TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/2 W276 2193681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W276 2193681-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine derzeitige Ehefrau in Afghanistan habe heiraten wollen, aber ihre Familie sei gegen diese Heirat gewesen. Die Familie seiner Frau habe sie zwangsweise mit ihrem Cousin, der in Amerika lebe, vermählen wollen. Dann hätten sie heimlich geheiratet und seien gemeinsam nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan seien sie illegal gewesen und der BF habe Angst vor der Verfolgung durch die Familie seiner Frau gehabt. Er habe seine Frau bei der Familie eines Freundes seines Vaters versteckt. Der BF habe seine Flucht alleine angetreten. Die Familie seiner Frau sei sehr einflussreich und arbeite bei der afghanischen Regierung. Wenn sie ihn fänden würden sie ihn töten.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine derzeitige Ehefrau in Afghanistan habe heiraten wollen, aber ihre Familie sei gegen diese Heirat gewesen. Die Familie seiner Frau habe sie zwangsweise mit ihrem Cousin, der in Amerika lebe, vermählen wollen. Dann hätten sie heimlich geheiratet und seien gemeinsam nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan seien sie illegal gewesen und der BF habe Angst vor der Verfolgung durch die Familie seiner Frau gehabt. Er habe seine Frau bei der Familie eines Freundes seines Vaters versteckt. Der BF habe seine Flucht alleine angetreten. Die Familie seiner Frau sei sehr einflussreich und arbeite bei der afghanischen Regierung. Wenn sie ihn fänden würden sie ihn töten.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 07.03.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in XXXX geboren worden und aufgewachsen. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach vier Jahre auf die Universität gegangen. Er habe drei bis vier Monate als Buchhalter gearbeitet und habe dann Mathematik unterrichtet. Seine Frau befände sich in Pakistan. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF lebten im Iran. Zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie eine Schwester wohnten in Afghanistan. Ein Bruder und eine Schwester seien in Deutschland aufhältig.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 07.03.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in römisch 40 geboren worden und aufgewachsen. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach vier Jahre auf die Universität gegangen. Er habe drei bis vier Monate als Buchhalter gearbeitet und habe dann Mathematik unterrichtet. Seine Frau befände sich in Pakistan. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF lebten im Iran. Zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie eine Schwester wohnten in Afghanistan. Ein Bruder und eine Schwester seien in Deutschland aufhältig.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass er seine Familie zu der Familie seiner Freundin geschickt habe, damit sie für den BF um ihre Hand anhielten. Allerdings habe die Familie seiner Freundin den Heiratsantrag nicht akzeptiert, weil sie bereits einem Cousin versprochen gewesen sei. Die Familienangehörigen seiner Freundin hätten nicht gewusst, dass der BF in sie verliebt sei, jedoch hätten sie mitbekommen, dass sie mehr Kontakt gehabt hätten. Sie hätten seine Freundin geschlagen und ihr das Telefon weggenommen, sodass sie keinen Kontakt hätten haben können. Daraufhin habe seine Freundin versucht, sich umzubringen. Sie hätten sich entschlossen zu flüchten. Der BF sei mit dem Mädchen zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dieser habe gewollt, dass der BF nach muslimischem Recht heirate. Am Tag nach der Heirat mit seiner Frau sei er nach Pakistan geflüchtet

I.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Es wurden unter anderem Länderberichte zu außerehelichen Beziehungen zitiert. Dem BF drohe staatliche sowie private Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die in Afghanistan gegen religiöse und soziale traditionelle Normen verstoßen hätten. Außerdem drohe ihm von Seiten islamischer Extremisten aufgrund einer ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung Verfolgung. Dem BF drohe unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung sowie eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Durch die Rückkehrentscheidung werde er in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.römisch eins.5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Es wurden unter anderem Länderberichte zu außerehelichen Beziehungen zitiert. Dem BF drohe staatliche sowie private Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die in Afghanistan gegen religiöse und soziale traditionelle Normen verstoßen hätten. Außerdem drohe ihm von Seiten islamischer Extremisten aufgrund einer ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung Verfolgung. Dem BF drohe unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung sowie eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Durch die Rückkehrentscheidung werde er in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.

I.6. Am 21.02.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und die Teilnahme an einer Verhandlung. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Bescheinigungsmittel vor. Vom erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (vgl Pkt II.2 dieses Erkenntnisses). Der BF und sein Rechtsvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme.römisch eins.6. Am 21.02.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und die Teilnahme an einer Verhandlung. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Bescheinigungsmittel vor. Vom erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht vergleiche Pkt römisch zwei.2 dieses Erkenntnisses). Der BF und sein Rechtsvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Pashtu. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Der BF ist in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Er hat von 1998 bis 2002 in Pakistan gelebt und ist dann wieder in die Stadt XXXX gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach vier Jahre lang Bank- und Finanzwesen studiert. Nach dem Studium hat er als Lehrer und als Buchhalter gearbeitet. Der BF hat für seinen Lebensunterhalt gesorgt.Der BF ist in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er hat von 1998 bis 2002 in Pakistan gelebt und ist dann wieder in die Stadt römisch 40 gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach vier Jahre lang Bank- und Finanzwesen studiert. Nach dem Studium hat er als Lehrer und als Buchhalter gearbeitet. Der BF hat für seinen Lebensunterhalt gesorgt.

Die Ehefrau des BF lebt in Pakistan bei einem Freund des Vaters des BF, der BF hat Kontakt zu ihr. Die Eltern, der älteste Bruder und die beiden jüngsten Schwestern des BF leben im Iran. Seine älteste Schwester, sein jüngster Bruder und seine älteste Tante mütterlicherseits leben in Deutschland. Seine zweitälteste Schwester befindet sich in der Türkei. Eine seiner Tanten mütterlicherseits wohnt in Indien, die andere wohnt in Kanada. Seine Tante väterlicherseits lebt in XXXX . Sein Vater und sein Bruder arbeiten im Iran als Hilfs- bzw. Gelegenheitsarbeiter. Der BF steht mit seinen Eltern regelmäßig in Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner Tante väterlicherseits nicht herstellbar ist.Die Ehefrau des BF lebt in Pakistan bei einem Freund des Vaters des BF, der BF hat Kontakt zu ihr. Die Eltern, der älteste Bruder und die beiden jüngsten Schwestern des BF leben im Iran. Seine älteste Schwester, sein jüngster Bruder und seine älteste Tante mütterlicherseits leben in Deutschland. Seine zweitälteste Schwester befindet sich in der Türkei. Eine seiner Tanten mütterlicherseits wohnt in Indien, die andere wohnt in Kanada. Seine Tante väterlicherseits lebt in römisch 40 . Sein Vater und sein Bruder arbeiten im Iran als Hilfs- bzw. Gelegenheitsarbeiter. Der BF steht mit seinen Eltern regelmäßig in Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner Tante väterlicherseits nicht herstellbar ist.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund des Weglaufens mit seiner jetzigen Ehefrau und ihrer Eheschließung gegen den Willen ihrer Eltern einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Der BF und seine Ehefrau wurden in Afghanistan nicht persönlich von ihrer Familie bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass während des Aufenthaltes der Familie des BF bei seinem Onkel mütterlicherseits und in der Provinz XXXX eine Maßnahme oder Handlung, wie insbesondere eine Bedrohung, durch die Familie seiner Ehefrau gegen sie gesetzt wurde. Auch eine sonstige persönliche Bedrohung oder gegen seine Familie gesetzte Handlung konnte nicht festgestellt werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass während des Aufenthaltes der Familie des BF bei seinem Onkel mütterlicherseits und in der Provinz römisch 40 eine Maßnahme oder Handlung, wie insbesondere eine Bedrohung, durch die Familie seiner Ehefrau gegen sie gesetzt wurde. Auch eine sonstige persönliche Bedrohung oder gegen seine Familie gesetzt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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