Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2152151-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX sowie XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.03.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 sowie römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.03.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 16.09.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass die Lage in Afghanistan sehr unsicher sei; es herrsche dort Krieg. Es sei sehr schwer, in seiner Gegend zu leben, weil jeden Tag gekämpft werde. Daher hätten sie sich auch die ganze Zeit zu Hause aufhalten müssen, damit sie nicht in die Kämpfe verwickelt werden bzw. getötet werden. Weitere Gründe habe er keine. In Afghanistan herrsche Krieg und er wisse im Falle einer Rückkehr nicht, wo sich seine Familie befinde; daher könne er nicht zurück.römisch eins.2. Im Rahmen der am 16.09.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass die Lage in Afghanistan sehr unsicher sei; es herrsche dort Krieg. Es sei sehr schwer, in seiner Gegend zu leben, weil jeden Tag gekämpft werde. Daher hätten sie sich auch die ganze Zeit zu Hause aufhalten müssen, damit sie nicht in die Kämpfe verwickelt werden bzw. getötet werden. Weitere Gründe habe er keine. In Afghanistan herrsche Krieg und er wisse im Falle einer Rückkehr nicht, wo sich seine Familie befinde; daher könne er nicht zurück.
I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 22.09.2016 gab der nunmehr volljährige BF an, in ihrem Gebiet habe es zwei Gruppierungen gegeben. Eine von den Hazara und eine von den Paschtunen. Er gehöre zu den Hazara. Die Nomaden (Paschtunen und Kuchis) hätten ihr Dorf enteignen wollen. Sie hätten Besitzurkunden besessen, jedoch würden ihre Leute diese Besitzurkunden nicht akzeptieren, weil diese Urkunden durch Macht zustande gekommen seien. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten mit Gewalt ihr Dorf eingenommen. Sie hätten einige Leute getötet und sie seien geflüchtet. Seine Familie und er hätten eine Nacht auf einem Berg in ihrer Nähe verbringen müssen. Danach seien sie in Richtung Pakistan geflohen. Wegen Platzmangel habe er unterwegs in Pakistan vom Auto aussteigen müssen. Ab da sei er alleine unterwegs gewesen. Weiters gab der BF an, dass sein Vater von den Taliban vor sieben Jahren verschleppt worden sei. Im Falle einer Rückkehr würden die Paschtunen und die Kuchi denken, dass er ungläubig geworden sei; sie würden ihn enthaupten.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 22.09.2016 gab der nunmehr volljährige BF an, in ihrem Gebiet habe es zwei Gruppierungen gegeben. Eine von den Hazara und eine von den Paschtunen. Er gehöre zu den Hazara. Die Nomaden (Paschtunen und Kuchis) hätten ihr Dorf enteignen wollen. Sie hätten Besitzurkunden besessen, jedoch würden ihre Leute diese Besitzurkunden nicht akzeptieren, weil diese Urkunden durch Macht zustande gekommen seien. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten mit Gewalt ihr Dorf eingenommen. Sie hätten einige Leute getötet und sie seien geflüchtet. Seine Familie und er hätten eine Nacht auf einem Berg in ihrer Nähe verbringen müssen. Danach seien sie in Richtung Pakistan geflohen. Wegen Platzmangel habe er unterwegs in Pakistan vom Auto aussteigen müssen. Ab da sei er alleine unterwegs gewesen. Weiters gab der BF an, dass sein Vater von den Taliban vor sieben Jahren verschleppt worden sei. Im Falle einer Rückkehr würden die Paschtunen und die Kuchi denken, dass er ungläubig geworden sei; sie würden ihn enthaupten.
I.4. Mit Schreiben vom 30.09.2016 erstattete der BF eine Stellungnahme.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 30.09.2016 erstattete der BF eine Stellungnahme.
I.5. Mit Ladung vom 25.10.2016, zugestellt am 02.11.2016, wurde der BF ersucht, zur ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung) am 08.11.2016, 10:00 Uhr beim BFA zu erscheinen.römisch eins.5. Mit Ladung vom 25.10.2016, zugestellt am 02.11.2016, wurde der BF ersucht, zur ärztlichen Untersuchung (Altersfeststellung) am 08.11.2016, 10:00 Uhr beim BFA zu erscheinen.
I.6. Am 07.11.2016, 14:02 Uhr langte eine E-Mail der Vertretung des BF beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Vertreter von den Betreuern des BF mitgeteilt worden sei, dass der BF den Termin für die am darauffolgenden Tag anberaumte Altersfeststellung aus nicht näher zu klärenden Gründen nicht wahrnehmen werde. Nach Aufforderung des BFA, der BF möge umgehend dem BFA den Grund und die (Arzt-)Bestätigung, warum es ihm nicht möglich sei, der Ladung Folge zu leisten, zukommen lassen, langte am gleichnamigen Tag um 15:59 eine weitere E-Mail der Vertretung des BF beim BFA ein, in der die Vertretung des BF ausführte, dass der BF den Termin nicht aufgrund eines medizinischen Problems wahrnehme. Der BF möchte schlichtweg keine Altersfeststellung durchführen lassen. Über die Konsequenzen sei er bereits informiert worden.römisch eins.6. Am 07.11.2016, 14:02 Uhr langte eine E-Mail der Vertretung des BF beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Vertreter von den Betreuern des BF mitgeteilt worden sei, dass der BF den Termin für die am darauffolgenden Tag anberaumte Altersfeststellung aus nicht näher zu klärenden Gründen nicht wahrnehmen werde. Nach Aufforderung des BFA, der BF möge umgehend dem BFA den Grund und die (Arzt-)Bestätigung, warum es ihm nicht möglich sei, der Ladung Folge zu leisten, zukommen lassen, langte am gleichnamigen Tag um 15:59 eine weitere E-Mail der Vertretung des BF beim BFA ein, in der die Vertretung des BF ausführte, dass der BF den Termin nicht aufgrund eines medizinischen Problems wahrnehme. Der BF möchte schlichtweg keine Altersfeststellung durchführen lassen. Über die Konsequenzen sei er bereits informiert worden.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2017 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handle. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2017 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person handle. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der römisch 40 festgesetzt.
I.8. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.8. Mit Bescheid vom 09.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.10. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 30.03.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.10. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 30.03.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 05.04.2017 vom BFA vorgelegt.römisch eins.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 05.04.2017 vom BFA vorgelegt.
I.12. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2018 wurde durch das erkennende Gericht die Volljährigkeit des BF und sein Geburtsdatum unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 21.09.2018 mit XXXX neu festgesetzt.römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2018 wurde durch das erkennende Gericht die Volljährigkeit des BF und sein Geburtsdatum unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 21.09.2018 mit römisch 40 neu festgesetzt.
I.13. Am 10.12.2018 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage seitens des BFA beim BVwG ein. Ein Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommando XXXX vom 09.12.2018 wurde in Vorlage gebracht.römisch eins.13. Am 10.12.2018 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage seitens des BFA beim BVwG ein. Ein Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommando römisch 40 vom 09.12.2018 wurde in Vorlage gebracht.
I.14. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 23.11.2018), sowie weitere Länderberichte und das Sachverständigengutachten vom 21.09.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.14. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 23.11.2018), sowie weitere Länderberichte und das Sachverständigengutachten vom 21.09.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.15. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.15. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.16. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.16. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahme des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er ein bisschen Englisch und Deutsch. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er ein bisschen Englisch und Deutsch. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf XXXX gelebt.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf römisch 40 gelebt.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF besteht aus seiner Mutter, einer Schwester und zwei Brüdern. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Familienangehörigen des BF zurzeit aufhalten. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Zum Zeitpunkt der Ausreise verfügte die Familie in Afghanistan über ein Haus, Grundstücke und Schafe.
Der BF hat zwei Tanten mütterlicherseits; zu diesen hat der BF keinen Kontakt.
In Afghanistan besuchte der BF drei Jahre die Schule. Während seines Schulbesuches bzw. bis zu seiner Ausreise unterstützte der BF seine Familie bei Arbeiten in der Landwirtschaft und seine Mutter bei Schneidertätigkeiten. Der BF absolvierte in Afghanistan keine spezifische Berufsausbildung.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der BF hat Afghanistan im Frühjahr 2014 verlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er wegen des Kriegszustandes in Afghanistan geflüchtet sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung zu begründen.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er wegen des Kriegszustandes in Afghanistan geflüchtet sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung zu begründen.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen, weil sich dort ein internationaler Flughafen befindet.
Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in der Lage, zur Versorgung seiner Familie beizutragen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit September 2014 in Österreich auf.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
In Österreich besuchte er eine Polytechnische Schule in XXXX .In Österreich besuchte er eine Polytechnische Schule in römisch 40 .
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF Mitglied in einem Fußballverein und in einem Volleyballverein. In seiner Freizeit geht er laufen und lernt; er wird dabei von seiner "Patin" unterstützt. Seine Hobbies sind Fußball, Schwimmen und Radfahren. Er hat einen Erste - Hilfe - Kurs absolviert.
Das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft wird durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er von seinem sozialen Umfeld in Österreich als zielstrebig, fleißig und freundlich wahrgenommen wird.
Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Ab dem Jahr 2016 absolvierte er mehrere Praktika u.a. im Rahmen des Projektes "Ibis acam"; zuletzt vom 08.02.2019 bis 28.02.2019 im XXXXAb dem Jahr 2016 absolvierte er mehrere Praktika u.a. im Rahmen des Projektes "Ibis acam"; zuletzt vom 08.02.2019 bis 28.02.2019 im römisch 40
.
Von 10.07.2017 - 18.01.2018 absolvierte der BF eine Lehre zum Bäcker im Unternehmen XXXX . Das Lehrverhältnis wurde durch den BF gemäß § 15 Abs. 4 BAG gelöst; die gesetzliche Vertretung des BF stimmte der Auflösung zu.Von 10.07.2017 - 18.01.2018 absolvierte der BF eine Lehre zum Bäcker im Unternehmen römisch 40 . Das Lehrverhältnis wurde durch den BF gemäß Paragraph 15, Absatz 4, BAG gelöst; die gesetzliche Vertretung des BF stimmte der Auflösung zu.
Der BF verfügt über keine Einstellungszusage.
Der BF hat keine ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Aufgaben übernommen.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. KI vom 23.11.2018 (relevant für Punkt 0)römisch zwei.1.5.1. KI vom 23.11.2018 (relevant für Punkt 0)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatteBei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte
dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
II.1.5.2. KI vom 29.10.2018 (relevant für Punkt 0)römisch zwei.1.5.2. KI vom 29.10.2018 (relevant für Punkt 0)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle