Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2179405-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 21.11.2017, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG iVm. §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.7.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 21.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 46, 52, 55, FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.7.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 4.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 5.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Frau kennen gelernt und habe sie heiraten wollen. Die Familie der Frau sei dagegen gewesen und der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund mit der Frau in den Iran gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer nicht bleiben können. Er habe entweder nach Syrien in den Krieg geschickt oder nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. In Afghanistan würde der Beschwerdeführer aber von der Familie der Frau getötet werden.
Am 15.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Moslem sei. Er sei in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn verlassen, als der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt gewesen sei, die Mutter des Beschwerdeführers sei bei seiner Geburt verstorben. Der Beschwerdeführer habe keine Geschwister. Er habe keine Schule besucht und habe in Kabul als Straßenverkäufer gearbeitet.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan in einem Schuhgeschäft ein Mädchen kennen gelernt. Die beiden hätten sich ineinander verliebt, aber der Vater des Mädchens, welcher Polizeidirektor gewesen sei, habe das Mädchen mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Da dies auch das Mädchen nicht habe wollen, hätten sie sich zur Flucht verabredet. Sie seien daraufhin über Pakistan in den Iran geflüchtet. Im Iran sei der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet worden und es sei geplant gewesen, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Sein Mädchen habe aber für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer Richtung Europa aufgebrochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine amtswegig beigegebene Rechtsvertretung, Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.7.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 2.8.2018 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten ab.
Am 3.8.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere Unterlagen, nämlich einen Dienstvertrag als Helfer in einer Tischlerei (welcher mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufschiebend bedingt ist) sowie ein handschriftliches Empfehlungsschreiben.
Mit Schreiben vom 14.9.2018 wurden von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.10.2018 würde eine Bestätigung des Besuchs eines Jugendzentrums vorgelegt.
Mit Schreiben vom 9.11.2018 wurde eine weitere Bestätigung für den Besuch einer Integrationsveranstaltung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 4.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Version des Länderinformationsblatts für Afghanistan, sowie eine deutsche Übersetzung der aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 und die aktuelle Version der EASO Country Guidance Afghanistan June 2018 und räumte eine zehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 2.1.2019 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Taufurkunde der Freikirche "Gospelhouse Klagenfurt - Freie Christengemeinde" vom 16.12.2018.
Mit Schreiben vom 26.2.2019 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme aufgrund der Ladung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer weiteren mündlichen Verhandlung ab, welche sich im Wesentlich auf das Konversionsvorbringen und die möglichen Folgen einer Konversion bei einer Rückkehr nach Afghanistan bezieht.
Am 19.3.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für Dari/Farsi statt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinem Konversionsvorbringen und ergänzend zu seinen derzeitigen Lebensumständen in Österreich befragt ebenfalls wurde der Pastor der Freikirche "Gospelhouse Klagenfurt - Freie Christengemeinde", XXXX , als Zeuge befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit gegeben zu den Länderinformationen bezüglich Afghanistans Stellung zu nehmen, wovon mündlich in der Verhandlung Gebrauch gemacht wurde.Am 19.3.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für Dari/Farsi statt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinem Konversionsvorbringen und ergänzend zu seinen derzeitigen Lebensumständen in Österreich befragt ebenfalls wurde der Pastor der Freikirche "Gospelhouse Klagenfurt - Freie Christengemeinde", römisch 40 , als Zeuge befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit gegeben zu den Länderinformationen bezüglich Afghanistans Stellung zu nehmen, wovon mündlich in der Verhandlung Gebrauch gemacht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde islamisch (schiitisch) sozialisiert, begann sich in Österreich aber auch für das Christentum zu interessieren. Trotz erfolgter Taufe ist der christliche Glaube beim Beschwerdeführer nicht derart gefestigt, dass von einer Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung ausgegangen werden kann. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz bzw. Stadt Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bei seiner Geburt verstorben, der Vater des Beschwerdeführers hat ihn verlassen, als er zwölf Jahre alt war. Seitdem lebte er bis zu seiner Flucht alleine in Kabul. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht und hat in Kabul acht Jahre lang als Verkäufer gearbeitet. Von dieser Tätigkeit konnte er leben. Der Beschwerdeführer ist ein junger, grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger (er leidet an Migräne, die aber kein Arbeitshindernis darstellt, ein früherer Abszess und Nierensteine sind bereits ausgeheilt, auch eine dokumentierte Skabies ist nicht als Arbeitshindernis zu sehen) Mann, der Dari/Farsi, eine der Landessprachen Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau spricht, keine Schule besucht hat, über achtjährige Arbeitserfahrung als Verkäufer verfügt und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaats kennt.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens Anfang Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 4.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit bereits etwas mehr als drei Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse, hat aber noch kein Zertifikat erworben. Weiters hat er ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Arbeitserlaubnis aufschiebend bedingten Dienstvertrag als Helfer in einer Tischlerei abgeschlossen.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Freundin, welche aber nicht als Lebensgefährtin angesehen werden kann. Er besitzt weiters einen Freundeskreis zu dem auch Österreicher zählen. Von diesen kennt er aber nur die Vornamen. Auch von den engsten Bezugspersonen, welche er als "Mutter" bzw. "Vater" bezeichnet, kennt er die Namen kaum. Der Beschwerdeführer hat verschiedene Integrationsmaßnahmen besucht, wie z.B. ein "Männercafé" oder ein integratives Jugendzentrum. Ansonsten ist er in Österreich kein Mitglied einer Organisation, eines Vereins oder einer Partei.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan durch den Vater eines Mädchens namens XXXX , aufgrund einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser, Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan durch den Vater eines Mädchens namens römisch 40 , aufgrund einer außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser, Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass dem Beschwe