TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 L525 2212169-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AlVG §36a
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §2

Spruch

L525 2212169-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und STEINBOCK über die Beschwerde von XXXX, VersNr. XXXX gegen den Bescheid des AMS Freistadt vom 24.9.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Freistadt vom 14.12.2018, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000972-KS, betreffend Gewährung von Notstandshilfe nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 24.9.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab dem 1.10.2018 mangels Vorliegen einer Notlage abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin erziele ein anrechenbares Einkommen, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

Mit Schreiben vom 19.10.2018 erhob die Beschwerdeführerin erkennbar Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Behauptung, wonach sie ein anrechenbares Einkommen, welches die Notstandshilfe übersteige, erziele, sei falsch. Außer der Mindestsicherung erhalte sie eben kein Einkommen.

Mit Schreiben vom 7.11.2018 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe bei der Berechnung der Notstandshilfe eine "Sachleistung aus dem Fruchtgenussrecht gemäß Punkt 5. des Übergabsvertrages vom 10. Mai 1975" berücksichtigt. Der Wert des Fruchtgenussrechtes sei mit Beschluss des BG Freistadt vom 9.1.2006 mit € 600,- monatlich bewertet worden. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, den Übergabsvertrag vom 10.5.1975 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 12.11.2018 erstattete die Beschwerdeführerin Stellungnahme und führte näher aus, dass es richtig sei, dass das Fruchtgenussrecht mit € 600,- festgelegt worden sei. Es handle sich dabei um eine Wohnung mit Garage, die sie mit ihrem Sohn bewohne. Sie erziele mit dieser Wohnung kein Einkommen, sondern decke damit ihr Wohnbedürfnis und das ihres minderjährigen Sohnes. Würde sie die Wohnung mieten müssen, so müsste sie € 600,- zahlen. Die Betriebskosten seien von ihr zu tragen. Die Wohnung habe 100 m2. Anderen Notstandshilfebeziehern werde die Notstandshilfe ja auch nicht verwehrt, wenn sie keinen Mitaufwand zu tragen haben. Sie ersuche ihrer Beschwerde Recht zu geben. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin den Übergabsvertrag vom 10.5.1975 vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 wies das AMS Freistadt die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS Freistadt aus eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Aus Punkt V. des Übergansvertrages ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder das Fruchtgenussrecht an der rückwärtigen Haushälfte zukomme. Telefonisch habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie ihren Eigentumsanteil mittlerweile an den Bruder verkauft habe. Einkommen iSd des § 36 a AlVG richtet sich § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz. Als Einkommen idS würden auch sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG gelten. Solche sonstigen Einkünfte seien zB wiederkehrende Bezüge, worunter auch Sachleistungen fallen würden. Die belangte Behörde nehme einen Wert des Furchtgenussrechtes in Höhe von € 600,- an. Laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin müsste sie € 600,- zahlen, sollte sie die Wohnung mieten müssen. Die Beschwerdeführerin sei der Bewertung des Fruchtgenussrechtes iHv € 600,- nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin erziele ein Einkommen iHv € 600,-, was den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Dem Antrag auf Notstandshilfe ab dem 1.10.2018 sei daher nicht Folge zu geben.

Mit Schreiben vom 20.12.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zum bisherigen Vorbringen führte die Beschwerdeführerin weiters aus, die Wohnung werde von ihr selbst und dem minderjährigen Sohn bewohnt. Sie decke damit ihr Wohnbedürfnis.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Sohn eine Wohnung an der Adresse Bergstraße 6/2, 4264 Grünbach aufgrund eines Fruchtgenussrechtes, welches wiederum mit Beschluss des BG Freistadt vom 9.1.2006, GZ 410 001 E 476/05b-9 mit € 600,- bewertet wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte ab dem 1.10.2018 die Gewährung von Notstandshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Fruchtgenussrechtes iHv € 600,- die gegenständliche Wohnung bewohnt wurde seitens der belangten Behörde festgestellt und stellt sich als nicht strittig dar, da dies seitens der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Die Feststellung über den Antrag ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

"Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie

bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

Das Einkommenssteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, idgF lautet auszugsweise:

"Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte

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aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

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der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

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und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

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aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

(...)

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

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freiwillig oder

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an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder

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als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,

sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn

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sie keine Betriebseinnahmen darstellen und

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sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.

2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).

3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).

4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen."

Die belangte Behörde stützt den verfahrensgegenständlichen Bescheid maßgeblich darauf, dass die Beschwerdeführerin über ein die Notlage ausschließendes Einkommen verfügt, zumal die Bewertung des Fruchtgenussrechtes eine Sachleistung iHv € 600,- darstellt.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie kein Einkommen erziele, sondern die Wohnung für den eigenen Wohnbedarf nutze.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit auf:

Einkünfte aus einem Fruchtgenuss iSd ABGB sind dem Fruchtgenussberechtigten als eigene Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeit nach eigenen Intentionen gestaltet (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 28.11.2008, Zl. 2007/14/0065, mwN); maßgeblich ist dabei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2008/13/0012).

Gegenständlich mangelt es aber an der vom Verwaltungsgerichtshofes geforderten Teilnahme am Wirtschaftsleben, bringt die Beschwerdeführerin doch vor, sie nutze die Wohnung selbst und decke damit ihr Wohnbedürfnis. Da die Beschwerdeführerin dieses Fruchtgenussrecht selbst in Anspruch nimmt, fehlt es an einer Übertragung des Fruchtgenussrechtes, die eine Steuerpflicht iSd § 2 Abs. 3 EStG auslösen könnte. Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde das Fruchtgenussrecht an der Wohnung zu Unrecht als Einkommen iSd § 36a AlVG bewertete, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe zu beurteilen haben, ohne dabei das Fruchtgenussrecht als Einkommen zu werten.

3.3 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch keine notwendig. Der Sachverhalt stellt sich als unstrittig dar und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und geht es gegenständlich rein um die Beurteilung einer Rechtsfrage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einkommen, Notstandshilfe, Sachleistung, steuerbares Einkommen,
Wohnzwecke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2212169.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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