Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
BBG §40Spruch
W264 2179673-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 30.10.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 30.10.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom XXXX begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis auf seine im Antrag unter "Gesundheitsschädigungen" aufgelisteten Leiden.1. Mit Antrag vom römisch 40 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Hinweis auf seine im Antrag unter "Gesundheitsschädigungen" aufgelisteten Leiden.
Nach Untersuchung am 28.8.2017 wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 11.10.2017 erstellt und darin ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vH, basierend auf den beiden Leiden "Psoriasis-Arthritis mit axialer Mitbeteiligung" und "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", festgestellt. Eine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung wurde vom Sachverständigen verneint.Nach Untersuchung am 28.8.2017 wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 11.10.2017 erstellt und darin ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vH, basierend auf den beiden Leiden "Psoriasis-Arthritis mit axialer Mitbeteiligung" und "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", festgestellt. Eine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung wurde vom Sachverständigen verneint.
2. Mit Bescheid vom 30.10.2017 wurde - basierend auf dem Gutachten vom 11.10.2017
3. Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 30.10.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass es - entgegen den Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX - eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen seinen beiden festgestellten Leiden gebe. Durch das Zusammenspiel sei seine Gesamtmobilität massiv eingeschränkt.3. Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 30.10.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass es - entgegen den Ausführungen im Gutachten Dris. römisch 40 - eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen seinen beiden festgestellten Leiden gebe. Durch das Zusammenspiel sei seine Gesamtmobilität massiv eingeschränkt.
Des Weiteren führte er an, dass er akute Psoriasis-Läsionen insbesondere im Genitalbereich und an den Fingernägeln habe. Die anderen Stellen wären nur aufgrund der Behandlung mit Immunsuppressiver (Cosyntex) nicht akut.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keine neuen Befunde vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 14.12.2017 ein.
5. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem bekämpften Bescheid nicht einverstanden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht befasste den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens. Dr. XXXX wurde mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben, die bereits vorliegenden im ihm übermittelten Akt einliegenden medizinischen Dokumente sowie das bereits vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 11.10.2017 ersucht, ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen.5. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem bekämpften Bescheid nicht einverstanden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht befasste den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens. Dr. römisch 40 wurde mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben, die bereits vorliegenden im ihm übermittelten Akt einliegenden medizinischen Dokumente sowie das bereits vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 11.10.2017 ersucht, ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen.
Dr. XXXX wurde darauf hingewiesen, dass die jeweils gewählte Positionsnummer sowie der innerhalb des Rahmensatzes gewählte Grad der Behinderung entsprechend zu begründen sind und wurde er ersucht, bei der Gutachtenserstellung Folgendes zu berücksichtigen:Dr. römisch 40 wurde darauf hingewiesen, dass die jeweils gewählte Positionsnummer sowie der innerhalb des Rahmensatzes gewählte Grad der Behinderung entsprechend zu begründen sind und wurde er ersucht, bei der Gutachtenserstellung Folgendes zu berücksichtigen:
1. Betreffend die Beurteilung der vom Sachverständigen Dr. XXXX bereits festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Psoriasis-Arthritis mit axialer Mitbeteiligung" wird ersucht die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten akuten Psoriasis-Läsionen im Genitalbereich und an den Fingernägeln miteinfließen zu lassen und darzulegen in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung gefunden haben. Ob dies bereits im Sachverständigengutachten Dris. XXXX der Fall war, ist diesem nicht eindeutig zu entnehmen, weshalb unter anderem der gegenständliche Auftrag zur Gutachtenserstellung ergeht.1. Betreffend die Beurteilung der vom Sachverständigen Dr. römisch 40 bereits festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Psoriasis-Arthritis mit axialer Mitbeteiligung" wird ersucht die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten akuten Psoriasis-Läsionen im Genitalbereich und an den Fingernägeln miteinfließen zu lassen und darzulegen in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung gefunden haben. Ob dies bereits im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 der Fall war, ist diesem nicht eindeutig zu entnehmen, weshalb unter anderem der gegenständliche Auftrag zur Gutachtenserstellung ergeht.
2. Besteht zwischen den beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinne des § 3 der Einschätzungsverordnung (EVO) BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012?2. Besteht zwischen den beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinne des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung (EVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung BGBl römisch zwei 251/2012?
§ 3 EVO regelt den Gesamtgrad der Behinderung und sieht vor, dass eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, EVO regelt den Gesamtgrad der Behinderung und sieht vor, dass eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Absatz 3, leg.cit. liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
oder
Abs. 4 leg.cit. regelt wiederum, dass eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben ist, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.Absatz 4, leg.cit. regelt wiederum, dass eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben ist, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Es wird erbeten bei Beantwortung der 1. Frage auf beide Teilstriche des § 3 Abs. 3 EVO einzugehen und jeweils zu begründen, weshalb der erste bzw. zweite Teilstrich im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht oder nicht verwirklicht ist.Es wird erbeten bei Beantwortung der 1. Frage auf beide Teilstriche des Paragraph 3, Absatz 3, EVO einzugehen und jeweils zu begründen, weshalb der erste bzw. zweite Teilstrich im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht oder nicht verwirklicht ist.
Sollte im Vergleich zum bereits vorliegenden Gutachten Dris. XXXX vom 11.10.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 30 vH) zu Tage treten, wird um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht.Sollte im Vergleich zum bereits vorliegenden Gutachten Dris. römisch 40 vom 11.10.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 30 vH) zu Tage treten, wird um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht.
Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wird ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.
Der medizinische Sachverständige wurde vom Gericht überdies auf die Neuerungsbeschränkung des § 46, 3. Satz BBG hingewiesen, wonach ab 14.12.2017Der medizinische Sachverständige wurde vom Gericht überdies auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 3, Satz BBG hingewiesen, wonach ab 14.12.2017
(Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen und bloß die Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind. Der medizinische Sachverständige wurde vom Gericht ersucht, dass er Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnen / kennzeichnen möge und diese dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.(Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen und bloß die Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind. Der medizinische Sachverständige wurde vom Gericht ersucht, dass er Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, als "bei der Untersuchung am römisch zwanzig vorgelegt" bezeichnen / kennzeichnen möge und diese dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden.
6. In seinem Gutachten, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2018 einlangte, führte der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. XXXX aus wie im nachfolgenden Auszug aus dem Gutachten wiedergegeben:6. In seinem Gutachten, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2018 einlangte, führte der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. römisch 40 aus wie im nachfolgenden Auszug aus dem Gutachten wiedergegeben:
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Zur vom Bundesverwaltungsgericht herangetragenen Frage 1:
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Zur vom Bundesverwaltungsgericht herangetragenen Frage 2:
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7. Mit Erledigung vom 16.1.2019 wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteigehörs übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu der ergänzenden Stellungnahme der Dris. XXXX binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darin darüber informiert, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.7. Mit Erledigung vom 16.1.2019 wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteigehörs übermittelt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu der ergänzenden Stellungnahme der Dris. römisch 40 binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darin darüber informiert, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
8. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse
im XXXX Wiener Gemeindebezirk - somit im Inland - inne.im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk - somit im Inland - inne.
1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 13.7.2017 bei der belangten Behörde die "Ausstellung eines Behindertenpasses" (dort eingelangt am 18.7.2017).
1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Psoriasis-Arthritis mit axialer Mitbeteiligung
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
1.5. Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen zur Örtlichkeit des Wohnsitzes sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
2.2. Die unter 1.2. getroffene Feststellung basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, in dem sich der Antrag samt dem darauf befindlichen Eingangsstempel der belangten Behörde befindet.
2.3. Die unter 1.3. bis 1.5. getroffenen Feststellungen gründen auf dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 20.12.2018.
Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Alle Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wurden erfasst und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt.
Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX erstellte aufgrund der mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche ihm mit dem gesamten Fremdakt vorgelegt wurden - es sind dies die internistischen Befundberichte Dris. XXXX vom 22.6.2017 und vom 22.12.2016, der End-Befund des XXXX vom 12.4.2017, der Patientenbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 30.8.2016 - ein vollständiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den in den vorgelegten Befunden genannten Funktionsbeeinträchtigungen des BF auseinander.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 erstellte aufgrund der mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche ihm mit dem gesamten Fremdakt vorgelegt wurden - es sind dies die internistischen Befundberichte Dris. römisch 40 vom 22.6.2017 und vom 22.12.2016, der End-Befund des römisch 40 vom 12.4.2017, der Patientenbrief des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 30.8.2016 - ein vollständiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den in den vorgelegten Befunden genannten Funktionsbeeinträchtigungen des BF auseinander.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Psoriasis-Arthritis mit axialer Mitbeteiligung" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter PositionBundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position
Nr. 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige wendete bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit 30% an und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass bei chronischem Verkauf keine wirklich auffälligen Hautveränderungen und auch keine wirklich relevant auffälligen Funktionseinschränkungen vorliegen.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01. mit 20% aus. Er begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass nachvollziehbare Beschwerden, beweisende Befunde und geringe Funktionsdefizite vorliegen.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.01 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01. mit 20% aus. Er begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass nachvollziehbare Beschwerden, beweisende Befunde und geringe Funktionsdefizite vorliegen.
Der BF monierte in der Beschwerde, dass er der Meinung sei es gäbe sehr wohl eine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und werde durch das Zusammenspiel seine Gesamtmobilität massiv eingeschränkt. Medizinische Beweismittel wurden - anders als im Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2017 - nicht beigelegt.
Dieses Vorbringen - sowie sein Einwand akute Psoriasis-Läsionen insbesondere im Genitalbereich und an den Fingernägeln aufzuweisen - wurde dem gerichtlich befassten Sachverständigen im Gutachtensauftrag explizit zur Kenntnis gebracht. Damit setzte sich der gerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. XXXX im Gutachten vom 20.12.2018 in seinem Untersuchungsbefund ("Haut: Finger-, Zehen- und Genitalbereich bezüglich Hautbefund praktisch unauffällig!") und in der Antwort zur Frage 1 auseinander: relevante akute Psorias-Läsionen im Genitalbereich und im Bereich der Fingernägel liegen nicht vor und ergeben sich damit keine Abweichungen zum Vorgutachten des behördlich befassten Sachverständigen Dr. XXXX , so Dr. XXXX .Dieses Vorbringen - sowie sein Einwand akute Psoriasis-Läsionen insbesondere im Genitalbereich und an den Fingernägeln aufzuweisen - wurde dem gerichtlich befassten Sachverständigen im Gutachtensauftrag explizit zur Kenntnis gebracht. Damit setzte sich der gerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 im Gutachten vom 20.12.2018 in seinem Untersuchungsbefund ("Haut: Finger-, Zehen- und Genitalbereich bezüglich Hautbefund praktisch unauffällig!") und in der Antwort zur Frage 1 auseinander: relevante akute Psorias-Läsionen im Genitalbereich und im Bereich der Fingernägel liegen nicht vor und ergeben sich damit keine Abweichungen zum Vorgutachten des behördlich befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , so Dr. römisch 40 .
Die Gesamtmobilität wird vom gerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. XXXX im Gutachten vom 20.12.2018 nach persönlicher Untersuchung des BF am 28.6.2018 als "frei, sicher, unbehindert" beschrieben.Die Gesamtmobilität wird vom gerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 im Gutachten vom 20.12.2018 nach persönlicher Untersuchung des BF am 28.6.2018 als "frei, sicher, unbehindert" beschrieben.
Dieses Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ins Parteigehör übermittelt (persönliche Übernahme laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 22.1.2019). Die vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete fruchtlos mit Ablauf des Dienstag 19.2.2019 und langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ein, sodass der Beschwerdeführer den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, infolge unterbliebener Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. Die Leiden des Beschwerdeführers wurden entsprechend den im Verfahren vorgelegten Befunden sowie auf Basis des bei der persönlichen Untersuchung am durch den gerichtlich befassten Sachverständige erstellten Untersuchungsbefundes eingeschätzt.Dieses Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich ins Parteigehör übermittelt (persönliche Übernahme laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 22.1.2019). Die vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete fruchtlos mit Ablauf des Dienstag 19.2.2019 und langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ein, sodass der Beschwerdeführer den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, infolge unterbliebener Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. Die Leiden des Beschwerdeführers wurden entsprechend den im Verfahren vorgelegten Befunden sowie auf Basis des bei der persönlichen Untersuchung am durch den gerichtlich befassten Sachverständige erstellten Untersuchungsbefundes eingeschätzt.
Ferner trat der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Sachverständigengutachten
Dris. XXXX infolge unterbliebener Stellungnahme auch nicht auf fachlicher Ebene entgegen und legte ein dem entgegenstehendes Gutachten oder eine andere sachverständige Aussage, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, nicht vor.Dris. römisch 40 infolge unterbliebener Stellungnahme auch nicht auf fachlicher Ebene entgegen und legte ein dem entgegenstehendes Gutachten oder eine andere sachverständige Aussage, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, nicht vor.
Ebenso stellte der Beschwerdeführer infolge unterbliebener Stellungnahme nicht in Abrede, dass die von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX aufgrund der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen oder dass das medizinische Sachverständigengutachten die Einschätzung des Grades der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätte und wird infolge unterbliebener Stellungnahme auch nicht vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten Dris. XXXX die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätte.Ebenso stellte der Beschwerdeführer infolge unterbliebener Stellungnahme nicht in Abrede, dass die von dem medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 aufgrund der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen oder dass das medizinische Sachverständigengutachten die Einschätzung des Grades der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätte und wird infolge unterbliebener Stellungnahme auch nicht vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätte.
Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Laut Rechtsprechung des VwGH hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Beiziehung von Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen (siehe VwGH 24.6.1997, 96/08/0114).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Laut Rechtsprechung des VwGH hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Beiziehung von Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen (siehe VwGH 24.6.1997, 96/08/0114).
Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.12.2018 wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf.Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf.
Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar, es berücksichtigt infolge der Beachtung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (siehe oben unter II.2.3.) die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch brachte der Beschwerdeführer - infolge unterbliebener Stellungnahme zu dem Gutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018 - auch nicht vor, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Dieses ist schlüssig und nachvollziehbar, es berücksichtigt infolge der Beachtung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (siehe oben unter römisch zwei.2.3.) die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch brachte der Beschwerdeführer - infolge unterbliebener Stellungnahme zu dem Gutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.2018 - auch nicht vor, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Gutachtens verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Gutachtens verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft.
Das vorliegende Sachverständigengutachten stammt aus der Feder eines medizinischen Sachverständigen aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (oben unter II.2.3. näher bezeichnete Dokumente) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (oben unter römisch zwei.2.3. näher bezeichnete Dokumente) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das medizinische Sachverständigengutachten
Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildenden eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Dris. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildenden eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs. 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegens