Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W264 2194119-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.2.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.4.2018, Zl. 1105538807-160270342, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.4.2018, Zl. 1105538807-160270342, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde vom 26.4.2018 wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung wurde 20.2.2016 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt.
Der BF wurde am 30.1.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw belangte Behörde) einvernommen und war ein Dolmetsch für die Sprache Farsi anwesend. Es wird zu dem vom BF dort Vorgebrachten auf den Inhalt der von dem BFA angefertigten Niederschrift verwiesen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Hiergegen brachte der BF - vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich - per Faxmitteilung das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte diese am 27.4.2018 bei dem BFA ein.
Die belangte Behörde legte den bezughabenden Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 30.4.2018 ein.
Am 21.2.2019 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der BF gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin teilnahm und welcher ein Dolmetsch für die Sprache Farsi beigezogen wurde. Der BF wurde eingangs über seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht belehrt. Er wurde aufgefordert, in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum er das Herkunftsland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Er wurde aufgefordert "Lassen Sie nichts weg! Stellen Sie sich vor Sie sitzen auf der Parkbank und eine Person fragt Sie "Warum bist du aus Afghanistan geflüchtet? Warum bist du hier?'" Die Richterin forderte ihn auf, sich Zeit Zeit zu nehmen und ganz konkret und mit Details zu erzählen. Es wurde ihm auch gesagt, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit seines Fluchtberichts beeinträchtigen. Weiters wurde er belehrt, dass er nun die Möglichkeit habe von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen warten zu müssen.
Der BF wurde sowohl eingangs, als auch am Ende seiner Befragung befragt, ob er den Dolmetsch - den betreffend er zu Beginn angab, ihn nicht zu kennen und keine Ablehnungsgründe zu haben - sowohl von der Sprache her als auch von der Lautstärke her verstanden habe. Beide Male gab er "ja" zur Antwort (siehe Verhandlungsprotokoll S. 2 und Seite 11).Der BF wurde sowohl eingangs, als auch am Ende seiner Befragung befragt, ob er den Dolmetsch - den betreffend er zu Beginn angab, ihn nicht zu kennen und keine Ablehnungsgründe zu haben - sowohl von der Sprache her als auch von der Lautstärke her verstanden habe. Beide Male gab er "ja" zur Antwort (siehe Verhandlungsprotokoll Sitzung 2 und Seite 11).
Der BF legte dem Gericht eine Teilnahmebestätigung des XXXX Zentrums, Projekt XXXX , über die Teilnahme am laufenden Deutschkurs "Sprache und Begegnung, Alphabetisierungs- und Grundkurs GER Kompetenzstufen A1 und A2" vor, ein maschinschriftliches Schreiben des Dr. XXXX und der Frau XXXX aus Eberndorf vom 29.12.2017 (wonach sich der BF mit großem Interesse dem Deutschkurs widme).Der BF legte dem Gericht eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 Zentrums, Projekt römisch 40 , über die Teilnahme am laufenden Deutschkurs "Sprache und Begegnung, Alphabetisierungs- und Grundkurs GER Kompetenzstufen A1 und A2" vor, ein maschinschriftliches Schreiben des Dr. römisch 40 und der Frau römisch 40 aus Eberndorf vom 29.12.2017 (wonach sich der BF mit großem Interesse dem Deutschkurs widme).
Die Rechtsvertretung legte eine "Beschwerdeberichtigung" vom 21.2.2019 vor, womit berichtigt wurde wie folgt:
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Es folgt ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:
R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Eltern und wie heißen die?
BF: Meine Eltern leben im Iran, ich habe auch Kontakt zu ihnen.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu diesen und über welches Medium?
BF: ca. vor einer Woche, per Telefon. Den Eltern geht es finanziell normal, gut.
R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen oder Cousin und wie heißen die?
BF: Ich habe eine Schwester namens XXXX , ein Bruder namens XXXX , einen Onkel vs namens XXXX , Onkel ms namens XXXX , Tante ms namens XXXX . Mit den Cousins und Cousinen habe ich keinen Kontakt, zu meinen Onkeln und Tanten pflege ich auch keinen Kontakt.BF: Ich habe eine Schwester namens römisch 40 , ein Bruder namens römisch 40 , einen Onkel vs namens römisch 40 , Onkel ms namens römisch 40 , Tante ms namens römisch 40 . Mit den Cousins und Cousinen habe ich keinen Kontakt, zu meinen Onkeln und Tanten pflege ich auch keinen Kontakt.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal mit Ihren Geschwistern Kontakt zu diesen und über welches Medium?
BF: Ja ich habe Kontakt, das letzte Mal vor einer Woche, wo ich auch mit meiner Familie gesprochen habe.
R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich eine Schule besucht? Wie lange?
BF: Ja, 8 Jahre im Iran.
R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich Berufserfahrung erlangt? Wieviele Jahre?
BF: Ja, ich habe auf der Baustelle gearbeitet.
BF führt aus wie folgt: Mein Großvater ist in Afghanistan verstorben. Mein Vater, mein Onkel vs und meine Großmutter haben Afghanistan verlassen. Mein Vater war sehr jung, als er Afghanistan verlassen hat. Er war 2 Jahre alt. Er hat einer Iranerin geheiratet, nämlich meine Mutter. Dann sind wir geboren.
R: Das heißt, Sie persönlich waren nie in Afghanistan?
BF: Niemals.
R: Hat Ihr Vater gesagt, warum seine Familie Afghanistan verlassen hat?
BF: Nein.
R: Wie alt ist denn Ihr Vater heute?
BF: Genau weiß ich es nicht 56/57 vielleicht.
R: Warum haben Sie den Iran verlassen?
BF: Obwohl ich im Iran geboren bin, hatte ich keinen Aufenthaltstitel.
R: Das war der Grund, warum Sie gesagt haben Sie gehen nach Europa?
BF: Ja.
R: Warum lebt Ihre Familie noch im Iran?
BF: Die müssen dortbleiben, sie haben keine andere Wahl. Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, wären sie auch mitgegangen.
R an RV: haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, haben Sie Fragen an den BF?
RV: Wie lange haben Sie gearbeitet?Regierungsvorlage, Wie lange haben Sie gearbeitet?
BF: 6 Jahre, aber nicht so regelmäßig.
RV: Das war keine fixe Anstellung?Regierungsvorlage, Das war keine fixe Anstellung?
BF: Manchmal habe ich während der Schule gearbeitet, manchmal habe ich kurzfristig einen Job gefunden.
RV: Haben Sie irgendwelche Verwandten in Afghanistan?Regierungsvorlage, Haben Sie irgendwelche Verwandten in Afghanistan?
BF: Nein.
RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.
R: Wer hat den im Iran für den Unterhalt der Familie gesorgt?
BF: Mein Vater hat gearbeitet und ich habe auch geholfen.
R: Lebt Ihr Vater noch?
BF: Ja.
R: Wer ist jetzt für den Unterhalt zuständig?
BF: Mein Vater.
R: Wer hilft ihm jetzt?
BF: Niemand, er macht alles selber.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
R: Sind Sie ledig oder verheiratet?
BF: Ich bin ledig.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Wie viel Geld haben Sie im Iran am Tag verdient?
BF: ca. 80 Toman.
R: Was kann man sich für 80 Toman kaufen im Iran?
BF: Damals war es gut, jetzt weiß ich es nicht. Die iranische Währung ist fast nichts wert.
R: Wie viel Geld bekommen Sie jetzt in Österreich zum Leben?
BF: 40 € monatlich.
R: Wo wohnen Sie in Österreich?
BF: St. XXXX .BF: St. römisch 40 .
R: Gefällt es Ihnen dort?
BF: Es ist eine Hölle. Der schlechteste Teil Österreichs. Alle die im Heim leben sind Kriminelle, ich bin in den ganzen 3 Jahren nicht einmal schwarzgefahren. Mit denen zu sein ist für mich eine Strafe.
R: Können Sie nicht umziehen?
BF: Nein, seit 3 Jahren bin ich dort. Es gibt keinen Deutschkurs, kein Internet, nichts. Man bekommt 40€ im Monat und man kann damit eine Rasierklinge kaufen.
R: Haben Sie Kontakt zu österreichischen Menschen in ihrer Ortschaft?
BF: Dort sind ein paar Flüchtlinge und Tiere, nicht mehr. Alle zusammen sind ca. 100-150 Leute und sie hassen uns.
R: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch etwas von dem Sie sagen: Das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen musste?
BF: Ich bin auch ein Mensch, ich möchte auch ein Land haben. Der Iran akzeptiert mich nicht, Afghanistan ebenfalls. Im Iran habe ich unter Angst gelebt. Ich hatte keinen Aufenthaltstitel, aus Angst konnte ich nicht auf die Straße gehen, ich hatte Angst über eine Abschiebung nach Afghanistan.
R: Haben Sie nie eine Tazkira nach Ihrem Vater bekommen?
BF: Mein Vater hatte in der Vergangenheit einen Reisepass. Die iranische Regierung sagte, die Afghanen die iranische Frauen hatten, dass sie nach Afghanistan gehen sollen und dort Dokumente beantragen sollen. Sie haben das nicht ernst gemeint, sie waren immer aus der Suche nach einem Grund.
R: Verstehe ich Sie richtig, der Grund warum Sie nach Europa kamen ist, dass Ihr Vater Afghane ist und Ihre Mutter Iranerin und Sie deswegen keinen Pass bekommen?
BF: Genau, der Iran wollte mich nicht und Afghanistan auch nicht. Die Leute die in Afghanistan gelebt haben oder leben haben große Probleme mit der Sicherheitslage dort. Wie könnte ich dort leben?
R: Wie leben Ihre Geschwister im Iran?
BF: Sie haben jetzt einen Aufenthaltstitel für drei Monate oder weniger bekommen.
R: Wieso konnten Sie keinen bekommen?
BF: damals als ich dort war, konnte man keinen bekommen.
R: Aber jetzt geht es?
BF: Was jetzt meine Geschwister bekommen haben ist kein richtiger Aufenthaltstitel, nur etwas Vorübergehendes. Man kann das jederzeit zurücknehmen.
R: Seit wann haben die Geschwister diesen Aufenthaltstitel?
BF: Vor ca. 1 Jahr oder etwas weniger. Meine Mutter wurde gefragt, wo ich bin, weil ich im iranischen System bin. Meine Mutter sagte, dass ich in Europa bin. Ihr wurde gesagt, dass ich nicht mehr zurückkommen darf, wenn ich schon einmal weg bin.
R: Sind Sie persönlich jemals nach Afghanistan gegangen um zu schauen, ob Sie eine Tazkira bekommen?
BF: Nein.
R an RV: Haben Sie bis hierher Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie bis hierher Fragen an den BF?
RV: Nein, keine Fragen.Regierungsvorlage, Nein, keine Fragen.
R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?
BF: Ich habe Afghanistan nie gesehen, ich war nie dort..
R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?
BF: Nein.
R: Waren Sie in Afghanistan einmal Mitglied einer Partei oder sonst politisch tätig?
BF: Nein.
R: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft?
BF: Nein.
R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft oder werden Sie mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht?
BF: Nein.
R: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht?
BF: Nein.
R: Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
BF: Nein.
R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt (Blutfehde, Racheakte oder dergleichen)?
BF: Nein. Aber ich wurde hier in Österreich von Afghanen bedroht, in meinem Heim. Gemeldet habe ich das niemanden. Die haben zu mir gesagt, dass ich vor Gott Angst haben soll.
Die R belehrt den BF, dass er im Falle, dass ihn seine Mitbewohner im Heim belästigen, er sofort die Heimleitung informieren soll und ersuchen soll, dass sie die Polizei anrufen. Österreich ist ein freies Land und die Gesetze schützen jeden Menschen in diesem Land. Jeder Mensch ist mit den gleichen Rechten und Freiheiten auf die Welt gekommen und niemand hat das Recht seine Meinung einem anderen aufzuzwingen. Dies solle er im Heim anderen sagen, wenn sie ihn belästigen.
Die R schreibt dem BF die Nummer der Polizei auf.
R: Waren Sie schon einmal in Herat, Mazar-e Sharif:
BF: Nein, noch nie.
R: Ist in Afghanistan irgendeinmal irgendein Mensch zu Ihnen gekommen und hat sie bedroht oder verfolgt?
BF: Nein.
R: Was befürchten Sie für Ihr Leben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Wie Sie wissen, die Afghanen hassen Iraner. Wenn ich zurückkehren muss rede ich nur Farsi und dadurch werde ich große Probleme haben. Mein Vater kann teilweise Dari reden. Als er in Afghanistan war, wurde er deswegen sehr schlecht behandelt. Ich bin ein ruhiger Mensch, die Leute in Afghanistan sind sehr religiös und Extremisten. Wie Sie wissen haben die Frauen dort keine Rechte. Ich will damit sagen, dass ich nicht so ein Mensch bin wie die in Afghanistan. Wenn die in Afghanistan mitbekommen, dass ich aus dem Iran komme und Farsi rede, werden sie mich umbringen, weil es eine Antipathie gibt.
AUF DEUTSCH ohne Übersetzung, wortwörtlich protokolliert:
R: Wie verbringen Sie Ihr Leben hier in Österreich momentan?
BF: drei Jahre hier Österreich. Gefällt mir.
RV: Aufgrund dessen, dass dort wo er untergebracht ist, kein Deutschkurs mehr angeboten wird, hat er keine Prüfung ablegen können.Regierungsvorlage, Aufgrund dessen, dass dort wo er untergebracht ist, kein Deutschkurs mehr angeboten wird, hat er keine Prüfung ablegen können.
R: Was haben Sie gestern gemacht?
BF: ein bisschen lerne deutsch. Ein bisschen Fußball. Nicht kochen. Heute gegessen Reis in Haus von Freund in Wien. Straße vergessen.
R: Wie heißt der Freund?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
Auf Befragen mit D: Den XXXX kenne ich noch aus dem Iran.Auf Befragen mit D: Den römisch 40 kenne ich noch aus dem Iran.
R: Haben Sie Freunde?
BF: Freundin nein. Aber afghanische Freund.
Weiter in Farsi: XXXX lebt in Wien, ein Freund lebt in unserem Flüchtlingsheim. Er hat vor ein paar Monaten den positiven Bescheid bekommen, er geht nach Klagenfurt.Weiter in Farsi: römisch 40 lebt in Wien, ein Freund lebt in unserem Flüchtlingsheim. Er hat vor ein paar Monaten den positiven Bescheid bekommen, er geht nach Klagenfurt.
R: Waren Sie schon einmal in Klagenfurt?
BF: Ja.
Was haben Sie gemacht dort?
BF in Farsi: nichts.
R: Welchen Tag haben wir heute?
BF: Heute ist Donnerstag.
R: In welchem Bundesland leben Sie?
BF: Kärnten wo ich lebe.
R: Gibt es österreichische Staatsbürger, mit denen Sie regelmäßig in Kontakt stehen?
BF in Farsi: Es gibt dort keine Österreicher dort wo ich lebe.
R: Haben Sie sich konkrete Gedanken zu Ihrer Zukunft in Österreich gemacht?
BF in Farsi: Als Tischler.
R: Haben Sie bereits Erkundigungen über Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten für Ihre Person hier in Österreich eingeholt?
BF in Farsi: Ein Tischler muss etwas lernen, ich glaube es dauert 2 Jahre bis man Tischler ist.
Fragen seitens der RV:
RV: Ist Ihnen bekannt, ob Ihre Familie in Afghanistan über Besitztümer verfügt?Regierungsvorlage, Ist Ihnen bekannt, ob Ihre Familie in Afghanistan über Besitztümer verfügt?
BF: Nein.
R: Haben Sie heute hier in diesem Gerichtsverfahren alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht? Haben Sie alles gesagt, von dem Sie denken: Das lag mir so am Herzen, dass ich nach Europa ging?
BF: ja das habe ich. Ich möchte aber noch einmal sagen, dass ich keinen Platz in Afghanistan und keinen Platz im Iran habe. Der Iran schickt mich nach Afghanistan oder nach Syrien kämpfen.
R: Warum sind Sie nach Europa gekommen? Das ist sehr weit weg und eine andere Sprache und Kultur?
BF: Wohin sollte ich gehen, in ein islamisches Land? Der Iran ist mein Mutterland. Dort habe ich keine Dokumente bekommen. Ich bin nach Europa gekommen und bis jetzt hab ich auch nichts. 7.000.000 Toman habe ich für die Flucht gezahlt. Die Hälfte des Geld hatte ich, die andere Hälfte kam vom Vater.
R: Wie konnten Sie 7.000.000 Toman ersparen bei 80 Toman Tageseinkommen, wenn Sie selbst auch noch mit dem Vater für den Familienunterhalt sorgen mussten?
BF: Ich habe 80 Toman verdient, mein Vater nicht. [Anm: BF verbessert:] Mein Vater hat auch 80 Toman am Tag verdient. Auf
Befragen: mit diesem Einkommen mussten mein Vater und ich den Unterhalt für uns und die Mutter und die beiden Geschwister finanzieren.
R richtet an den BF und dessen Rechtsvertreter die Frage, ob zum aktuelle Länderbericht der Staatendokumentation ein über den Beschwerdeschriftsatz hinausgehendes Vorbringen erstattet wird, da die R beabsichtigt, den Länderbericht in jener Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung ihrer Entscheidung zu Grunde legen.
Der Rechtsvertretung wird mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zur Zustellung der Entscheidung eine neue Fassung des Länderberichts der Staatendokumentation herauskommen sollte, eine allfällige Stellungnahme hiezu dem Gericht ohne Aufforderung zu übermitteln ist.
R: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei von der Lautstärke und der Sprache her verstanden?"
BF: ja.
R: Begehren Sie eine Rückübersetzung oder möchten Sie, dass die Verhandlungsschrift der Rechtsvertretung zur Durchsicht vorgelegt wird?
BF: Meine Rechtsvertreterin soll es lesen.
Festgehalten wird, dass der Rechtsvertretung ein Ausdruck des gesamten bislang angefertigten Verhandlungsprotokolls zur Einsichtnahme ausgehändigt wird.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.
Am Tage darauf beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und langte dieser Antrag beim Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tage per Telefax ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im gesamten Verfahren vorgelegten Dokumente und abgegebenen Stellungnahmen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.2.2019, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer stammt von einem afghanischen Staatsbürger und einer iranischen Staatsbürgerin ab. Er ist afghanischer Staatsbürger und im Iran geboren und wurde dort sozialisiert. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF bekennt sich zum schiitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Farsi mächtig. Die Deutschkenntnisse des BF sind für eine einfachste Konversation gerade ausreichend. Seine Herkunftsprovinz im Herkunftsstaat ist Daikundi. Er war vor seiner Einreise nach Europa im Iran aufhaltig, wo er eine Schulbildung genoss.
1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich im Juni 2015 den Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.3. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung, welche er im Iran sammeln konnte.
Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und ist bisher nicht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und auch nicht in Vereinen engagiert. Er hat sich auch nicht ernsthaft um den Erwerb der Selbsterhaltungsfähigkeit etwa durch - abgesehen von Deutschkursen - den Besuch einer Bildungseinrichtung bemüht. Trotz des Aufenthalts seit Feber 2016 in Österreich spricht er Deutsch nur auf geringem Niveau und ohne Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung. Hierfür führt er ins Treffen, dass am Ort seiner Unterbringung (St. XXXX ) keine Fortbildungsmöglichkeiten bestehen.Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und ist bisher nicht einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und auch nicht in Vereinen engagiert. Er hat sich auch nicht ernsthaft um den Erwerb der Selbsterhaltungsfähigkeit etwa durch - abgesehen von Deutschkursen - den Besuch einer Bildungseinrichtung bemüht. Trotz des Aufenthalts seit Feber 2016 in Österreich spricht er Deutsch nur auf geringem Niveau und ohne Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung. Hierfür führt er ins Treffen, dass am Ort seiner Unterbringung (St. römisch 40 ) keine Fortbildungsmöglichkeiten bestehen.
1.1.5. Der BF verfügt nicht über Familienangehörige im Bundesgebiet. Der BF hat außerhalb Österreichs im Iran Angehörige (Eltern und Geschwister, zu welchen er zuletzt eine Woche vor der Verhandlung telefonisch Kontakt hatte).
1.1.6. Der BF konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.
1.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitscher Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
1.1.8. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran aufhaltig war, dort Arbeitserfahrung erlangte und sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, noch dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Pakistan sowie aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
1.1.9.1. Der BF kann sich in Afghanistan in der Herkunftsprovinz seiner Familie (Daikundi) ansiedeln.
Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Angehörigen der Volksgruppe des BF (Hazara) gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben. Einer Quelle zufolge ist Daikundi eine sichere Provinz (Tolonews 10.3.2018). Im September wurde von einer Zunahme afghanischer Binnenvertriebener (IDP) berichtet, die in Daikundi Zuflucht gesucht hatten (Pajhwok 6.9.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 3 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet (GIM o.D.). In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen (Pajhwok 1.1.2018). Ende Dezember 2017 wurde Daikundi einer Quelle zufolge als ruhige Provinz beschrieben (LAT 10.12.2017).
Daikundi zählt zu den Provinzen, in denen die Anzahl der Taliban gering ist (Pajhwok 1.2.2018). Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet: Da die Bewohner dieser Provinzen mehrheitlich einer Ethnie zugehören, würden diese keine aufständischen Aktivitäten erlauben (Pajhwok 14.1.2018). Des Weiteren wurde für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle in der Pro