hawiye, Dir, Darod und Digil), die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Bagadi sind ein Subclan des "noblen" Clans der Digil und überwiegend in Südwest-Somalia ansässig. Die Habr Gedir gehören zum anderen "noblen" Mehrheitsclan der Hawiye. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich Angehörige dieser Mehrheits-Clans untereinander systematisch verfolgen oder Mischehen untereinander grundsätzlich nicht akzeptiert.Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In römisch 40 hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt vier Haupt-Clanfamilien (Hawiye, Dir, Darod und Digil), die wiederum in Subclans unterteilt sind. Die Bagadi sind ein Subclan des "noblen" Clans der Digil und überwiegend in Südwest-Somalia ansässig. Die Habr Gedir gehören zum anderen "noblen" Mehrheitsclan der Hawiye. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich Angehörige dieser Mehrheits-Clans untereinander systematisch verfolgen oder Mischehen untereinander grundsätzlich nicht akzeptiert.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt, die Hauptstadt XXXX ist jedoch aus dem Ausland über den Flughafen zugänglich.Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt, die Hauptstadt römisch 40 ist jedoch aus dem Ausland über den Flughafen zugänglich.

Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt XXXX führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt römisch 40 führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.

Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb XXXX nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan. Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig. (...)Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb römisch 40 nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan. Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig. (...)

Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird.Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird.

Wie sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer nämlich aus der XXXX , wohin ihm eine Rückkehr sowohl möglich als auch zumutbar wäre.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer nämlich aus der römisch 40 , wohin ihm eine Rückkehr sowohl möglich als auch zumutbar wäre.

Die XXXX von Somalia ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen aus dem Ausland her ohne besondere Gefährdung zugänglich, insbesondere landen internationale Flüge überwiegend direkt in der Hauptstadt (II.2.3).Die römisch 40 von Somalia ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen aus dem Ausland her ohne besondere Gefährdung zugänglich, insbesondere landen internationale Flüge überwiegend direkt in der Hauptstadt (römisch zwei.2.3).

Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter II.2.3, dass sich die Sicherheitslage in der XXXX , trotz noch immer stattfindender Anschläge der Al-Shabaab - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2012 durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und nachhaltig verbessert hat. Insbesondere gibt es keine Anzeichen für eine absehbare Rückeroberung XXXX durch die Al-Shabaab.Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter römisch zwei.2.3, dass sich die Sicherheitslage in der römisch 40 , trotz noch immer stattfindender Anschläge der Al-Shabaab - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2012 durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und nachhaltig verbessert hat. Insbesondere gibt es keine Anzeichen für eine absehbare Rückeroberung römisch 40 durch die Al-Shabaab.

Eine Rückkehr nach XXXX ist dem im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe II.2.1) auch zumutbar. Es leben dort zudem noch seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter und es hat ausweislich der Länderberichte (II.1.2) in XXXX die Unterstützung durch die Familie mittlerweile eine größere Bedeutung als jene durch den eigenen Clan (hier: der Digil).Eine Rückkehr nach römisch 40 ist dem im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe römisch zwei.2.1) auch zumutbar. Es leben dort zudem noch seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter und es hat ausweislich der Länderberichte (römisch zwei.1.2) in römisch 40 die Unterstützung durch die Familie mittlerweile eine größere Bedeutung als jene durch den eigenen Clan (hier: der Digil).

Seine Verwandten leben zudem in genau jenem Stadtteil und Bezirk, in dem der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang bis zur Ausreise gelebt hatte, die Familie des Beschwerdeführers kann dort - wie oben II.2.1 festgestellt - nach wie vor leben und findet ein Auskommen, zu dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr beitragen könnte, und sie wird überdies von dem in Großbritannien lebenden Bruder des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Letztlich kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über diesen Bruder auch den Kontakt zu seiner Familie wird hergestellt können, falls diese in der XXXX nicht sogleich auffindbar sein sollte.Seine Verwandten leben zudem in genau jenem Stadtteil und Bezirk, in dem der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang bis zur Ausreise gelebt hatte, die Familie des Beschwerdeführers kann dort - wie oben römisch zwei.2.1 festgestellt - nach wie vor leben und findet ein Auskommen, zu dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr beitragen könnte, und sie wird überdies von dem in Großbritannien lebenden Bruder des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Letztlich kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über diesen Bruder auch den Kontakt zu seiner Familie wird hergestellt können, falls diese in der römisch 40 nicht sogleich auffindbar sein sollte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die XXXX eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vorfindet, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann. (...)"Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die römisch 40 eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vorfindet, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann. (...)"

1.3. Mit Beschluss vom 30.06.2016 zu Zahl E 1270/2016-6 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Beschwerde ab.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2016 zu Zahl Ra 2016/18/0039-7 wurde eine durch den Beschwerdeführer gegen das dargestellte Erkenntnis in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Der Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2012 respektive der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 erwuchsen demnach in Rechtskraft.

1.4. Mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung nach Einräumung eines Parteiengehörs keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunk II.).1.4. Mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung nach Einräumung eines Parteiengehörs keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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