Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 2156643-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst in 9600 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst in 9600 Villach, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2015 gab der BF an, dass er am XXXX geboren worden sei, und er stamme aus Afghanistan, Provinz Baghlan, XXXX . Er sei sunnitischer Moslem und Tadschike und habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Er sei verheiratet und kinderlos. Er habe seine Frau, Eltern, einen Bruder und zwei (verheiratete) Schwestern in Afghanistan. Er habe Afghanistan verlassen, weil er Polizist gewesen sei und in seiner Heimat von den Taliban mit dem Tode bedroht werde.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2015 gab der BF an, dass er am römisch 40 geboren worden sei, und er stamme aus Afghanistan, Provinz Baghlan, römisch 40 . Er sei sunnitischer Moslem und Tadschike und habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Er sei verheiratet und kinderlos. Er habe seine Frau, Eltern, einen Bruder und zwei (verheiratete) Schwestern in Afghanistan. Er habe Afghanistan verlassen, weil er Polizist gewesen sei und in seiner Heimat von den Taliban mit dem Tode bedroht werde.
I.3. Am 26.01.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, aus der Provinz Baghlan, XXXX , zu stammen, am XXXX geboren worden zu sein und sunnitischer Tadschike zu sein. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe danach als Polizist in XXXX gearbeitet. Seine Aufgabe bestand darin, als Wächter des Polizeigebäudes angestellt gewesen zu sein. Sein Vater sei ebenfalls pensionierter Polizist, seine Mutter sei Beamtin im Bildungsministerium in XXXX und kontrolliere dort die Schule. Seine Familie habe ein Haus in XXXX und ein Grundstück in XXXX . Am 15.03.1394 hätten Taliban das Haus überfallen und seinen Vater mitgenommen, der verschollen sei. Er habe durch die Hintertüre fliehen können, habe sich zwei Wochen bei einem Freund versteckt und sei dann geflohen. Schon 2013 habe er Drohbriefe erhealten und Drohanrufe, die er jedoch nicht ernstgenommen habe.römisch eins.3. Am 26.01.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, aus der Provinz Baghlan, römisch 40 , zu stammen, am römisch 40 geboren worden zu sein und sunnitischer Tadschike zu sein. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und habe danach als Polizist in römisch 40 gearbeitet. Seine Aufgabe bestand darin, als Wächter des Polizeigebäudes angestellt gewesen zu sein. Sein Vater sei ebenfalls pensionierter Polizist, seine Mutter sei Beamtin im Bildungsministerium in römisch 40 und kontrolliere dort die Schule. Seine Familie habe ein Haus in römisch 40 und ein Grundstück in römisch 40 . Am 15.03.1394 hätten Taliban das Haus überfallen und seinen Vater mitgenommen, der verschollen sei. Er habe durch die Hintertüre fliehen können, habe sich zwei Wochen bei einem Freund versteckt und sei dann geflohen. Schon 2013 habe er Drohbriefe erhealten und Drohanrufe, die er jedoch nicht ernstgenommen habe.
I.4. Mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 19.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 03.05.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.5. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 03.05.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.6. An der am 19.02.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.6. An der am 19.02.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen des BF genommen.
I.7. Mit Verfügung vom 19.12.2018 wurde die Rechtssache neu zugewiesen.römisch eins.7. Mit Verfügung vom 19.12.2018 wurde die Rechtssache neu zugewiesen.
I.8. An der am 04.03.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.8. An der am 04.03.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.
Im Zuge dieser Verhandlung wurden keine weiteren Unterlagen mehr in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz Baghlan, der Stadt XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrensidentität. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und stammt aus der Provinz Baghlan, der Stadt römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Der BF hat 12 Jahre eine Schule besucht und war bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Polizist tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch diese zu befürchten hätte.
Die Mutter des BF, seine Ehefrau leben in der Heimatstadt des BF, in Afghanistan. Seine Schwestern leben ebenfalls in Afghanistan, jedoch in anderen Orten. Der Verbleib des Bruders und des Vaters des BF ist unbekannt. Weiterhin leben Onkel und Tanten des BF in Afghanistan. Zu seiner Ehefrau und seiner Mutter besteht Kontakt.
Der BF verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und