TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W163 2135018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W163 2135018-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. In weiterer Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Tatsachenfeststellung bezüglich der Unterscheidung von Mindervs. Volljährigkeit.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2015 stellte das BFA als spätmöglichstes Geburtsdatum des BF den XXXX fest.Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2015 stellte das BFA als spätmöglichstes Geburtsdatum des BF den römisch 40 fest.

3. Am 26.01.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen diesen am 15.09.2016 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF am 16.09.2016 fristgerecht Beschwerde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.09.2016 vom BFA vorgelegt.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seiner Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

8. Mit Beschluss vom 15.12.2017, Zl. XXXX , bestellte das erkennende Gericht XXXX zum Sachverständigen. Dieser übermittelte am 20.07.2018 das Ergebnis der Recherche vor Ort (im Folgenden bezeichnet als: "Rechercheergebnis").8. Mit Beschluss vom 15.12.2017, Zl. römisch 40 , bestellte das erkennende Gericht römisch 40 zum Sachverständigen. Dieser übermittelte am 20.07.2018 das Ergebnis der Recherche vor Ort (im Folgenden bezeichnet als: "Rechercheergebnis").

9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seines Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.1. Der BF heißt XXXX . Das spätestmögliche Geburtsdatum des BF ist der XXXX . Der BF gab bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ein falsches Geburtsdatum an.1.1. Der BF heißt römisch 40 . Das spätestmögliche Geburtsdatum des BF ist der römisch 40 . Der BF gab bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ein falsches Geburtsdatum an.

1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF stammt aus der Stadt XXXX , wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2015 lebte. Der Onkel väterlicherseits und die verheiratete Schwester des BF leben in XXXX .1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2015 lebte. Der Onkel väterlicherseits und die verheiratete Schwester des BF leben in römisch 40 .

1.3. Der BF hat in Herat neun Jahre lang die Schule besucht. Zudem hat er einen Kurs in einem IT-institut und einen Kurs der XXXX zu "Business Administration" besucht. Darüber hinaus hat der BF dort Mathematik- und Englischkurse besucht und absolvierte einen Computerkurs. Der BF war von Juni bis August 2014 im Hotel seines Vaters angestellt.1.3. Der BF hat in Herat neun Jahre lang die Schule besucht. Zudem hat er einen Kurs in einem IT-institut und einen Kurs der römisch 40 zu "Business Administration" besucht. Darüber hinaus hat der BF dort Mathematik- und Englischkurse besucht und absolvierte einen Computerkurs. Der BF war von Juni bis August 2014 im Hotel seines Vaters angestellt.

1.4. Der Vater des BF ist XXXX . Der Vater des BF war Angehöriger der Mujaheddin-Partei Jamiat-e Islami unter Führung des Kommandanten XXXX in XXXX . Der Vater des BF war selbst Kommandant der Jamiat-e Islami. Der Vater des BF zählte zu den reichsten Unternehmern der Stadt XXXX . Der Vater des BF wurde im September 2014 in der Region zwischen XXXX und XXXX bei einem Angriff getötet. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Hintergrund dieser Angriff hatte und wer dafür verantwortlich ist.1.4. Der Vater des BF ist römisch 40 . Der Vater des BF war Angehöriger der Mujaheddin-Partei Jamiat-e Islami unter Führung des Kommandanten römisch 40 in römisch 40 . Der Vater des BF war selbst Kommandant der Jamiat-e Islami. Der Vater des BF zählte zu den reichsten Unternehmern der Stadt römisch 40 . Der Vater des BF wurde im September 2014 in der Region zwischen römisch 40 und römisch 40 bei einem Angriff getötet. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Hintergrund dieser Angriff hatte und wer dafür verantwortlich ist.

1.5. Die Jamiat-e Islami in XXXX wurde in den Kriegsjahren vom Kommandanten XXXX geführt. Dieser wurde später Gouverneur von XXXX und war unter der Präsidentschaft Karzais XXXX Afghanistans. Die Stadt XXXX wird weitgehend von den ehemaligen Kommandanten der XXXX kontrolliert.1.5. Die Jamiat-e Islami in römisch 40 wurde in den Kriegsjahren vom Kommandanten römisch 40 geführt. Dieser wurde später Gouverneur von römisch 40 und war unter der Präsidentschaft Karzais römisch 40 Afghanistans. Die Stadt römisch 40 wird weitgehend von den ehemaligen Kommandanten der römisch 40 kontrolliert.

1.6. Der BF und seine Angehörigen sind aufgrund der Vergangenheit seines Vaters als Mudjaheddin, Angehöriger der Mujaheddin-Partei Jamiat-e Islami und damit in Zusammenhang stehenden Umständen und Ereignissen nicht von Sippenhaftung und Verfolgung betroffen.

1.7. Nach dem Tod des Vaters des BF hat der Kompagnon seines Vaters dieses XXXX interimistisch zum Zweck der schrittweisen Unternehmensauflösung weitergeführt. In dieser Zeit wurde das Unternehmen nach und nach geschmälert und schließlich eingestellt. Der BF unterstützte den Kompagnon dabei, hatte aber keine Befugnis zum Handeln für das Unternehmen. Der BF folgte nicht seinem Vater in die Position des Unternehmensinhabers nach. Das Unternehmen existiert seit mehreren Jahren nicht mehr. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in diesem Zusammenhang einer Gefährdung und Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Das Vorbringen des BF, aufgrund der Nachfolge in die Position seines Vaters bedroht worden zu sein, ist nicht glaubhaft.1.7. Nach dem Tod des Vaters des BF hat der Kompagnon seines Vaters dieses römisch 40 interimistisch zum Zweck der schrittweisen Unternehmensauflösung weitergeführt. In dieser Zeit wurde das Unternehmen nach und nach geschmälert und schließlich eingestellt. Der BF unterstützte den Kompagnon dabei, hatte aber keine Befugnis zum Handeln für das Unternehmen. Der BF folgte nicht seinem Vater in die Position des Unternehmensinhabers nach. Das Unternehmen existiert seit mehreren Jahren nicht mehr. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in diesem Zusammenhang einer Gefährdung und Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Das Vorbringen des BF, aufgrund der Nachfolge in die Position seines Vaters bedroht worden zu sein, ist nicht glaubhaft.

1.8. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF nach dem Tod des Vaters von unbekannten Akteuren telefonisch bedroht wurde und diese beim BF zuhause nach ihm suchten.

1.9. Das Vorbringen des BF zur Entführung seiner Person ist nicht glaubhaft.

1.10. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund seines vermögenden Hintergrundes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Entführungsopfer wird. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner Abstammung aus einer mächtigen und reichen Familie einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt ist.

1.11. Der BF stammt aus einer sehr wohlhabenden Familie und hat Anteil an dem Vermögen seiner Familie. Der BF ist nach seinem Vater erbberechtigt. Der Vater des BF baute XXXX ein Hotel - ein XXXX - das derzeit vom Onkel väterlicherseits des BF geführt wird. Im Hotel leben in zwei Stockwerken Familienangehörige des BF, der Rest des Gebäudes wird als Hotel genützt. Der Vater des BF betrieb zudem eine XXXX . Die Familie besitzt außerdem Obstplantagen. Aus dem XXXX lukrierte die Familie zuletzt (im Auflösungsstadium) einen monatlichen Nettogewinn von 5.000,- bis 8.000,- USD. Der Erlös aus dem aufgelösten XXXX kommt der Familie des BF zu.1.11. Der BF stammt aus einer sehr wohlhabenden Familie und hat Anteil an dem Vermögen seiner Familie. Der BF ist nach seinem Vater erbberechtigt. Der Vater des BF baute römisch 40 ein Hotel - ein römisch 40 - das derzeit vom Onkel väterlicherseits des BF geführt wird. Im Hotel leben in zwei Stockwerken Familienangehörige des BF, der Rest des Gebäudes wird als Hotel genützt. Der Vater des BF betrieb zudem eine römisch 40 . Die Familie besitzt außerdem Obstplantagen. Aus dem römisch 40 lukrierte die Familie zuletzt (im Auflösungsstadium) einen monatlichen Nettogewinn von 5.000,- bis 8.000,- USD. Der Erlös aus dem aufgelösten römisch 40 kommt der Familie des BF zu.

1.12. Der BF ist gesund. Der BF ist arbeitsfähig und leistungsfähig.

1.13. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.1.13. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.

Er läuft nicht Gefahr, in seiner Heimatstadt grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF findet einer Rückkehr in seine Heimatstadt Unterstützung durch seine noch dort lebenden Familienmitglieder (etwa seinen Onkel väterlicherseits). Er kann - wie vor der Ausreise - in der Wohnung seiner Familie leben. Durch seine Familie kann er auch mit Obdach, Kleidung und Nahrung versorgt werden und findet bei einer Rückkehr sofort eine vertraute soziale und familiäre Struktur vor.

1.14. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.1.14. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.15. Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.16. Der BF lebt seit April 2015 im österreichischen Bundesgebiet.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Verwandten und er lebt nicht in einer Partnerschaft.

Der BF hat von Februar bis März 2016 den Kurs Basisbildung/Brückenmodul Deutsch und von Februar bis April 2016 den Kurs Basisbildung/Brückenmodul Mathematik absolviert. Im Jänner BF hat der BF das ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 erfolgreich bestanden. Seit April 2016 besuchte er an der XXXX Vorbereitungskurse zur Pflichtschul-Abschlussprüfung. Im Juni 2017 erlangte der BF das Externistenabschlusszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Neuen Mittelschule.Der BF hat von Februar bis März 2016 den Kurs Basisbildung/Brückenmodul Deutsch und von Februar bis April 2016 den Kurs Basisbildung/Brückenmodul Mathematik absolviert. Im Jänner BF hat der BF das ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 erfolgreich bestanden. Seit April 2016 besuchte er an der römisch 40 Vorbereitungskurse zur Pflichtschul-Abschlussprüfung. Im Juni 2017 erlangte der BF das Externistenabschlusszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Neuen Mittelschule.

Mit Bescheid des AMS vom März 2018 wurde dem späteren Lehrberechtigten die Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Dachdecker-Spengler (Lehrling/Auszubildender) erteilt. Der BF absolviert seit April 2018 eine Lehre als Dachdecker und Spengler. Die Lehrausbildung dauert vier Jahre und beinhaltet 40 Wochen Besuch einer Berufsschule. Der BF nimmt seine Lehrausbildung engagiert wahr und ist im dortigen Arbeitsumfeld integriert. Das Beschäftigungsausmaß beträgt 38,5 Stunden pro Woche, der BF bekommt ein monatliches Entgelt von EUR 619,- brutto.

Der BF lebt seit April 2018 in einer Marktgemeinde und ist in die dortige Marktgemeinschaft gut integriert - er nimmt am sozialen Dorfleben teil und hat dort Freundschaften geschlossen. Der BF hilft in seiner Freizeit seiner Vermieterin bei Bedarf mit schwereren Arbeiten, sonntags ist er oft bei deren Familie. Zweimal wöchentlich spielt der BF Fußball.

Er ist zudem ehrenamtlicher Mitarbeiter eines Sozialprojekts zur Ausgabe in Handel nicht mehr benötigter Lebensmittel an bedürftige Personen. Zudem unterstützte er von Februar bis November 2016 an seinem damaligen Wohnort den Leiter eines Deutschkurses für afghanische Asylwerber.

Der BF ist unbescholten.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Quellen:

AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,

https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018

AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack,

https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018

AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan:

talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan:

a Ghazni 120 morti,

http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018

BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018

BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018

BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018

CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018

DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018

France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,

http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018

NZZ - Neue Zürcher

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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