Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2164683-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 14.6.2017, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.9.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 14.6.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.9.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 9.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 1.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von den Taliban getötet worden, nachdem diese ihn der Spionage beschuldigt hätten. Auch der Beschwerdeführer selbst sei von den Taliban verfolgt worden, weil diese auch ihm Spionage vorgeworfen hätten. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer geflohen.
Am 15.3.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Dort habe er vier Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Ungefähr sieben Jahre vor der Flucht des Beschwerdeführers nach Europa sei er mit seiner Familie in den Iran geflohen und habe sich dort drei Jahre lang aufgehalten und als Bauarbeiter gearbeitet. Danach sei die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht über den Distrikt XXXX , Kabul und den Iran in seinem Heimatdorf gelebt.Am 15.3.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Dort habe er vier Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Ungefähr sieben Jahre vor der Flucht des Beschwerdeführers nach Europa sei er mit seiner Familie in den Iran geflohen und habe sich dort drei Jahre lang aufgehalten und als Bauarbeiter gearbeitet. Danach sei die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht über den Distrikt römisch 40 , Kabul und den Iran in seinem Heimatdorf gelebt.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter und zwei Schwestern lebe im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden. Weiters gebe es noch einen Onkel väterlicherseits, zu dem aber nach einem Streit kein Kontakt mehr bestehe.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, vor mehr als sieben Jahren hätten die Amerikaner das Dorf des Beschwerdeführers bombardiert, worauf die Taliban den Vater des Beschwerdeführers und einen weiteren Bewohner des Dorfs der Spionage bezichtigt hätten. Als der andere Mann und dessen beiden Söhnen getötet worden seien, sei die Familie des Beschwerdeführers in den Iran geflüchtet. Nach drei Jahren sei die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, da der Vater des Beschwerdeführers geglaubt habe, die Sache sei erledigt und sie weiters keine Dokumente im Iran gehabt hätten. Ungefähr sieben Monate nach der Rückkehr nach Afghanistan sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Auf Anraten seiner Mutter sei der Beschwerdeführer daraufhin geflohen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.9.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer legte weiters (Deutsch-)Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Nachweise über eine gemeinnützige Tätigkeit vor.
Mit Schreiben vom 19.9.2018 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Mit Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts im Iran hat er bis zu seiner Flucht nach Europa in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Flucht nach Europa hat er sich weiters einige Zeit in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX , in Kabul und im Iran aufgehalten.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren. Mit Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts im Iran hat er bis zu seiner Flucht nach Europa in seinem Heimatdorf gelebt. Im Zuge der Flucht nach Europa hat er sich weiters einige Zeit in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , in Kabul und im Iran aufgehalten.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter und zwei Schwestern, lebt im Heimatdorf. Ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben ist und wenn ja, ob er getötet wurde bzw. von wem, kann nicht festgestellt werden. Sonstige Verwandte, abgesehen von einem Onkel väterlicherseits, zu dem aber derzeit kein Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer konnte aber vor seiner endgültigen Flucht nach Europa in XXXX bei Bekannten seines Vaters und in Kabul bei Freunden eines Freundes seines Vaters unterkommen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter und zwei Schwestern, lebt im Heimatdorf. Ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich verstorben ist und wenn ja, ob er getötet wurde bzw. von wem, kann nicht festgestellt werden. Sonstige Verwandte, abgesehen von einem Onkel väterlicherseits, zu dem aber derzeit kein Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer konnte aber vor seiner endgültigen Flucht nach Europa in römisch 40 bei Bekannten seines Vaters und in Kabul bei Freunden eines Freundes seines Vaters unterkommen.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan vier Jahre lang die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Während des dreijährigen Aufenthalts der Familie im Iran hat der Beschwerdeführer als Bauarbeiter gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau spricht, vier Jahre eine Schule besucht hat, über mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens Anfang Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 9.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit etwas mehr als drei Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse und hat Zertifikate bis zum Niveau A2 erreicht. Weiters hat der Beschwerdeführer an der Organisation von Ausstellungen über Afghanistan mitgewirkt und gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt und einen Integrationskurs besucht.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat aktuell auch keine Lebensgefährtin oder Freundin, verfügt jedoch über einen Freundeskreis, zu dem auch Österreicher zählen. So z.B. mehrere Deutschlehrerinnen oder Betreuer in der Unterkunft. Von diesen Personen kennt der Beschwerdeführer aber nur die Vornamen.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban aufgrund des Verdachts, dass er ein Spion für die USA gewesen sei, ermordet worden ist.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls von den Taliban in Afghanistan individuell und aktuell in asylrelevanter Weise verfolgt wird bzw. dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch diese droht.
Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich zuletzt mehrere Jahre in Europa aufgehalten und zuvor auch einige Jahre im Iran gelebt hat, einer psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus Europa oder dem Iran nach Afghanistan zurückkehrende Afghane aus diesem Grund physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Er war auch nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach A