Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2169580-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1079755807-1509460102, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1079755807-1509460102, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 28.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Daikundi, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari und er verfüge über gute Sprachkenntnisse in Dari in Wort und Schrift. Weiters gehöre er der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er habe acht Klassen der Grundschule besucht und verfüge über eine Berufsausbildung als Verkäufer. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen Vater, sechs Brüder und vier Schwestern an. Seine Mutter sei mit ihm in Österreich aufgegriffen worden. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Daikundi, XXXX an. Seine Familie besitze Grundstücke und ein Geschäft. Seine finanzielle Situation und die seiner Familie in Afghanistan sehe gut aus. Seine Familie bestreite den Lebensunterhalt durch ihr Geschäft. Auf seiner Flucht nach Österreich sei er mit seiner Mutter zu Fuß in den Iran gereist und sei dort zwei Wochen gewesen.2. Bei seiner Erstbefragung am 28.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Daikundi, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari und er verfüge über gute Sprachkenntnisse in Dari in Wort und Schrift. Weiters gehöre er der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er habe acht Klassen der Grundschule besucht und verfüge über eine Berufsausbildung als Verkäufer. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen Vater, sechs Brüder und vier Schwestern an. Seine Mutter sei mit ihm in Österreich aufgegriffen worden. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Daikundi, römisch 40 an. Seine Familie besitze Grundstücke und ein Geschäft. Seine finanzielle Situation und die seiner Familie in Afghanistan sehe gut aus. Seine Familie bestreite den Lebensunterhalt durch ihr Geschäft. Auf seiner Flucht nach Österreich sei er mit seiner Mutter zu Fuß in den Iran gereist und sei dort zwei Wochen gewesen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, ihre Familie sei in ihrer Ortschaft sehr reich gewesen und daher seien sie immer beraubt und überfallen worden, sie hätten sie entführen wollen, um von seinem Vater Geld zu erpressen. Darum habe sein Vater seine Brüder zum Studieren geschickt und auch der Beschwerdeführer sollte mit seiner Mutter in Sicherheit gebracht werden. Sonst habe er keinen weiteren Fluchtgrund.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2017 zusammengefasst weiter an:
Der BF sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er verneinte die Fragen nach einer konkreten Verfolgung seiner Person alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und einer Verfolgung aufgrund seiner Nationalität oder politischen Einstellung. Er habe nicht vor zu einer anderen Religion zu konvertieren. Befragt ob er persönlich konkret bedroht worden sei, gab der BF an, er sei attackiert worden, aber persönlich nicht bedroht worden.
Er sei im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Daikundi aufgewachsen und habe acht Jahre die Mittelschule besucht. Danach habe er fünf Jahre als Verkäufer gearbeitet. Zum Schluss sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Er spreche Farsi und ein wenig Paschtu.Er sei im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Daikundi aufgewachsen und habe acht Jahre die Mittelschule besucht. Danach habe er fünf Jahre als Verkäufer gearbeitet. Zum Schluss sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Er spreche Farsi und ein wenig Paschtu.
Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen. Sie hätten mehrere Grundstücke und eine Tankstelle gehabt. Sein Vater habe auch gearbeitet und ein Geschäft besessen. Nachdem sein Vater das Dorf verlassen habe, sei der BF Eigentümer von 50 % der Tankstelle geworden.
Seine Familie lebe in Kabul. Sein Vater lebe dort mit seiner zweiten Frau und deren Kindern. Sein Vater arbeite derzeit, aber er verdiene nicht viel, aber er werde von Verwandten seiner zweiten Frau finanziell unterstützt. Der Familie gehe es gut. Er stehe im regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinem Vater, seiner Schwester im Iran und seinen zwei älteren Halbbrüdern. Die Kosten seiner Flucht hätten insgesamt EUR 16.500 betragen.
Aufgefordert seine Asylgründe möglichst ausführlich und konkret zu schildern gab der BF in freier Erzählung an, im Jahr 1393 (=2014) sei ihr Haus vor dem Nowroz-Fest zweimal angegriffen worden. Beim zweiten Mal sei auch sein Vater zu Hause gewesen. Der BF sei einmal angegriffen und verletzt worden. Danach hätten sie den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Im Jahr 1381 (=2002) sei sein Großvater verstorben. Zwei Jahre später hätten seine Söhne das Erbe aufteilen wollen, deshalb habe es eine Auseinandersetzung zwischen seinem Onkel und seinen Brüdern gegeben. Dabei sei sein Vater verletzt worden. Er habe das Dorf verlassen und mein Onkel sei nach Mazar e Sharif gegangen. Die zweite Frau und die Kinder seines Vaters seien danach auch zu ihm gegangen. Beim zweiten Mal als ihr Haus angegriffen worden sei, sei sein Vater nach Ghor gegangen und sie seien zuerst zu ihm gegangen. Sein Vater habe gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei und der BF das Land verlassen müsse. Die Angriffe seien von seinem Onkel organisiert worden. Es sei um eine Urkunde der Grundstücke gegangen, welche seine Mutter vor Jahren der zweiten Frau seines Vaters gegeben habe.
Auf Nachfrage gab der BF an, er sei persönlich nicht bedroht worden, sondern von zwei Personen angehalten, mit dem Messer gestochen worden und sie hätten sein Motorrad mitgenommen. Zweimal sei das Haus angegriffen worden, danach sei er attackiert worden und zum Schluss kurz vor der Flucht sei wieder das Haus angegriffen worden.
Befragt welche Bedrohung es für den BF noch gebe, jetzt, wo die Urkunde ohnehin weg sei und der BF somit keine Ansprüche auf Grundstücke haben könne, gab der BF an, er habe Angst vor seinen zwei jüngeren Onkel, wenn sie mitbekommen, dass er wieder in Afghanistan sei, habe das schlechte Konsequenzen für sie. Er vermute, dass sie glauben, dass seine Mutter absichtlich die Urkunde abgegeben habe, damit sie später alles verkaufen könne. Die zweite Ehefrau habe die Urkunde, sie werde sie nicht übergeben. Der BF bejahte, dass die zweite Frau seines Vaters lieber in Angst und Furcht lebe und flüchte, als dass sie die Urkunde abgebe für Grundstücke, die sie ohnehin nicht nutzen möchte, da sie ja in Kabul lebe. Was sie später damit vorhabe mit der Urkunde, wisse er nicht. Es sei um mehrere Grundstücke gegangen und sie "möchte einfach mächtig" sein.
Sie hätten Anzeigen erstattet, aber ihnen sei nicht geholfen worden. Früher habe seine Mutter nicht flüchten wollen und er habe seine Mutter nicht zurücklassen können. Aus Angst vor seinen Onkeln hätten sie nicht woanders (in einen anderen Landesteil) hinkönnen. Er habe eine Tazkira gehabt und auch Angst vor den Taliban gehabt, dass sie ihn erwischen, die hätten ihn sonst umgebracht, weil er Schiite sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Onkeln und sein Vater werde ihnen auch nicht helfen.
Befragt woher er die Tazkira aus 2016 habe, gab der BF an, seine erste Tazkira habe er auf der Flucht verloren und der Bruder seines Schwagers habe eine neue Tazkira beantragt, damit der BF seine Identität beweisen könne.
4. Mit Bescheid vom 10.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 10.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 24.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 01.09.2017).
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
8. Am 03.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht auch ein wenig Paschtu. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht auch ein wenig Paschtu. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Daikundi, Afghanistan.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Daikundi, Afghanistan.
Der BF besuchte ungefähr acht Jahre lang eine Grund- bzw. Mittelschule und arbeitete nebenbei als Verkäufer.
Ab ungefähr seinem 16. Lebensjahr arbeitete er ca. 4-5 Jahre als Verkäufer und Händler und anschließend ein Jahr in der familieneigenen Landwirtschaft.
Der Vater des BF ist mit zwei Frauen verheiratet. Eine davon ist die Mutter des BF namens XXXX . Der BF hat vier Schwestern (Kinder der XXXX ), sechs Halbbrüder und vier Halbschwestern (Kinder der zweiten Ehefrau). Die Familie der zweiten Ehefrau ist wohlhabend.Der Vater des BF ist mit zwei Frauen verheiratet. Eine davon ist die Mutter des BF namens römisch 40 . Der BF hat vier Schwestern (Kinder der römisch 40 ), sechs Halbbrüder und vier Halbschwestern (Kinder der zweiten Ehefrau). Die Familie der zweiten Ehefrau ist wohlhabend.
Die Familie besitzt im Heimatdorf landwirtschaftliche Grundstücke, ein Wohnhaus, ein Gästehaus, eine Tankstelle und ein Geschäft. Der BF ist zur Hälfe Eigentümer der Tankstelle. Die Familie hatte einen Angestellten, der der Mutter des BF geholfen hat.
Sein Vater, der BF und seine Schwester XXXX auch XXXX waren erwerbstätig und sorgten für den Lebensunterhalt der Familie des BF. Seine Schwester XXXX hat in Afghanistan "Computerscience" studiert. Die Familie lebte unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.Sein Vater, der BF und seine Schwester römisch 40 auch römisch 40 waren erwerbstätig und sorgten für den Lebensunterhalt der Familie des BF. Seine Schwester römisch 40 hat in Afghanistan "Computerscience" studiert. Die Familie lebte unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA im Februar 2017 lebten seine Geschwister und Halbgeschwister an folgenden Orten:
Vater